sonstiges Flashcards

(28 cards)

1
Q

Annahmeverzug, §293 ff.

A

wenn der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt

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2
Q

Annahmeverzug schema §§293 ff.

A

(1) Erfüllbarkeit der Leistung, §271 ff.

(2) Angebot §294
- wörtliches Angebot: §295
- entbehrlichkeit des Angebots: §296

(3) Leistungsfähigkeit des Gläubigers: §297

(4) Kein Annahme der Leistung, §293

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3
Q

Rechtsfolgen des Annahmeverzug

A
  1. Haftungsminderung: §300 I : Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  2. Übergang der Leistungsgefahr (§300 II)
  3. Anspruch auf Aufwendungsersatz : §304 BGB
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4
Q

Hinterlegung

A

Wird eine Geldleistung bei Annahmeverzug des Gläubigers hinterlegt (§372) und den Verzicht der Rücknahme erklärt (§376 II Nr. 1), gilt die Leistung als erfolgt, §378 = somit zur Eintritt der Bedingung führen würde

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5
Q

Hinterlegung: §372 ff

A

Schuldner hat ein Recht zur Hinterlegung - jedoch kein Pflicht hierzu

Leistungswille Schuldner kann von seiner Leistungspflicht durch Hinterlegung befreien, wenn ihm Hindernisse aus dem Risikobereich des Gläubigers entgegenstehen

1. Hinterlegungsfähige Gegenstände

  • §372 S.1: Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten
    Kostbarkeiten = bewegliche Sache die unverderblich sind und leicht aufzubewahren, mit hohem Wert (Schmuckstücke, Kunstgegenstände etc)

Hinterlegungsstelle: nach Bestimmungen des Hinterlegungsgesetz der Länder das Amtsgericht

2. Hinterlegungsgründe

  • Annahmeverzug des Gläubigers vorliegt
  • wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers eine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann (§373 2)

+ unbekannter Wohnsitz/Aufenthalt oder der “person” des Glaubigers

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6
Q

Rechtsfolgen der Hinterlegung

A
  1. Schuldner entgültig / vorläufig von seiner Verbindlichkeit ggü dem wahren Gläubiger befreit wird (§378, 379) (abhängig ob Rücknahme ausgeschlossen ist)
  • Ausgeschlossen –> erlischt die Verbindlichkeit des Schuldners mit der Hinnterlegung §378
  • nicht ausgeschlossen –> Schuld durch die Hinterlegung nicht getilgt

Beachte: wenn eine Sache nicht hinterlegungsfähig ist - kommt für den Schuldner eine öffentliche Versteigerung in Betracht (§383 BGB)

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7
Q

Zurückbehaltungsrecht aus §273

A
  1. Gegenseitige Ansprüche
  2. Konnexität: Einheitsliches wirtschafliches Verhältnis, 273 II
  3. Fälligkeit der Gegenleistung
  4. Kein Ausschluss des §273 III
  5. Rechtsfolge: 274 I
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8
Q

Unterscheid Einrede und Einwendungen

A
  • Einwendungen = rechtsvernichtend (in Anspruch entstanden)
  • Einrede = rechtshemmende Einwendungen (in Anspruch durchsetzbar)
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9
Q

Einrede des Nichterfüllten Vertrags, §320 I

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Synallagmatischer Gegenleistung nicht bewirkt
  3. Fälligkiet der Gegenleistung
  4. Kein auschluss aus §320 II
  5. Rechtsfolge: Zug an Zug

Sonderfall des Zurückbehaltungsrecht - also vorrängig zu prüfen

berechtigt zur Leistungsverweigerung solange die Gegenleitungs nocht nicht erbracht wurde

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10
Q

Rücktritt

A
  1. Rücktrittserklärung
  2. Rücktrittsrecht
    * gesetzlich oder
    * Vertraglich
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11
Q

Rücktritt schema gem. §§323 ff., 346 ff BGB

A

I. Wirksamer Vertrag

II. Rücktrittserklärung gem. §349 BGB

III. Rücktrittsgrund
* vertraglicher Rücktrittsvorbehalt
* gesetzlicher Rücktrittsvorbehalt, §§323 f.

IV. Kein Auschluss: §323 v und §218

V. Frist: nach verstreichen angemessener Frist die dem Schuldner zur Nacherfüllung gegeben wurde (§323 I)
(entbehrlichkit: §323 II, 326 V)

VI. Folgen: Rücktrittssgewährschuldverhältnis (§346)
* erlöschen der Leistungspflicht / Ruchgewähr von bereits erlangten Leistungen

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12
Q

Stellvertretung = Handeln im Namen des Vertretenen

Ausnahme des Offenkündigkeitsprinzip

Offenkündigkeitsprinzip = versteht man die Tatsache, dass der Stellvertreter “im Namen des Vertretenen”, d.h. in fremdem Namen handeln muss (§164 Abs.1 S.1BGB)

A

1. §164 I 2: „aus dem Umständen vor allem unternehmensbezogene Geschäfte

  • Partner hat kein Interesse mit Wem er den Vertrag schließt

Beachte: wenn Vertragspartei das Insolvenzrisiko trägt - dann liegt die interesse schon vor

2. Geschäft für den, den es angeht; zentrale Voraussetzung ist die Gleichgültigkeit über die Identität des Geschäftspartners

  • Fallgruppe greift primär bei Bargeschäfts des täglichen Lebens; bei Übernahme eines Zahlungsrisikos (U geht in Vorleistung!) ist Identität des Vertragspartners stets relevant
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13
Q

P: Verpflichtungsermächtigung nach §185 I analog

A

Rechtsgedanke des §185 I: Wenn in Verfügungen eines Dritten eingewilligt werden kann, warum sollte dann nicht auch in die Verpflichtung zur Verfügung ggü einem Dritter eingewilligt werden können (Verpflichtungsermächtigung)

Ganz h.M: Rechtsfigur der Verpflichtungsermächtigung abzulehnen
1- Nicht im Gesetz vorgesehen §185 I ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Verfügungen direkt anwendbar
2- keine Regelungslücke wegen Möglichkeit der Stellvertretung
3- würde Offenkundigkeitsprinzip des §§164 ff, unterlaufen
4- (auch Fräglich ob man einer Reparaturverpflichtung des Käufers wirklich die Ermächtigung entnehmen kann, den Verkäufer hinsichtlich des Werklohns mitzuverpflichten)

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14
Q

AGB prüfungsschema

A

a. Auslegung der Klausel, §§ 133, 157
b. [Anwendbarkeit der Normen des AGB-Rechts, § 310]
c. Vorliegen von AGB, § 305 I 1
d. Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, III, 305b, 305c
e. Inhaltskontrolle
(1) Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III
(2) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
(3) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
(4) Unangemessene Benachteiligung, §§ 307 I 1, II BGB
(5) Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB

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15
Q

Verjährung, (limitation period)

A
  • Rechtsfolge: §214 I
  • §195: 3 jahr
  • Beginn der Frist: §199 I Nr. 2
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16
Q

Reihenfolge der Ansprüche: Viel Quascht schreibt der Bearbeiter

A
  1. Vertrag
  2. Quasi-vertrag
  3. Sachenrechtlich
  4. deliktisch
  5. BereicherungsR
17
Q

Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB):

A

Erklärungen sind nicht nach dem subjektiven Willen des Erklärenden, sondern dem Horizont eines objektiven Empfängers auszulegen

18
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A
  • Verpflichtungsgeschäft = Geschäft, das eine Verpflichtung begründet -> zB: Kaufvertrag
  • Verfügungsgeschäft = Geschäft, das ein Recht überträgt, aufhebt, inhaltlich verändert oder belastet -> zB: Übereignung
19
Q

Abgabe Unterscheid

A
  • Nicht empfangsbedürtige WE: wenn sie endgültig formuliert ist
  • Empfangsbedürftige WE: Wenn Erklärender das seinerseits Erforderliche getan hat, damit die WE den Adressaten erreichen kann
20
Q

Vertrag

A

zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande; namentlich Angebot und Annahme. Auch müssen die essentialia negotii vorliegen.

21
Q

Angebot § 145

A

Eine auf einen Vertragsschluss ausgerichtete, einseitige, empfangsbedürftige WE. Diese muss so bestimmt sein, dass der Empfänger nur noch zustimmen muss.

  • Essentiali negotii = wesentliche Vertragsbestandteile
  • Invitatio ad offerendum (kein Rechtsbindungswille)
  • Offerta ad personas incertas: angebot an unbestimmte Personen
22
Q

Annahme § 147

A

= Eine einseitige, empfangsbedürftige WE, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses ausgerichtet ist.

23
Q

Gestaltungsrecht:

A

subjektives Recht, durch das einseitig eine Rechtslage geändert oder aufgehoben werden kann

24
Q

Ex tunc vs Ex nunc

A

Tunc = von Anfang an (es gab keinen Vertrag!)

Nunc = von jetzt an (es gab einen Vertrag, aber der ist jetzt nichtig!)

25
Kein rechtlich nachteiliges Geschäft
=lediglich rechtlich vorteilhaftes oder rechtlich neutrales Geschäft) -> wirksam
26
SCHEMA: Stellvertretung, § 164 BGB
(0. Zulässigkeit - Nicht bei höchstpersönlichen Verträgen) **1. Eigene Willenserklärung** Abgrenzung zum bloßen Erklärungsboten **2. Im Namen des Vertretenen** (Offenkundigkeitsprinzip) Dritte muss durch ausdrückliches oder konkludentes Verhaltens des Vertreters erkannt haben, dass nicht er selbst, sondern ein anderer sein Vertragspartner werden soll, vgl. § 164 I, II BGB * Beachte hier: Geschäft für den, den es angeht & Handeln unter fremden Namen **3. Innerhalb der Vertretungsmacht** * Rechtsgeschäftlich (Vollmacht, § 166 II 1 BGB) * Gesetz (bspw. Eltern für Ihre Kinder, §§ 1629 BGB) * Rechtsschein (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht)
27
Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
**1. § 310 I, II, IV BGB**: Finden die Regelungen der §§ 305 ff. (ganz oder zum Teil) Anwendung? **2. § 305 I BGB**: Handelt es sich um AGB ? **3. §§ 305 II, 305a, 310 I, 305 b, 305 c BGB** - Betroffene AGB-Klausel Vertragsbestandteil geworden? **4. Inhaltskontrolle** **a) § 309 BGB**: Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit **b) § 308 BGB**: Klausel mit Wertungsmöglichkeit **c) § 307 BGB**: Abwägung **5. Rechtsfolge** Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit, § 306 BGB
28
§158
* Wirksamkeit bei aufschiebender Bedingung. §158 I BGB * Wirksamkeit bei auflösender Bedingung, §158 II