Was ist der Unterschied zwischen einem “Kauf auf Probe” (§454), einem Kauf “zur Probe” und einem “Prüfungskauf”?
Wie ist das Tatbestandsmerkmal “verkaufte Sache” in §446 S. 1 BGB bei einem Kauf auf Probe auszulegen?
Eine “verkaufte Sache” liegt bei einem Kauf auf Probe regelmäßig erst mit der Billigung durch den Käufer vor, da es zuvor an einem wirksamen und unbedingten KV fehlt. Aus dem Vertragsinhalt kann sich aber eine Abweichung ergeben.
Beschreiben sie die Bedeutung des §159.
Während der Bedingungseintritt dinglich immer nur ex nunc (Ergebnis mit Rechtswirkung in die Zukunft) wirkt, können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren, dass sie sich so behandeln wollen, als hätte der Bedingungseintritt doch Rückwirkungen; sie können schuldrechtlich die Folgen des Bedingungseintritts auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses rückbeziehen.