Absichtsurkunde
Urkunde von vornherein durch den Aussteller selbst zum Beweis bestimmt.
Zufallsurkunde
Schriftstück kann auch nachträglich zum Beweis bestimmt und damit erst zur Urkunde gemacht werden.
- geschieht dadurch, dass ein Beweismittel im Zivilprozessrecht herangezogen werden soll/ im Strafprozess beschlagnahmt wird
Deliktsurkunde
Absicht des § 274 I
“Absicht” nicht im engeren Sinne zu verstehen
-> jede Form des direkten Vorsatzes soll genügen, nur Eventualvorsatz ist ausgeschlossen