Täuschung
jedes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen mit dem Ziel der Irreführung
Tatsachen
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit
Irrtum
liegt vor, wenn die subjektive Vorstellung und die objektive Wirklichkeit auseinanderfallen
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ein Irrtum liegt vor, wenn das Vorstellungsbild und die Wirklichkeit auseinanderfallen
Vermögensverfügung
jedes (freiwillige) Handeln, Tun oder Unterlassen, welche sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Vermögensschaden
tritt ein, sobald die vermögensmindernde Wirkung der Verfügung nicht durch einen unmittelbar mit ihr verbundenen Vermögenszuwachs ausgeglichen wird
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen und stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen
Prüfungsschema Betrug § 263 StGB
Objektiver Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
2. Irrtum (Kausal)
3. Vermögenverfügung (Kausal)
4. Vermögensschaden
Subjektiver Tatbestand
1.Vorsatz
2. Bereicherungsabsicht (rechtswidrig, Stoffgleichheit, Vorsatz bzgl. rechtswidrigen Bereicherung)
3 Arten der Täuschung
Vermögensverfügung
jedes freiwillige Dulden, Unterlassen oder Handeln, welches sich unmittelbar Vermögensmindernd auswirkt
wirtschaftliche Vermögensbegriff
Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören zu dem geschützten Vermögen alle wirtschaftlich wertvollen, also geldwerten Güter. Daher werden alle Forderungen, Geld und Eigentum und viele anderen Rechte erfasst.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Die Summer aller geldwerten Güter einer Person, welche unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
Absicht sich oder einem Dritten rechtswidrig und stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen
a) Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
b) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz
c) Stoffgleichheit zwischen erstrebter Bereicherung und Vermögensschaden
(Absicht–> dolus directus 1. Grades)
rechtswidrige Bereicherung
liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen oder einredefreien ( Einreden sind Einwende gegen den Anspruch, die seinen Bestand unangetastet lassen. Eine Einrede ist ein Recht des Schuldners, die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs zu verhindern, ohne dass der Anspruch selbst erlischt.) , die seinen Beanspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil besitzt
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Täter benötigt auch Vorsatz diesbezüglich, da es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt
Beteiligte bei Vermögensansprüchen
Schuldner / Gläubiger
Einrede
Einreden sind Einwende gegen den Anspruch, die seinen Bestand unangetastet lassen. Eine Einrede ist ein Recht des Schuldners, die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs zu verhindern, ohne dass der Anspruch selbst erlischt.
Stoffgleichheit
Die Stoffgleichheit ist ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Betruges. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Durch die Stoffgleichheit sollen diejenigen Vorteile, die nicht mehr direkt aus dem Vermögen abgeleitet werden, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Dies stellt sicher, dass der Betrug ein Vermögensverschiebungsdelikt ist.
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Stoffgleichheit ist gegeben, wenn der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden auf derselben Verfügung des Getäuschten beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.
strukturelle Unterschied zwischen Betrug und Diebstahl
Betrug als Selbstschädigungsdelikt
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Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt
Welches (ungeschriebene) Merkmal des Betrugstatbestandes wird beim Sachbetrug anders als üblich geprüft? Welche Änderungen sind zu berücksichtigen?
Vermögensverfügung ist (grundsätzlich) jedes Handeln oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Beim Sachbetrug gibt es zwei zusätzliche Voraussetzungen:
Heimtücke
Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung) bewusst zur Tötung ausnutzt.
Das Opfer ist arglos, wenn es sich im Moment des Angriffs keines solchen versieht.
Das Opfer ist wehrlos, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Abwehrmöglichkeiten zumindest eingeschränkt ist.
Eine feindliche Willensrichtung liegt immer dann vor, wenn die Tötung ungewollt ist (h.M. der restriktiven Auslegung)
Grausamkeit
Grausamkeit: „Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.“ (BGHSt 49, 189, 196).
Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel: Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das bestimmte Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.
Mordlust
Mordlust: Aus Mordlust tötet, wem es in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch den Tötungsakt selbst oder an der Leiche sexuelle Befriedigung verschaffen will oder den Tod des Opfers bei einer Vergewaltigung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Habgier
Habgier: Habgier ist ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, der Täter geht zur Gewinnerzielung wortwörtlich „über Leichen“.