Was passiert auf der Ebene der Schuld?
Die Schuld betrifft die personale (individuelle) Zurechnung, den persönlichen Vorwurf des Unrechts.
Was bedeutet Schuldfähigkeit?
Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), vgl. hierzu va den Wortlaut von §§ 17, 20 StGB.
Roxin spricht von “normativer Ansprechbarkeit”.
Schuldunfähigkeit wegen fehlender Reife
§ 19 StGB; §§ 1 II, 3 S. 1 JGG
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB)
Davon zu unterscheiden ist Fahruntauglichkeit von §§ 315c, 316, der nichts mit der Schuld zu tun hat!
Absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 %. (bei Radfahrern ab 1,6 %.); relative Fahruntauglichkeit ab 0,3 - 1,09 %. (zusätzliche Umstände/Ausfallerscheinungen müssen hinzutreten, Auffahrunfall genügt nicht, wenn auch normalem Fahrer passiert wäre)
Schwachsinn = angeborene oder erworbene Intelligenzschwäche
seelische Abartigkeit = Psychopathen, Neurosen und Triebstörungen ohne körperliche Grundlage
Maßgeblicher Zeitpunkt
§§ 19, 20 StGB sprechen von “bei Begehung der Tat” = § 8 StGB: zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen
Was ist das Unrechtsbewusstsein?
Welcher Irrtum liegt beim Fehlen des Unrechtsbewusstseins vor?
Das ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat.
Beim Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht man von einem Verbotsirrtum gem. § 17 StGB.
Gründe für das Vorliegen eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB?
5 Varianten
§ 17 StGB schließt die Schuld nur aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war, § 17 S. 1. Andernfalls ist eine fakultative Strafmilderung vorgesehen, § 17 S. 2.
BGH ist bei dem Merkmal “unvermeidbar” sehr streng.
Nimmt Vermeidbarkeit an, wenn Täter Möglichkeit zur Einholung von Rechtsrat hatte, oder wenn er “bei gehöriger Gewissensanspannung unter der Berücksichtigung des Verkehrskreises, aus dem er stammt, sein Unrecht hätte erkennen können”.
Unvermeidbarkeit nimmt er jedoch an, wenn höchstrichterliche Rspr existiert, von der plötzlich abgewichen wird; gleiches bei widersprüchlichen höchstrichterlichen Entscheidungen.
Entschuldigungsgründe
Die Schuld kann auch entfallen, wenn normgemäßes Verhalten nicht zumutbar war. (Roxin sagt, dass es dort keine präventive Bestrafungsnotwendigkeit gibt, weshalb die Verantwortlichkeit als Teil der Schuld entfällt.)
Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands, § 35 StGB
I. Notstandslage:
- gegenwärtige Gefahr (gleicher Begriff wie bei § 34, auch hier Dauergefahr) für Leben, Leib und Freiheit (abschließend!) des Täters, Angehörigen oder ihm nahestehende Person (nicht nur Angehörige, aber enger Kreis)
II. Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung
III. Subjektives Element
- in Kenntnis der Gefahrenlage und mit Gefahrabwendungswillen/Rettungswillen
Ausnahmen von § 35 I S. 1
§ 35 I S. 2:
Danach ist der Täter nicht entschuldigt, wenn ihm nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, namentlich, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat oder er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand.
Bei der Eigenverursachung muss der Täter nach hM die Notstandslage pflichtwidrig herbeigeführt haben (Kausalität genügt nicht!) (etwa bei § 153, wenn Ehemann Tat halt begangen hat :D; kurz ansprechen)
Achtung: bei der Notstandshilfe ist darauf zu achten, wer die Gefahr verursacht (Wortlaut des § 35 sagt, wer die “Gefahr selbst verursacht hat”. (aA sagt, dass Dritter nicht schutzwürdig ist, was sich auf Helfenden überträgt (weil nahestehende Person), aber Straferweiterung contra legem und daher abzulehnen); im umgekehrten Fall, wo der Helfende Gefahr selbst verursacht, würde § 35 I S. 2 eigentlich eingreifen (viele wollen aber Entschuldigungsgrund eingreifen lassen, weil sich Vater in besonderer Weise verpflichtet sehen muss, zu helfen; wegen strafbeschränkender Wirkung unproblematisch.)
Mit Rechtsverhältnis ist die Berufspflicht der Polizei oder Feuerwehr gemeint, oder auch bestimmte Garantenstellungen (so etwa Vater ggü Kind); den sicheren Tod muss aber keiner hinnehmen, auch nicht der Vater.
Entscheidung ist Frage der Abwägung!!!
Hintergründe des Notwehrexzesses, § 33 StGB
Hintergrund: Die Gesellschaft orientiert sich nicht an Schwächling, nur so sind asthenische, entlastend wirkende Affekte zu erklären
Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt rechtswidrig. Wer sie aus asthenischen Affekten (aus der Schwäche kommende Affekte) wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, handelt ohne Schuld, § 33 StGB.
Voraussetzungen des Notwehrexzesses, § 33 StGB
Fällt der extensive Notwehrexzess unter § 33 StGB?
Liegt vor, wenn der Täter auch die Notwehrlagevoraussetzungen überschreitet, also Abwehrhandlungen vornimmt, wenn ein Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt. (zeitliche Grenzen bewusst überschritten; wenn er dies nicht weiß, dann ETBI)
A1: Auch der extensive Notwehrexzess fällt unter § 33 StGB (“zeitliche Grenzen”), muss nur im Zusammenhang stehen
A2: vermittelnde Ansicht, die nur den unmittelbar nachträglichen Notwehrexzess darunter fallen lassen möchte, weil der Verteidiger da noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Angriffs stünde; Überschreitung ist naheliegend und verzeihlich; der vorzeitige hatte nie Notwehrrecht, der nachträgliche schon.
–> Argument für beide, dass die psychologische Situation die gleiche sei; auch da sollte die Gesellschaft keine Bestrafungsnotwendigkeit sehen; Gesetz sieht diese Unterscheidung vor/nach jedoch nicht vor
A3: hM: fällt nicht unter § 33 StGB, weil die Grenzen der Notwehr nur überschritten werden können (Wortlaut), wo eine Notwehrlage tatsächlich existiert; ergibt sich auch aus Systematik (§ 33 nach § 32), dass § 33 an § 32 anknüpft; die Notwehrlage ist als Vorstufe Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 33, weil Schuldausschluss gerade auch dadurch begründet wird, dass rw Angriff abgewehrt wird; asthenische Affekte alleine sollen nicht zur Straffreiheit führen: psychologische Situation wäre eine andere
(Kritik: womöglich Wertungswidersprüche, wenn intensivere Eingriffe zu Straffreiheit führen, harmlosere aber nicht)
Sonderproblem 1: Bewusste Notwehrüberschreitung im Rahmen des § 33 StGB
nach hM fallen nicht nur unbewusste, sondern auch bewusste Notwehrüberschreitungen unter § 33, sofern ein asthenischer Affekt vorliegt; Wortlaut verlangt ausschließlich dies.; dann ist Täter von Affekt derart beherrscht, dass Strafbedürfnis entfällt
Sonderproblem 2: Notwehrexzess bei provozierter Notwehrhandlung
BGH vertrat lange Zeit den Standpunkt, dass bei Notwehrprovokation (nur Absichtsprovokation) eine Berufung auf § 33 StGB ausscheidet; bei fahrlässiger Provokation aber möglich (Rechtsmissbrauchsgedanke).
Folgendes merken:
BGH lehnt § 33 schon bei besonders vorwerfbarer Provokation ab (Bordell-Fall)
–> im Endeffekt Gedanke aus § 35 I 2; steht nicht in § 33; Rechtsmissbrauchgedanke; Einzelfallentscheidung
Sonderproblem 3: Notwehrexzess bei fehlendem Verteidigungswillen
BGH erkannte in Zecken-Entscheidung, dass eine Entschuldigung nach § 33 nur in Frage komme, wenn ein Verteidigungswille als relevantes Handlungsmotiv gegeben sei
–> überträgt insofern Anforderungen von § 32 auf § 33
Argumente: Weil § 33 auf § 32 aufbaut, braucht es auch dort das subjektive Element.
Sonstige Entschuldigungsgründe:
Die Gewissenstat nach Art. 4 GG
Fall der Bluttransfusion für Kind, das die Eltern wegen ihres Glaubens ablehnen (Zeugen-Jehovas-Fall); könnten sich wegen Totschlagsversuchs durch Unterlassen strafbar gemacht haben; jedoch Entschuldigung nach Art. 4 GG, weil ihnen Entscheidung unzumutbar war und der Arzt von sich aus tätig werden kann; hM lehnt dies ab und berücksichtigt dies auf Ebene der Strafzumessung.
nicht entschuldigt wäre die Opferung des Kindes oder das Nichteinliefern ins Krankenhaus, weil die Eltern ihr Kind so zum Werkzeug ihrer Überzeugung machen würden. (Menschenwürdegrundsatz)
Die Herstellung praktischer Konkordanz verlangt nur, dass der Glaubensfreiheit insoweit Rechnung getragen wird, als dass dadurch das Lebensrecht des Kindes nicht unbeachtet gelassen wird.
(Art. 4 GG aber keine Rechtfertigung iRd § 34, weil kein wesentliches Überwiegen)
Auch kein § 323c, weil schon auf Tatbestandsebene keine zumutbare Handlung vorliegt.
Sonstige Entschuldigungsgründe:
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand
(meist der quantitative Lebensnotstand)
Bsp. Euthanasie-Ärzte im Dritten Reich:
Bsp. aktueller: Flugzeugabschuss
Bahnwärter-Fall:
- hier wollen einige auch übergesetzlichen Notstand annehmen
- aber andere Konstellation: Täter schafft Gefahr für Menschen, die vorher nicht bestand; Menschen werden zur Rettung anderer geopfert; keiner soll Gott spielen dürfen
- ABER ausnahmsweise Strafmilderung oder Straflosigkeit wegen Verbotsirrtums möglich, weil affektartige Situation dem Bahnwärter eine gewissenhafte Entscheidung nicht möglich gemacht hat
- außerdem besteht dort kein präventives Bestrafungsbedürfnis (außergewöhnlicher Extremkonflikt, der weit weniger zu gesellschaftlicher Beunruhigung beiträgt)
anders wäre es bei kalkuliertem Töten zu bewerten, da dann kein § 17
–> in Klausur: kann auch übergesetzlicher Notstand vertreten werden; aber Gegenauffassung auf jeden Fall auch anbringen und Unterschied zu anderen zwei Fällen herausstellen!
Rechtfertigende Pflichtenkollision als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund
Ist in der RF zu prüfen, aber fast immer dann, wenn notstandsähnliche Situation gegeben ist!
Bsp.: Notarzt-Fall: Zwei Verletzte, er kann nur einen retten.
Irrtümer im Bereich der Schuld:
1) Erlaubnisirrtum
Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, weil er sich über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes irrt.
(Lehrer geht von der Existenz eines Züchtigungsrechtes aus, das gar nicht mehr existiert)
Irrtümer im Bereich der Schuld:
2) Erlaubnisgrenzirrtum
Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, weil er die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes überdehnt.
(Annahme, Tötung sei im Rahmen der Notwehr auch bei Bagatellangriffen möglich)
Irrtümer im Bereich der Rechtswidrigkeit/Schuld:
3) Erlaubnistatbestandsirrtum
EINMAL AUSGESCHRIEBEN AUF BLATT, SO LERNEN!
Dabei irrt sich der Täter über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Im Folgenden gehe ich von Notwehr aus; kann aber auch bei allen anderen RF-Gründen vorkommen!)
–> wichtig: Der Irrtum kann auf Ebene der Notwehrlage vorkommen (Putativnotwehr), aber auch auf Ebene der Notwehrhandlung (s. AG Fall 1) –> nimmt irrig Umstände an, bei deren tatsächlichen Vorliegen sie gerechtfertigt wäre
Prüfungsreihenfolge:
1. Zuerst objektive Lage prüfen und feststellen, dass entweder Notwehrlage objektiv nicht gegeben ist oder Notwehrhandlung objektiv nicht erforderlich/geboten war (innerhalb der Rechtswidrigkeit)
(1. Vorsatztheorie: nur bei viel Zeit aufschreiben)
- das Unrechtsbewusstsein sei Teil des Vorsatzes; bei dessen Fehlen soll daher der Vorsatz entfallen
- Arg. -: § 17 StGB, der vom Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht, ordnet dieses explizit der Schuld zu und nicht dem Vorsatz
–> Entscheidung dahinstehen lassen
–> NICHT VERGESSEN: FAHRLÄSSIGKEITSPRÜFUNG ANSCHLIESSEN!
Prüfung des Hells-Angels-Fall
§ 212
(denkbar wäre gewesen, ob sich aus Provokationsverhalten der Hells Angels im Vorfeld eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts ergibt, die dem A zuzurechnen ist: in Klausur ansprechen!)
Irrtümer im Bereich der Schuld:
Irrtum über sachliche Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes, § 35 II
= Entschuldigungstatbestandsirrtum
Achtung Klausur: § 35 II liegt nicht vor, wenn der Täter über die Grenzen des § 35 I 1 irrt! nuancierter Unterschied!
Täter glaubt, ein Angehöriger werde bedroht (+)
Täter glaubt, auch Nicht-Angehörige dürfen beschützt werden (-)
Ein solcher Irrtum über die Grenzen ist unbeachtlich, da Täter Entschuldigungsgrund annimmt, der nicht existiert.
–> muss um TATSÄCHLICHE VORAUSSETZUNGEN GEHEN !