Bewusste Willensmängel
Anfechtungsgründe nach §§ 119ff.
Fallgruppen: Inhaltsirrtum:
Eigenschaften (s. Eigenschaftsirrtum)
Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person
oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die
für die Wertschätzung von Bedeutung sind.
Bei Sachen spricht man auch kurz von den wertbildenden Faktoren.
Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung (also objektiv) für das konkrete
Rechtsgeschäft von Bedeutung ist
Vertrauensschaden
vs.
Erfüllungsschaden
Vertrauensschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse)
Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse)
Das negative Interesse ist in seiner Höhe durch die Höhe des Erfüllungsinteresses beschränkt, d.h. falls das negative Interesse das positive Interesse übersteigt, muss der entstandene Schaden nur in Höhe des
Erfüllungsinteresses ersetzt werden.
Grund: § 122 bezweckt nur, dass der Geschädigte durch die Anfechtung keinen wirtschaftlichen Nachteil hat. Er soll jedoch durch die Anfechtung nicht besser gestellt werden, als er ohne Anfechtung stünde.
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 1. Fall
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 2. Fall
Fehleridentität
Von Fehleridentität spricht man, wenn derselbe Unwirksamkeitsgrund sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft betrifft
Fehleridentität bei §§ 119ff.
Beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 kommt es darauf an, ob der Irrtum beim Verpflichtungsgeschäft noch bis zum Verfügungsgeschäft fortwirkt und sich auf dieses auswirkt.
Irrt sich eine Partei gemäß § 119 Abs. 2 über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes, so betrifft dieser Irrtum regelmäßig nur das Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist dagegen grundsätzlich „wertneutral”.
Ausnahme: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beruhen auf einem einheitlichen Willensakt. Dies ist wiederum regelmäßig dann der Fall, wenn die beiden Geschäfte zeitlich zusammenfallen.