Strafrecht BT Flashcards

(78 cards)

1
Q

Wann beginnt/ endet Menschenleben für §75 ff

A

Ab Beginn Eröffnungswehen, bei KS ab OP Beginn, mit Hirntod

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2
Q

Was nicht strafbar bei Suizid

A

Psychische Hilfe

Sich ärztlicher Behandlung zu entziehen

(versuchte) Selbsttötung

Versuchte Einflussnahme auf Dritte, ihn zu töten oder Hilfe zu leisten

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3
Q

Fahrlässigkeitsdelikte

A

Muss Täterhandeln zunächst nach Regeln der Eliminationsmethode kausal mit dem Todeseintritt verbunden sein

Dann sonstige objektive Zurechnungs Anforderungen:
Risikozusammenhang
Risikoerhöhung

Auf Schuldebene: Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsschuld, also insb ob dem Täter nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt die Einhaltung der objektiven Sorgfaltsanforderungen überhaupt möglich war

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4
Q

Unwertbehafteter Minderrausch

A

Weil bei Vollrausch schon §287

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5
Q

Absolute Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholisierung

A

über 0,8 Promille unwiderleglich vermutet, auch im Fahrlässigkeitsstrafrecht

Zw verwaltungsrechtlicher 0,5er Regel und dem Einzelfall “relative Fahruntüchtigkeit”

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6
Q

Spezialtatbestand §81 Abs 2

A

nur dann erfüllt, wenn die Berauschung wegen der Vorhersehbarkeit einer gefährlichen Tätigkeit spezifisch unwertbehaftet ist

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7
Q

Partieller Schutz des Nasciturus, Schwangerschaftsabbruch strafbar theoretisch ab?

A

Ab Nidation, nach §96 §98

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8
Q

Bagatellgrenze Körperverletzungen

A

bloß vorübergehende Hautrötung, unsicher: linsengroße Hautabschürfung

Gesundheitsschädigung: längerer Toilettenaufenthalt

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9
Q

Was ist §83 Abs 1

A

reines Verursachungsdelikt (Erfolg besteht in der Herbeiführung, egal auf welche Weise), aber Tatvorsatz (muss Eintritt des Verletzungserfolgs dolo eventuali)

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10
Q

vorsätzliche Misshandlung?

A

Straflos, aber wenn als Folge Körperverletzung -> strafbar

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11
Q

unvorsätzliche Misshandlung?

A

§83 nicht anwendbar , wenn überhaupt fahrlässige

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12
Q

an sich schwere Körperverletzungen

A

Wichtigkeit des Organs
Art und Ausmaß der Krankheitserscheinungen
Ungewissheit des Heilungsverlaufs
(muss nicht alles erfüllt sein, reicht wenn eines intensiver)

Bsp nach hM alle Knochenbrüche (außer ganz untergeordnete), verschobene Rippenbrüche, Gehirnerschütterungen, Verlust Zähne, Eröffnungen der Körperhöhle

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13
Q

an sich schwere Gesundheitsschädigungen

A

schwere Vergiftungen, Lungenentzündungen

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14
Q

Verstümmelung

A

muss nicht auffallend sein

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15
Q

Verunstaltungen

A

müssen auffallend sein, reicht aber, wenn nur bei gewissen Gelegenheiten bemerkbar ist (Schwimmbad zb)

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16
Q

Siechtum

A

mit Hinfälligkeit verbundenes Krankheitsbild (Koma)

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17
Q

Schweres Leiden

A

den Daseinswert des Betroffenen nachhaltig schmälernde Gesundheitsbeeinträchtigung, bsp Hirnverletzung mit epileptischen Anfällen

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18
Q

Wann straflos §88 Angehörige

A

Bei mehr als 14 Tagen (weil das ohnehin), aber eben nicht mehr als 24 weil nicht SCHWER sein darf)

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19
Q

Wozu dient die Rechtstechnik, dass das StGB nicht Vermögen an sich schützt, sondern einzelne Angriffsformen?

A

Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit, Rechtsstaatlichkeit

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20
Q

Diebstahl fremde Sache

A

Wertträger (Tauschwert verkörpert), Miteigentum reicht

Irrt er -> fehlt Vorsatz auf dieses Tatbestandselement

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21
Q

Diebstahl bewegliche Sache

A

Wertträger (Tauschwert verkörpert), zu Beginn der Ausführungshandlung beweglich oder durch Diebstahl zu beweglicher wird

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22
Q

Diebstahl anderem wegnehmen

A

Gewahrsamsbruch

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23
Q

Was ist diebstahlsfähig?

A

Geld, Gold, WErtkarten mit Prepaid Guthaben, gestohlene Sachen, Suchtmittel

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24
Q

Nicht diebstahlsfähig?

A

Hat keinen Tauschwert: KfZ Kennzeichen, Urkunden, unbare Zahlungsmittel, Sparbücher (auch vinkulierte) verkörpert nicht das Guthaben (Forderung ggü Bank), sondern Guthaben erst mit Identifizierung realisierbar

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25
Wegnehmen
Begründen fremden und Begründen eignen Gewahrsams
26
Sachherrschaft
Gewahrsam
27
Verkehrsauffassung Naheverhältnis
= entscheidet, ob die Rechtsgemeinschaft am Tatort die konkreten Verhältnisse als ausreichend ansieht (auch unversperrt abgestellte Fahrzeuge, Rucksack im Restaurant wenn Klo)
28
Wann verliert man Gewahrsam?
Wenn man etwas vergisst/zurücklässt
29
Mitgewahrsam
hM bejaht Gewahrsam auch bei verdünntem Herrschaftsverhältnis (zb Dieb lässt sich Ring bei Juwelier anstecken, tritt gemeinsam auf die Straße)
30
Subsidiargewahrsam
hM Geht der erste Herrschaftsbereich verloren, so verbleibt die Sache doch im zweiten Bsp vergisst Gast im Restaurant etwas, bleibt im Gewahrsamsbereich des Restaurantbetreibes
31
Gewahrsamsbruch
Täter nimmt stehlbare Sache weg und begründet eigene Sachherrschaft, erst damit ist Diebstahl vollendet (Bsp erst mit Herausnahme der Geldscheine aus Automaten von gestohlener Bankomatkarte)
32
Sachwegnahmen in fremdem Herrschaftsbereich
hM: jedenfalls mit Verlassen des Machtbereichs kleinere Gegenstände: bloße an-sich-nahme, außer wenn Täter von Berechtigten oder dessen Leuten (zb Ladendedektiv) beobachtet wird, dann erst mit Verlassen
33
Vorsatz Diebstahl
ALLE Elemente des äußeren Tatbestands (auch fremd!)
34
erweriterter Bereicherungsvorsatz Diebstahl
Wenn Täter durch Zueignung der Sache eine von der Rechtsordning nicht gebillgte Vermögensverschiebung zu seinen Gusten herbeiführen will -> fehlt, wenn eigene Forderung ggü Sachinhaber in zumindest gleicher Höhe wie Sachwert verfügt und damit aufrechnen will
35
Gewahrsamsbruch aber will nicht zueignen?
Kein Diebstahl, bspw beim "Gebrauchsdiebstahl" borgt sich was unerlaubt aus, der ist nur bei Fahrzeugen §136 strafbar sonst straflos Wenn preisgeben will: dauernde Sachentziehung (Boot losbinden)
36
Haftet der Dieb für Wertqualifikationen?
Nur wenn Vorsatz auch darauf (Deliktsqualifikationen)
37
Einbruchsdiebstahl
Kommt zur Vorverlagerung des Versuchsbeginns (begintn den Einbruchsdiebstahl schon wenn er zur Einbruchshandlung ansetzt) Auch Zaun der Villa überklettert!
38
Einbrechen
gewaltsames beseitigen einer umschliessung, iR unter beschädigung der sachsubstanz (sachbeschädigung nicht separat strafbar) auch aufdrücken einfach versperrter türe, aber nicht einer angelehnten!
39
Einsteigen
Benützen einer nicht zum betreten bestimmten raumöffnung, im regelfall durch verändern der körperverhaltung dachluke, kellerfenster, seitenfenster Pkw nicht: unversperrte türe oder spalt geöffnete verandatüre
40
Eindringen Schlüssel nachgemacht
Schlüssel kann auch Codekarte sein Nachgemacht ist Anfertigung ohne Zustimmung des Berechtigten, nicht aber ein bloß zufällig passender Schlüssel
41
Eindringen Widerrechtlich erlangt
listig, gewaltsam oder heimlich angeeignet nicht: im Schloss steckende oder daneben liegende, nicht zurückgebene, gefundene
42
Nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt
Schließmechanismus auslösen bsp Dietrich
43
Gewalt gegen Personen
gegen Opfer oder Dritte Ausübung von Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands auch Verabreichung Betäubungsmittel! niederschwellig, auch Rangeln um Beute, stoßen nicht aber ohne Gewalt, über Schulter gehängte Tasche
44
Drohung gegen Gefahr für Leib und Leben
Inhalt ist sofortiger Übelsvollzug wenn zukünftig: Erpressung, kein Raub, auch wenn es erst zur Sachübertragung in Zukunft kommen soll Erpressung
45
Wer bestimmt ob Drohung vorliegt
Opferperspektive, auch vorgetäuscht
46
was gehört zu waffen bei schwerem raub
nach hM auch ungeladene oder gebrauchtsuntüchtige Nicht aber: Scheinwaffen, Spielzeugwaffen (zur Drohung schon, aber hier nicht) hM: Waffen im funktionalen Sinn, Äste, Flaschen, Schürhaken.... Qualifikation erfordert das Einsetzen der Waffe
47
qualifikation schwerer raub tod
begeht täter als mittel der räuberischen gewaltausübung einen vorsätzlichen mord: stehen Raub und Mord nebeneinander in echter Konkurrenz
48
Erpressung
zwar funktional kleiner bruder des raubs, aber spezialfall der nötigung und damit ein selbstschädigungsdelikt (wird genötigt wirtschaftsgut herauszugeben) tathandlung entweder gewalt oder gefährlihe drohung
49
Was umfasst der räuberische Diebstahl
formell vollendeten Diebstahl, und auch wenn sich täter erst mitgewahrsam geschaffen hat (bsp wird in der villa gestellt, wo er sich sachen bereits zurechtgelegt hat)
50
was ist ein anvertrautes wirtschaftsgut
ein in den exklusiven herrschaftsbereich übertragenes gut mit vermögensspezifischen fürsorge- und rückgabepflichten weiter als bei diebstahl, auch unkörperliche Forderungen (Sparbücher, bankguthaben..)
51
anvertrauen
lehen, vermieten, aufbewahrung
52
Eigentumsvorbehalt
gilt auch da: vereinbaren zivilrechtlich, dass käufer beim kreditkauf nicht sofort volleigentum erwerben soll, sondern bloß nach maßgabe der sukzessiven abzahlung
53
vermögensspezifischen fürsorge- und rückgabepflichten
mieter muss sache nach ablauf des mietverhältnisses zurückstellen..
54
abgrenzung diebstahl veruntreuung
veruntreuung: hat sache bereits in herrschaftsbereich
55
schwierigkeit bei konstellationen geteilter sachherrschaft
erfolgt nach wertungsmäßiger Beurteilung in lichte der kriterien eigenständigkeit der tätigkeitsausführung und kontrollunterworfenheit kassiererin hat kein alleingewahrsam am inhalt der Kassa lastentaxifahrer schon, tankstellenwart wenn einnahmen der nacht bei sich verwahrt auch
56
dauernde sachentziehung
wenn verbirgt (gartenzwerge) oder freigibt (bsp Vogel)
57
betrug
vermögensselbstschädigung durch täuschung
58
täuschung über tatsachen
qualität (schlechte ware gegen gutes geld) qualität seiner zahlung (gute ware gegen schlechtes geld)
59
schädigung
wenn nicht gewolltes, aber kein vermögensschädigendes geschäft -> kein betrug bsp PKW KM Stand reduziert (kein netto vermögensverlust)
60
untreue
Täter (Machthaber) erhält vom Machtgeber Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung und gebraucht sie entgegen den internen Vorgaben (missbraucht sie) -> Vermögensschaden
61
vertretungsmacht
nicht häufig: für einzelfall rechtsgeschäftliche bevollmächtigung zahllose fälle: statutatorische Vertretung, juristische Personen (AG oder GmbH) durch gesetzlich definierte Vertretungsorgane vertreten
62
missbrauch:
machthaber (vorstand, geschäftsführer....) hat in vielen fragen ermessen grenze zum missbrauch überschritten wenn Befugnisgebrauch sachlich schlechthin unvertretbar ist, also außerhalb des Bereichs des vernünftigerweise Argumentierbaren
63
untreueschaden
bewirkt ein solcher missbrauch einen vermögensabfluss auf seiten des vertretenen bsp geschäftsführer betreibt sponsoring, grundsätzlich zulässig, aber wenn keinen vernünftiger grund für diese ausgaben, außer dass bruder trainer ist.. -> unvertretbar oder vorstand gewährt bekannten ohne marktübliche sicherheiten einen kredit -> unvertretbar
64
abgrenzung veruntreuung und untreue
Untreue ist vermögensschädigung durch rechtsgeschäftliches handeln (Befugnismissbrauch) veruntreeung Fälle faktischen Vermögenszugriff (zueignung anvertrauter wirtschaftsgüter)
65
verhältnis untreue zu den korruptionstatbeständen
untreue: kein bereicherungsvorsatz aber idR nicht einfach so, sondern begehen wegen enes vorteils den sie idR von geschäftspartner erhalten unterscheidung zw staatliche und staatsnahe sowie privater bereich verwirklicht täter untreue aufgrund eines korruptionssachverhalts, so treten beide strafbestimmungen selbstständig nebeneinander
66
unbefugter gebrauch fahrzeuge
nicht bei unmotorisierten (dann aber zivilrechtliche besitzstörung
67
sachbeschädigung
substanzbeeinträchtigung an fremden sachen, setzt substanzeingriff und Sachberührung voraus
68
Deliktsobjekt
fremde Sache unabhängig vom Tauschwert, muss nicht beweglich sein
69
zerstört
stoffliche unversehrtheit gänzlich aufhebt zerschmettern vase
70
beschädigt
sachsubstanz verletzt (mercedes Stern)
71
verunstaltet
äußere erscheinungsbild der sache nachteilig verändert (besprayen)
72
unbrauchbar macht
die Verwendbarkeit der Sache beseitigt, vergiften von saatgut
73
bagatellgrenze sachbeschädigung
alles was sich schnell wieder rückgängig machen lässt (wasserlösliche farbe, luft aus fahrrad nicht aus pkw lassen)
74
vermögensrechtliche nachtaten
Hehlerei und geldwäscherei, knüpft an vortat an unterstützt entweder den vortäter bei der nutzung der früchte oder begründet eigene partizipation an den früchten
75
unterschied geldwäsche hehlerei
geldwäsche Vortaten nicht nur vermögensdelikte sind, nicht nur auf körperliche sachen bezieht (auch forderungen), eigengeldwäsche
76
doppelte priviligierung
strafreduzierung delikt wird zu privatanklagedelikt
77
tätige reue
strafaufhebungsgrund, im int. vergleich fast singuläre, im interesse des opfers an baldigem schadensersatz äußerst bewährt keine echte freiwilligkei, deutlich großzügiger als beim versuchsrücktritt
78
wie schadenswiedergutmachtung
sachrückgabe, finanzieller ersatz, konkretisierte vereinbarung mit opfer über rückzahlung, erlag bei behörde