Schuldbegriff
über die bloße Einstufung als Unrecht hinausgehende Bewertung des Tatgeschehens
Verwerfbarkeit bei hinreichender Voraussetzung der Verantwortlichkeit + präventive Sanktionsnotwendigkeit
Schuldfähigkeit
schuldunfähig:
verminderte Schuldunfähigkeit
§ 21 StGB (mildere Bestrafung möglich, § 49 I StGB)
- grds. 2,0 BAK, höhere Hemmschwelle: 2,2 BAK
Bedingte Schuldfähigkeit
Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
actio libra in causa
verantwortliche Ingangsetzen eines Geschehensablaufs, das im Zustand der Schuldunfähigkeit zur Tatbestandsverwirklichung führt, wobei die in causa freie Handlung (actio) darin liegt, dass der – auch vermindert - schuldfähige Täter den Zustand des § 20 StGB selbst herbeiführt
Rspr: alic bei Tätigkeitsdelikten und eigenhändigen Delikten nicht anwendbar
Koinzidenzprinzip
Täter handelt ohne Schuld, wenn er bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
Vorsätzliche alic
1. Vorsätzliche actio libera in causa bedarf Doppelvorsatz: - Vorsatz auf Herbeiführung des Zustands - Vorsatz auf Defektbegründung hinsichtlich des später im Defektzustand zu verwirklichenden Tatbestands
a) Vorsatzwechsel:
Strafbarkeit wegen versuchten Delikts und § 323a StGB hinsichtlich vollendetem Delikt
b) error in persona vol objecto
- M1: unbeachtlich
- M2: beachtliche und vorsatzausschließende wesentliche Abweichung
c) Versuchsbeginn
Sich-Berauschen: Versuchsbeginn, wenn danach ohne größeren weiteren Zeitablauf die eigentliche Tatverwirklichung beginnen soll (Rechtsgut muss gefährdet erscheinen -> ist nicht der Fall beim bloßen Betrinken)
fahrlässige alic
wenn mehrere Handlungen: sorgfaltswidrige (wie Sich-Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt einerseits und diese Fahrt selbst andererseits), keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten anzuknüpfen
-> es bedarf nicht dieser Figur
Erlaubnisirrtum
indirekter Verbotsirrtum
irrige Annahme eines überhaupt nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes
Bsp: Mutter denkt, sie habe elterliches Züchtigungsrecht
Behandlung nach § 17 StGB
Erlaubnisgrenzirrtum
indirekter Verbotsirrtum
Überschreiten der Grenze eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Behandlung nach § 17 StGB
direkter Verbotsirrtum
§ 17 StGB + Möglichkeit einer Strafmilderung gem. § 49 I
Täter erfasst im Bewusstsein der „wahren“ Tatumstände nicht, dass er Unrecht begeht; ihm fehlt Unrechtsbewusstsein (implizites Bewusstsein der Ge- und Verbote)
keine Strafbarkeit wenn Irrtum unvermeidbar:
d.h. wenn Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat.
Vermeidbar bei Vorverschulden, also wenn der Vorwurf sich nicht notwendig auf die konkrete Tatsituation bezieht.
Subsumtionsirrtum
Auslegungsirrtum:
Täter muss in Form einer Parallelwertung in der Laiensphäre den sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt der objektiven Tatbestandsmerkmale erfasst haben (in Vorsatzprüfung)
Doppelirrtum
ETBI + Erlaubnisgrenzirrtum
Behandlung nach § 17 StGB, denn der Umstand dass er sich fälschlicherweise eine Rechtfertigungslage vorstellt, darf ihm nicht zugute kommen -> Behandlung als ob der Angriff gegeben ist.