Annahmeverzug, §293 ff.
wenn der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt
Annahmeverzug schema §§293 ff.
(1) Erfüllbarkeit der Leistung, §271 ff.
(2) Angebot §294
- wörtliches Angebot: §295
- entbehrlichkeit des Angebots: §296
(3) Leistungsfähigkeit des Gläubigers: §297
(4) Kein Annahme der Leistung, §293
Rechtsfolgen des Annahmeverzug
Hinterlegung
Wird eine Geldleistung bei Annahmeverzug des Gläubigers hinterlegt (§372) und den Verzicht der Rücknahme erklärt (§376 II Nr. 1), gilt die Leistung als erfolgt, §378 = somit zur Eintritt der Bedingung führen würde
Hinterlegung: §372 ff
Schuldner hat ein Recht zur Hinterlegung - jedoch kein Pflicht hierzu
Leistungswille Schuldner kann von seiner Leistungspflicht durch Hinterlegung befreien, wenn ihm Hindernisse aus dem Risikobereich des Gläubigers entgegenstehen
1. Hinterlegungsfähige Gegenstände
Hinterlegungsstelle: nach Bestimmungen des Hinterlegungsgesetz der Länder das Amtsgericht
2. Hinterlegungsgründe
+ unbekannter Wohnsitz/Aufenthalt oder der “person” des Glaubigers
Rechtsfolgen der Hinterlegung
Beachte: wenn eine Sache nicht hinterlegungsfähig ist - kommt für den Schuldner eine öffentliche Versteigerung in Betracht (§383 BGB)
Zurückbehaltungsrecht aus §273
Unterscheid Einrede und Einwendungen
Einrede des Nichterfüllten Vertrags, §320 I
Sonderfall des Zurückbehaltungsrecht - also vorrängig zu prüfen
berechtigt zur Leistungsverweigerung solange die Gegenleitungs nocht nicht erbracht wurde
Rücktritt
Rücktritt schema gem. §§323 ff., 346 ff BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Rücktrittserklärung gem. §349 BGB
III. Rücktrittsgrund
* vertraglicher Rücktrittsvorbehalt
* gesetzlicher Rücktrittsvorbehalt, §§323 f.
IV. Kein Auschluss: §323 v und §218
V. Frist: nach verstreichen angemessener Frist die dem Schuldner zur Nacherfüllung gegeben wurde (§323 I)
(entbehrlichkit: §323 II, 326 V)
VI. Folgen: Rücktrittssgewährschuldverhältnis (§346)
* erlöschen der Leistungspflicht / Ruchgewähr von bereits erlangten Leistungen
Stellvertretung = Handeln im Namen des Vertretenen
Ausnahme des Offenkündigkeitsprinzip
Offenkündigkeitsprinzip = versteht man die Tatsache, dass der Stellvertreter “im Namen des Vertretenen”, d.h. in fremdem Namen handeln muss (§164 Abs.1 S.1BGB)
1. §164 I 2: „aus dem Umständen vor allem unternehmensbezogene Geschäfte
Beachte: wenn Vertragspartei das Insolvenzrisiko trägt - dann liegt die interesse schon vor
2. Geschäft für den, den es angeht; zentrale Voraussetzung ist die Gleichgültigkeit über die Identität des Geschäftspartners
P: Verpflichtungsermächtigung nach §185 I analog
Rechtsgedanke des §185 I: Wenn in Verfügungen eines Dritten eingewilligt werden kann, warum sollte dann nicht auch in die Verpflichtung zur Verfügung ggü einem Dritter eingewilligt werden können (Verpflichtungsermächtigung)
Ganz h.M: Rechtsfigur der Verpflichtungsermächtigung abzulehnen
1- Nicht im Gesetz vorgesehen §185 I ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Verfügungen direkt anwendbar
2- keine Regelungslücke wegen Möglichkeit der Stellvertretung
3- würde Offenkundigkeitsprinzip des §§164 ff, unterlaufen
4- (auch Fräglich ob man einer Reparaturverpflichtung des Käufers wirklich die Ermächtigung entnehmen kann, den Verkäufer hinsichtlich des Werklohns mitzuverpflichten)
AGB prüfungsschema
a. Auslegung der Klausel, §§ 133, 157
b. [Anwendbarkeit der Normen des AGB-Rechts, § 310]
c. Vorliegen von AGB, § 305 I 1
d. Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, III, 305b, 305c
e. Inhaltskontrolle
(1) Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III
(2) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
(3) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
(4) Unangemessene Benachteiligung, §§ 307 I 1, II BGB
(5) Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB
Verjährung, (limitation period)
Reihenfolge der Ansprüche: Viel Quascht schreibt der Bearbeiter
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB):
Erklärungen sind nicht nach dem subjektiven Willen des Erklärenden, sondern dem Horizont eines objektiven Empfängers auszulegen
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Abgabe Unterscheid
Vertrag
zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande; namentlich Angebot und Annahme. Auch müssen die essentialia negotii vorliegen.
Angebot § 145
Eine auf einen Vertragsschluss ausgerichtete, einseitige, empfangsbedürftige WE. Diese muss so bestimmt sein, dass der Empfänger nur noch zustimmen muss.
Annahme § 147
= Eine einseitige, empfangsbedürftige WE, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses ausgerichtet ist.
Gestaltungsrecht:
subjektives Recht, durch das einseitig eine Rechtslage geändert oder aufgehoben werden kann
Ex tunc vs Ex nunc
Tunc = von Anfang an (es gab keinen Vertrag!)
Nunc = von jetzt an (es gab einen Vertrag, aber der ist jetzt nichtig!)