Welche Deliktsgruppen gibt es im StGB die dem Schutz des Eigentums dienen?
2. Schädigungsdelikte §§ 303 ff. StGB
Was schützen Zueignungsdelikte?
Die Zueignungsdelikte in §§ 242 ff. StGB schützen das Eigentum vor der Anmaßung der nur dem Eigentümer zustehenden Verwendungsmöglichkeiten.
Was schützen Schädigungsdelikte?
Die Schädigungsdelikte in §§ 303 ff. StGB schützen das Eigentum vor einer dem Wil-len des Berechtigten zuwiderlaufenden Zustandsveränderung.
Wie stehen die Paragraphen §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247, 248a, 248b, 248c, 249, 252, 250, 251 zueinander?
Sind elektrische Energie, Daten und immaterielle Güter Sachen?
Nein! Die Sacheigenschaft fehlt Ideen, Rechten und Forderungen; Sachen sind aber Energie-träger wie z.B. Stromkabel, Datenträger wie z.B. USB-Sticks oder Urkunden, in denen die Rechte verbrieft sind
Spielt der Aggregatszustand bei der Feststellung ob etwas eine Sache ist, eine Rolle?
Nein! Beachte Definition der Körperlichkeit
Besitzt der lebende menschliche Körper Sachqualität?
Sind herrenlose Sachen fremd?
Sind nicht verkehrsfähige Sachen fremd?
Ist der menschliche Leichnam eigentumsfähig?
Bleiben bloß verlorene oder vergessene Sachen fremd?
2. da auch hier der Eigentümer keine Absicht hat, auf sein Eigentum zu verzichten.
Diebstahl bei Drogenkauf möglich, wenn Geld von Dealer zurückgeklaut wird?
Sind Sachen, die im Alleineigentum des Wegnehmenden stehen “fremd”?
2. In Klausur häufig Prüfung einer zivilrechtlichen Überlegung
Kann bei Gewahrsam ein weiterer Diebstahl verübt werden?
Unterscheidung des Gewahrsams?
Besteht ein Bruch fremden Gewahrsams, wenn eine Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers besteht?
Die Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers stellt ein tatbestandsausschlie-ßendes Einverständnis dar; es liegt hier somit keine Wegnahme vor. (Eine Einwil-ligung des Eigentümers, der nicht mit dem Gewahrsamsinhaber identisch ist, führt dagegen i.d.R. erst zum Wegfall der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.)
“Begründung neuen Gewahrsams” bei kleinen Gegenständen?
Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese er-greift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt – Schaffen einer Gewahr-samsenklave. (zB. Lippenstift an Körper tragen in Laden)
“Begründen neuen gewahrsams” bei größeren Gegenständen?
Bei größeren, sperrigen Sachen wird der neue Gewahrsam erst mit dem Verlassen des räumlichen Herrschaftsbereichs des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet. (zB. verladen eines unbezahlten Fernsehers auf Parkplatz ist gem. BGH nur versuchter und kein vollendeter Diebstahl)
Schließen Schlaf oder Bewusstlosigkeit die tatsächliche Sachherrschaft aus?
Schlaf oder Bewusstlosigkeit schließen die tatsächliche Sachherrschaft nicht aus. Ebenso wenig eine räumliche Distanz; es kommt hier zu einer bloßen Gewahr-samslockerung. (der auf Reisen befindliche Wohnungsinhaber hinsichtlich der Sachen in seiner Woh-nung, der Autofahrer hinsichtlich seines geparkten Fahrzeugs der Student hinsichtlich sei-nes in Hörsaalnähe abgestellten Fahrrades)
Wer kann alles einen natürlichen Herrschaftswillen begründen?
(P) –> Was passiert bei Wegnahme von Brieftasche wenn Person schon tot ist?
Bedeutung des generellen Herrschaftswillen?
Der Herrschaftswille muss sich nicht notwendig konkret auf die einzelne Sache beziehen; ausreichend ist ein genereller Herrschaftswille, der allgemein alle Sachen innerhalb eines räumlichen Machtbereichs umfasst, an denen kein Sondergewahrsam eines anderen besteht. Das trifft etwa zu auf alle Postsendungen, die in den ei-genen Briefkasten eingeworfen werden.
–> daher Diebstahl gem. § 242 StGB
Problemfälle des Gewahrsams?
Problemfälle des Gewahrsamsbruchs?