hM + BGH
Bei Geschäften, die über den Warenversand abgewickelt werden, handelt es sich um Schickschulden.
Arg: Nach §269 I soll im Zweifel der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldner sein - > Hol-/Schickschuld
mM
Bei einem Kauf bei einem Versandhandel handelt es sich um Bringschulden.