Pflichtverstöße bei Nutzung des Web 2.0
private Nutzung des Web 2.0
AG kann private Nutzung ausschließen
Alles was AG nicht ausdrücklich oder konkludent erlaubt ist veroten.
außerdienstliches Verhalten
Web 2.0
grds. in Freizeit möglich
außer:
Unternehmensschädigende Äußerungen
Grenze der Meinungsfreiheit:
Mitarbeiterüberwachung
AG Interessen
Mitarbeiterüberwachung
AN Interessen
Darf der AG gezielt Informationen über Bewerber in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) recherchieren und verwenden?
Recherche über Bewerber in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Google) zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Bewerbers offensichtlich entgegenstehen
Überwachung der Privatnutzung
von Telefon und Fax
des AG?
…wenn AG Privatnutzung
ausdrücklich untersagt:
-> Kontrolle zulässig
…wenn der AG Nutzung auch
für private Nutzung erlaubt/duldet:
-> Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis
Lesen der privaten und dienstl. E-Mails von AN bei erlaubter privater Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Zugangs?
Verstoß gegen das Briefgeheimnis
Ausnahme laut LAG: Kontrollrecht der dienstlichen E-Mails in Notsituationen
heimliche Videoüberwachung?
grundsätzlich nein
Zulässige Ausnahmen nach BAG: