Definition Eigentum §903 BGB
Eigentum ist das Recht zur umfassenden Sachherrschaft über eine Sache
Übergabe § 929 S.1 BGB - Prüfung, Unterpunkte
(§929 S.1 BGB) Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs - Vorraussetzung Widerruf
- Erkennbarkeit
Besitzer Definition
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
Einigung Definition
Einigung liegt vor, wenn ein dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang besteht
Zwei wirksame WE liegen vor, …
Wenn keine Nichtigkeitsgründe oder keine wirksame Anfechtung einer WE vorliegt
Übergabe Definition
Veräußerer verliert Besitz und Erwerber erlangt Besitz
Einigsein im ZP der Vollendung des Erwerbstatbestands
Keine der WE darf widerrufen worden sein
Prüfung des gutgläubigen Erwerbs 932 + Definitionen, Ergebnis
Ergebnis: Eigentumsübergang an den Erwerber trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers
Abtretung 398 Schema - dinglich
Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320 I
Zurückbehaltungsrecht 273 I (wenn 320 nicht greift)
Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnis
Besitzmittlungswille Defi
Der Wille, den Besitz auch tatsächlich ausüben zu wollen (muss zumindest für den mittelbaren Besitzer erkennbar sein)
Besitzbegründungswille Defi
Wille, den Besitz dem unmittelbaren Besitzer einzuräumen
Besitzdiener Defi 855
BD ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise ausübt, dass er im Hinblick auf die Sache den Weisungen eines anderen unterworfen ist.
Fehlerhafter Besitz i.S.v. § 861 BGB
Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der entzogene Besitz durch verbotene Eigenmacht geschehen ist § 858 BGB
Entziehung Definition § 861 BGB
… ist die Beendigung des Besitzes, welche dem Besitzer die tatsächliche Gewalt vollständig und dauernd, nimmt
Störung Definition § 862 BGB
.. ist jede sonstige Behinderung in der Ausübung, die nicht Entzug ist.
Prüfung Verbotene Eigenmacht §858 BGB
Schema Besitzwehr § 859 I BGB
Mit RF
Schema Besitzkehr § 859 II BGB
Mit RF
Schema Wiedereinräumung des Besitzes nach Entzug § 861 I BGB
Mit RF
Schema Besitigung oder Unterlassung von besitzstörung § 862 I BGB
RF