Urkunde
verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.
Verkörperte Gedankenerklärung
=> Perpetuierungsfunktion einer Urkunde (perpetuell = dauernd)
Geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen
=> Beweiseignung und -bestimmung
=> Beweisfunktion der Urkunde
Aussteller muss erkennbar sein
=> Garantiefunktion der Urkunde
-> erst durch den sichtbaren Urheber erhält die Urkunde einen Beweiswert (so, dass erkennbar ist, wer hinter der Erklärung steht)
3 gliedriger Urkundenbegriff
Unechtheit einer Urkunde
Wenn sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren (sog. Identitätstäuschung).
Anders:
Urkunde ist unecht, wenn der wirkliche und der erkennbare Aussteller nicht identisch sind.
Lügen als Tatbestandsverwirklichung des § 267?
-> § 267 soll nicht vor Lügen schützen, SONDERN davor, dass rechtserhebliche Erklärungen in den Verkehr gelangen und der wirkliche Urheber dieser Erklärung nicht ermittelt werden kann
Aussteller iSd § 267
ist derjenige, der geistig hinter der jeweiligen Erklärung steht und sie damit als eigene Erklärung im Rechtsverkehr für sich gelten lässt.
Er braucht die Erklärung nicht notwendig persönlich (körperlich) erstellt zu haben, sondern kann sich auch eine fremde Erklärung zu eigen machen.
Geistigkeitstheorie
Erkennbarer Aussteller hat die Erklärung nicht persönlich (mit eigener Hand) angefertigt, will sie aber als eigene Erklärung für sich gelten lassen.
-> will sich mit fremder, von einem anderen angefertigter Erklärung trotzdem binden/ sie sich als eigene zurechnen lassen
Frage nach Aussteller:
Steht er geistig hinter der fremden Erklärung bzw. will er es?
Verfälschen
ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt; das Ergebnis der Verfälschung muss stets eine Urkunde sein.
PROBLEM
Wenn das Ergebnis einer Verfälschung nach § 267 I Var. 2 immer eine Urkunde sein muss, liegt in jeder Verfälschung wieder ein Herstellen einer neuen unechten Urkunde (also § 267 I Var. 1)?
VERHÄLTNIS § 267 I Var. 1 und Var. 2?
h.M.
- 2. Var. ist Spezialfall der 1. Var. (verdrängt diese beim Vorliegen der Voraussetzungen)
eigenständige Bedeutung, ohne paralleles Vorliegen erlangt die 2. Var.:
- wenn der ursprüngliche Aussteller seine eigene echte Urkunde nachträglich abändert (nach Verlust der Verfügungsgewalt oder Veränderungsbefugnis)
-> dann entsteht keine neue unechte, sondern neue echte Urkunde -> Verfälschungstatbestands aber erfüllt
a.A.
- fehlt an Identitätstäuschung (Aussteller will sich an Erklärung festhalten lassen)
- geschützte Echtheit nicht betroffen
- nur schriftliche Lüge
- § 274 unberührt, außer Verändernde Nachteilszufügungsabsicht
Verlust der Abänderungsbefugnis
Wer seine eigene echte Urkunde nach Verlust der Abänderungsbefugnis doch noch verändert, stellt zwar wieder eine echte Urkunde her, erfüllt aber trotzdem den Verfälschungstatbestand des § 267 I
Gebrauchen iSd § 267 I Var. 3
bedeutet, die Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung des zu Täuschenden zugänglich zu machen, etwa durch Vorlegen.
Einheitliche Tat der Urkundenfälschung
idR stellen Täter die Urkunde nicht nur her oder verfälschen sie, sondern verwenden sie auch für den vorhergesehenen Zweck
REGEL:
Das vom Täter von vornherein beabsichtigte Gebrauchen einer hergestellten oder verfälschten Urkunde stellt keinen neuen Strafgrund dar, sondern gehört zur einheitlichen Tat der Urkundenfälschung, die auch nur einmal als Urkundenfälschung bestraft wird.
-> In der Prüfung:
Gebrauchsvariante definieren und subsumieren, einheitlich erfüllten Tatbestand der Urkundenfälschung ansprechen
Offene Anonymität
Ausstellererkennbarkeit bei Namenstäuschung
Folgen der Namenstäuschung
e.A.
- mangelt schon an der Unechtheit einer Urkunde
-> objektiver TB (-)
Beurteilung der Echtheit bei schlichter Namenstäuschung:
- Namensangabe in der konkreten Situation für die Beteiligten von Bedeutung?
- wenn Rechtsverkehr das Interesse an der Identitätstäuschung fehlt, fehlt auch Identitätstäuschung
Relevantes Entscheidungskriterium:
Absicht des Täters
-> Aussteller gewillt, trotz Namenstäuschung aus Erklärung verpflichten zu lassen?
Subjektive Seite hat schon Auswirkungen auf objektives Merkmal der Echtheit
a.A.
- liegt objektiv eine unechte Urkunde vor, mangelt es trotzdem an Täuschungsabsicht
-> subjektiver Tatbestand (-)
=> strenges Echtheitsprinzip
Arg.:
- einziges Identitätsmerkmal einer Person ist Name, mit der Folge, dass Namenstäuschung = Identitätstäuschung iSd § 267
- ob er sich binden lassem will, kann erst im subjektiven Tatbestand mit der Täuschungsabsicht berücksichtigt werden
Von was ist die strafrechtliche Beurteilung der Namenstäuschung abhängig?
Von der hinter der Täuschung steckenden Absicht des Täters
- Verschaffen eines Vermögensvorteils durch Vereitelung des Beweiswertes der Urkunde (auch neben anderen Zwecken)
- darauf gerichtete Absicht reicht aus
Untersuchung der Absicht
- nicht von Sinneswandel irritieren lassen
- spielt keine Rolle, ob Rechnung später bezahlt wird
-> Absicht, sich Vermögensvorteil zu verschaffen und Rechtsverkehr zu täuschen, entfällt nicht
-> erforderlicher Vorsatz und deliktsspezifische Absichten des Täters müssen zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung des Delikts vorliegen
Urkundenfälschung trotz Zeichnen mit richtigem Namen?
Rspr.:
- mit richtigem Namen unterschriebene Urkunde ist unecht iSd § 267, wenn damit Eindruck erweckt werden soll, dass Urkunde von anderer Person stammt als derjenigen, die sie tatsächlich hergestellt hat
- zweite Identität wird vorgetäuscht
- Identifikation des eigentlichen Ausstellers erschwert/unmöglich
- Verlässlichkeit des Beweisverkehrs tangiert
Gegenauffassung:
- wird nur vorgetäuscht, dass der Besteller mit keiner der in den Kundendateien erfassten Personen identisch ist
- außerhalb der Urkunde angesiedelte Identitätstäuschung tangiert das Rechtsgut des § 267 nicht, kann allenfalls Betrugshandlung sein
- Besteller wollte Garantiefunktion der Urkunde wahren, indem er sich selbst als Aussteller benannte
-> für § 267 kommt es darauf an, dass Aussteller sich nicht an der Urkunde festhalten lassen will: bei Verwendung eigener, verschiedener Namen nicht gegeben
Fotokopie als verkörperte Gedankenerklärung
Fotokopie als Beweis im Rechtsverkehr
Fotokopie und Ausstellererkennbarkeit
Man sieht der Kopie nicht an, wer den Knopf des Kopiergeräts gedrückt und damit diese Kopie tatsächlich hergestellt hat, das weiß man nur vom Original
-> Ausstellererkennbarkeit (-)
a.A.
Kopien kommt Urkundseigenschaft zu, weil Kopie im Rechtsverkehr längst geläufig und als gleichwertiger Ersatz für das Original von jedermann anerkannt ist
- Kopie muss auch Vertrauen seitens der Rechtsordnung genießen und von § 267 geschützt sein
Gebrauchsvariante des § 267 I bei Fotokopien
Täter muss:
1. Unechte Urkunde herstellen/verfälschen
2. Diese dann kopieren
3. Die Kopie dieser vorher erstellten unechten oder verfälschten Urkunde dem Rechtsverkehr zugänglich machen
Besonderheiten bei Fotokopien