Welche Schuldverhältnisse gibt es?
vertragliche
vertragsähnliche
gesetzliche
Bsp. vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.
Bsp. vertragsähnliche Schuldverhältnisse
Vorvertragliches SV (311 II BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (677 ff. BGB)
Bsp. gesetzliche Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung (812 BGB), Unerlaubte Handlung (823 BGB)
Was ist Synallagma?
Die gegenseitigen Pflichten innerhalb eines Vertrages, die nach “Do ut des” Prinzip (dass man eine Leistung vollbringt im Glauben, dafür eine Gegenleistung zu erhalten) erfüllt werden sollen.
Relativität des Schuldverhältnisses?
Das Schuldverhältnis entfaltet sich nur zwischen den einbezogenen Parteien und nicht zu unbeteiligten Dritten.
Pflichten eines Schuldverhältnisses?
Primärpflichten = entstehen mit Vertragsschluss oder Begründung des Schuldverhältnisses
-> Leistungspflichten = 241 I, zB Montage
-> Schutzpflichten = 241 II, zB Beschädigung bei Montage
Sekundärpflichten = entstehen wenn Primärpflicht verletzt wird (zB SE, Minderung)
Abgrenzung Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
Anhaltspunkte zur Abgrenzung:
- Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtsbindungswille der Parteien (wollen sich die Parteien rechtlich binden?)
-> Gefälligkeitsvertrag (beide Parteien möchten sich binden), Leistung- und Schutzpflichten
-> Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter (eine Partei hat Rechtsbindungwillen), nur Schutzpflichen
-> reine Gefälligkeit (kein Rechtsbindungswillen), keine Pflichten
Norm vorvertragliche Schuldverhältnisse?
311 II, III
Norm Unmöglichkeit?
275 I
Unmöglichkeit Schema
A. Anspruch entstanden
B. Anspruch untergegangen
Rechtsuntergangsgrund: § 275 I BGB - Unmöglichkeit
I. Der Schuldner hat noch nicht geleistet
II. Der Schuldner kann auch nicht mehr leisten
(§ 243 Gattungsschuld)
Unmöglichkeitsfälle:
1. Der Gegenstand, an dem die Leistung zu erbringen ist (das Leistungssub-
strat) ist untergegangen
Beispiel: Das zu streichende Haus brennt ab.
Anfängliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist vor Vertragsschluss eingetreten (z.B. bei Abschluss des KV war Pkw bereits verbrannt.)
Nachträgliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist nach Vertragsschluss eingetreten (z.B. nach Abschluss des KV verbrennt Pkw)
o Schadensersatzanspruch des Gläubigers, § 280 I, III, 283 S.1 BGB
o Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers, § 284 BGB
o Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB
Sach-, Rechtsmangel Schema
– Sachmangel (§ 434)
– Rechtsmangel (§ 435)
a) Sachmangel: bei Gefahrübergang, §§ 446, 447
b) Rechtsmangel: bei Eigentumsübertragung
Sachmangel Schema
Sobald ein Mangel bei einer dieser Punkte vorliegt = Sachmangel, nicht weiterprüfen!
Subjektive Anforderungen an den Sachmangel (was vereinbart wurde)
Steht in § 434 Abs. 2 S. 1 BGB!!
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
Objektive Anforderungen an den Sachmangel (was obj. erwarten werden darf)
Steht in § 434 III BGB
Montageanforderungen an den Sachmangel
Steht in § 434 IV
Def. Vereinbarte Beschaffenheit
Kaufsache weicht hinsichtlich ihrer Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab
Def. übliche Beschaffenheit der Kaufsache
Die Kaufsache weist nicht die Beschaffenheit auf, die man bei einer Sache der gleichen Art und Güte erwarten könnte
Rechtshindernde Einwendungen (Anspruch entstanden)
a. Nichtigkeitsgründe
(1) Geschäftsfähigkeit (§§ 105 ff.)
(2) Form (§ 125)
(3) Verbotsgesetz (§ 134)
(4) Gute Sitten (§ 138)
(5) Anfechtung (§ 142)
b. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275)
Anspruch untergegangen (Varianten, Normen)
Rücktritt vom Vertrag Schema
a) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben
(b) Zugang)
(c) Auslegung)
a) Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt (selten) oder
b) gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 323 f. BGB)
aa) Fällige Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
bb) Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung des
Schuldners (Verschulden ist nicht erforderlich)
cc) Fristsetzung durch den Gläubiger zur Leistung oder
Nacherfüllung (falls nicht ausnahmsweise entbehrlich, § 323 II BGB)
dd) Erfolgloses Verstreichen der Frist
a) Erlöschen der noch nicht erfüllten Leistungspflichten
b) Wechselseitige Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leistungen (§ 346 I BGB) oder, falls dies nicht möglich ist,
c) Wertersatz (§ 346 II BGB) oder
d) ausnahmsweise nur Bereicherungs-Herausgabe (§ 346 III)
Widerruf Schema
a) Persönlicher Anwendungsbereich
- Verbrauchervertrag 13, 310
- ggü. Unternehmer (14) zur Zahlung eines Preises 312 I
b) Sachlicher Anwendungsbereich
- Außerhalb von Geschäftsräumen (312b) oder Fernabsatzvertrag (312c, ausschließlich Telekommunikation)