Def “AGB” §305 I 1
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertr.partei bei Abschluss eines Vertrages stellt
Schema: Prüfung der Wirksamkeit von AGB
I. Anw.barkeit der §§305 ff (§310) II. Vorliegen von AGB (§305 I) 1. Vertr.bedingungen 2. für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert 3. vom Verwender gestellt
III. Einbeziehungskontrolle
IV. ggf Auslegung der AGB §§305c, 305b
V. Inhaltskontrolle : Eröffnung der Inhaltskontrolle
“Vertragsbedingungen”
= Bestimmungen, die Inhalt des Vertrages werden sollen
- ganzer Vertragsinhalt od einzelne Bestandteile
“für eine Vielzahl vorformuliert”
“vom Verwender gestellt”
III. Einbeziehungskontrolle
- rechtl verbindl wenn sie durch Einbeziehungs- od Rahmenvereinbarung zum Inhalt des einzelnen Vertrags geworden sind
III. Einbeziehungskontrolle
1. Einbeziehung im Einzelfall §305 II
a. ausdr Hinweis §305 II Nr.1
- nicht nach Vertragsschluss mögl
- deutl sichtbarer Aushang ausnahmsweise bei Verträgen des tägl Lebens (Bahn)
b. Mögl.keit der Kenntnisnahme §305 II Nr.2
- nach Art u Größe des Schriftbildes für einen Durchschn.kunden mühelos lesbar u ohne übermäßigen Zeitaufwand verständlich
- obj Maßstab
c. Einverständnis der Vertragspartners
- ausdrückl od konkludent mit Geltung einverstanden
III. Einbeziehungskontrolle
2. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung
IV. ggf Auslegung der AGB §§305c, 305b
V. Inhaltskontrolle
V. Inhaltskontrolle
1. Klauselverbote ohne Wertungsmögl.keit §309
V. Inhaltskontrolle
2. Klauselverbote mit Wertungsmögl.keit §308
Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung od Unwirksamkeit der KLausel
a. Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen §306
- Ausnahme: §139 Teilnichtigkeit führt zu Gesamtnichtigkeit u §306 III wenn Festhalten unzumutbare Härte darstellt
b. Lückenfüllung durch gesetzl Vorschriften
- zB lange Lieferzeit §308 Nr.1 mit §271 I
Verbraucherverträge §310 III