"”Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse”
wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
„Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse“
„betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger.”
„Wahrung der Rechtseinheit“
bedroht, wenn „Gesetzesvielfalt auf Länderebene“ vorliegt, die „eine Rechtszersplit-
terung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
“Wahrung der Wirtschaftseinheit“ liegt dann im gesamtstaatlichen Interesse
„wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bun-
desrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht.“
„wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.“
ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Staatsprinzipien
Demokratieprinzip
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II, III, 28 I 1 GG
Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG
Schema: Organstreitverfahren
I. Zuständigkeit BVerfG II. Parteifähigkeit/Beteiligtenfähigkeit --> Oberste Bundesorgane III. Antrasgegenstand IV. Antragsbefugnis V. Rechtsschutzbedürfnis VI. Form/Frist
Schema: Abstrakte Normenkontrolle
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG II. Antragssteller III. Prüfungsgegenstand IV. Antragsgrund (P) Meinungsverschiedenheiten / Zweifel V. Form und Frist
B. Begründetheit
–> wie VB (FMR+MRM)
Schema: Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit de BVerfG II. Vorlageberechtigung III. Vorlagegegenstand IV. Vorlagegrund 1. Richterliche Überzeugung 2. Entscheidungserheblichkeit 3. Vorlagepflicht bei Mehrfachvorlagen V. Form B. Begründetheit --> Schema VB
Schema: Bund-Länder-Streit
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit III. Antragsgegenstand (P) Meinungsverschiedenheiten vs. konkrte Maßnahme/Unterlassen IV. Antragsbefugnis V. Form VI. Frist
Gesetzgebungsverfahren - Initiativrecht
–> im Anschluss kommt die Vorlage an den BTag Art. 77 I 1