Verteidiger Flashcards

(15 cards)

1
Q

Recht auf Verteidigung

A

§137 I S. 1 und Belehrungspflicht (§136 I S. 2)

Verteidiger = beschreibt eine prozessuale Funktion

§138: Verteidiger können Rechtsanwälte, Hochschullehrer und ausnahmsweise andere Personen, wenn das Gericht es gestattet

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2
Q

Funktion

A

Wahrheitsfindung (inquisitorisches Verfahrensmodell)

für die Waffengeleichheit gegen die Polizei und StA die systembedingt “verfolgungslästig” sind

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3
Q

Status

A

hM (Organtheorie) = Verteidiger ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege

= frei von Weisungen.

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4
Q

Rechte

A
  1. Erklärungsrecht: Verteidiger kann zu jeder Zeit (schriftliche) Erklärungen („Schutzschriften“) einreichen.
  2. Beweisantragsrecht: Stellung der Beweisanträge
  3. eigenes Rechtsmittelrecht für den Beschuldigten (§297)

4.Recht auf Anwesenheit im Ermittlungsverfahren
a) Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c I) durch den Richter, die StA (§ 163a III S. 2) und die Polizei (§ 163a IV S. 3)

b) Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung durch den Richter (§ 168c II),

c) Hauptverhandlung = uneingeschränkt

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5
Q

P: Besteht auch ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten

A
  • eA: (+) analoge Anwendung von § 168c II
    arg. Das Protokoll der richterlichen (Mit-)Beschuldigtenvernehmung kann später in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 254).
  • BGH: (-) Es gibt kein Anwesenheitsrecht.
    arg. Wortlaut ist eindeutig.Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen eine planwidrige Lücke.
    (nur bei der Eigenen verschuldigtenvernehmung ist Anwesenheit pflichtig)
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6
Q

Akteneinsichtsrecht, §147

A

Es gelten die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und Akten- wahrheit

Begrenzt durch Untersuchungszwck (§147 II S. 1)
- Wesentliche Unterlagen
- Über den Antrag entschiedet im Ermittlungsverfahren die StA und später das Gericht (§147)

Eine Vorauswahl nach Bedeutungsgehalt findet nicht statt.

Beschuldigter hat eigenes Aktieneinsichtrecht wenn er kein Verteidiger hat (§147 IV)

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7
Q

Strafvereitelung, §258 StGB

A

Prozessual unzulässiges Verteidigerhandeln kann Strafvereitelung
(§ 258 StGB) darstellen.

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8
Q

P: Darf der Verteidiger den Beschuldigten über Aktenwissen informieren, das Maßnahmen mit Überraschungseffekt betrifft?

A

BGH: Grundsätzlich darf Verteidiger zwar umfassend informieren, es sei denn diese Information gefährdet den Untersuchungszweck oder soll zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden.

con. Das Gesetz liegt die Entscheidung über Gefährdung des Untersuchungszwecks in die Hände der StA (§ 147 II); es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, dies zu beurteilen.

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9
Q

Ungehinderter und unüberwachter Kontakt (§148)

A

o Verbot der Überwachung von Verteidigergesprächen und Verteidigerpost
o zeitlich unbeschränkter Besuch in der Haftanstalt
o Beschlagnahmeverbot von Verteidigungsunterlagen

Dieser Kontakt wird nach § 136 I S. 3 und 4 durch Informations- und Hinweispflichten sichergestellt

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10
Q

Parteivertreter

A
  1. Fürsprachepflicht zur einseitigen Vertretung.
  2. Verschwiegenheitspflicht: Die Pflicht ist strafbewehrt (§ 203 StGB) und prozessual geschützt (§ 53 I S. 1 Nr. 2).
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11
Q

Pflicht zur Wahrheit?

A

Als Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) ist Verteidiger zur Wahrheit verpflichtet

Die Fürsprachepflicht gebietet zwar, dass er nicht alles sagt, was er tatsächlich weiß; aber die Organstellung verlangt, dass alles, was er sagt, der Wahrheit entsprechen muss.

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12
Q

Bestellung des Pflichtverteidigers

A

Nicht mit Einkommensverhältnis zu tun, sonder ob gesetzlich eine Verteidigung notwendig ist.

In bestimmten Fälle anzunehmen: §140 I

Nach §140 II liegt es im Beurteilungsspielraum der Gerichts

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13
Q

Pflichtverteidiger Bestellung

A

Von der Notwendigkeit der Verteidigung („Ob“) zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Bestellung („Wann“ ). Unabhängig vom Verfahrensstadium muss dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt,
* wenn er dies beantragt (§ 141 I) oder
* wenn von Amts wegen nach § 141 II eine besondere Verfahrenssituation hierzu zwingt

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14
Q

Pflichtverteidiger Widerruf / Rücknahme

A
  • Rücknahme ist zwingend bei Bestellung eines Wahlverteidigers (§ 143a I).
  • Widerruf ist ferner möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ nach
    § 143a II vorliegt, insbesondere eine objektiv eine schwere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gegeben ist, die eine sachgerechte Verteidigung verhindert (§ 143a II 1 Nr. 3).
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15
Q
A
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