Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) von einer Partei (Verwender) der anderen Partei einseitig gestellt
2 ) nicht im Einzelnen ausgehandelt, dh vom Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und
3 ) potenziell für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert (Ausnahme: Verbrauchergeschäfte,
Vergabe von öffentlichen Aufträgen)
Beispiel:
Die Unternehmerin Giulia nimmt täglich hunderte Druckaufträge entgegen. Um die Abwicklung zu erleichtern, erarbeitet sie einen Mustervertrag, der ihre
gewöhnlichen Vertragsbedingungen enthält und der von Kunden nur mehr entsprechend ausgefüllt werden muss,
weitere Änderungen müssen individuell ausverhandelt werden. Handelt es sich um AGB?
Geltungsgrund für AGB
= gelten nur, wenn sie im Einzelfall vertraglich vereinbart werden. Dafür bedarf es:
* Hinweis auf Verwendung der AGB (zB bei der Kassa)
* Möglichkeit zur Einsichtnahme in die AGB vor Vertragsabschluss (Einbeziehungskontrolle)
Ausnahme: wenn von der Verwendung von AGB auszugehen ist (zB im Banken- und
Versicherungsbereich) !!
Beispiel:
Die Unternehmerin Giulia nimmt täglich hunderte Druckaufträge entgegen. Um die Abwicklung zu erleichtern, erarbeitet sie AGB. Diese druckt sie aus und
hängt sie für jeden Kunden ersichtlich an die Kassa, allerdings führt eine Umfrage unter ihren Kundinnen zu
dem Ergebnis, dass kaum jemand den Inhalt der AGB kennt. Sind die AGB gültig vereinbart?
Prüfschritte der AGB Kontrolle
1.Einbeziehungskontrolle
* Verweis auf AGB
* Möglichkeit der Einsichtnahme vor Vertragsabschluss – Kunde muss sie weder lesen noch verstehen
Transparenzgebot § 6 (3) KSchG
– unklare oder unverständliche
Klauseln sind unwirksam !!
- Contra-proferentem-Regel des § 915 ABGB (Auslegung zulasten des Verwenders bei mehrdeutigen Regelungen)
Folge eines Verstoßes gegen die Inhaltskontrolle
Rechtsdurchsetzung der Kontrolle von AGB
Prüfschema: AGB Kontrolle
Einbeziehungskontrolle
Wurden die AGB Vertragsinhalt?
- Verweis auf AGB erfolgt in Vertragsverhandlungen
- Möglichkeit zur Einsichtnahme muss bestehen
- Der Kunde muss die AGB jedoch weder lesen noch
verstehen
- Nachträgliche Bezugnahme (etwa im Lieferschein oder auf
der Rechnung) genügt nicht
- Verweis auf AGB kann entfallen, wenn der Kunde von
vornherein davon ausgehen muss, dass AGB verwendet
werden (zB im Banken und Versicherungsbereich)
–> NEIN :AGB werden
nicht Vertragsinhalt
–> JA:
Geltungskontrolle
(§ 864a ABGB)
- Überraschende, nachteilige Klauseln, mit denen der Kunde
nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt
–> NEIN: Klausel wird unwirksam
–> JA:
Inhaltskontrolle
§ 879 Abs 3 ABGB
- Gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB (nicht
Hauptleistungspflichten!) sind unwirksam
§ 6 Abs 1 KSchG
- Dort genannte Klauseln sind in Verbraucherverträgen
unwirksam
§ 6 Abs 2 KSchG
- Dort genannte Klauseln sind in Verbraucherverträgen
unwirksam, außer der Unternehmer weist nach, dass sie im
Einzelnen ausgehandelt wurden
§ 6 Abs 3 KSchG
- Unklare oder unverständlich abgefasste Klauseln in
Verbraucherverträgen sind unwirksam
–> NEIN: Klausel wird unwirksam
–> JA:AGB werden
Vertragsinhalt und alle
Klauseln sind wirksam