Grundlegendes zum Erbrecht
Der Erbschaftserwerb
Gewillkürte Erbfolge
- Letztwillige Verfügungen
= einseitige, formgebundene,
nicht empfangsbedürftige und jederzeit widerrufliche
Erklärung
* Materielle Voraussetzungen:
◦ Testierfähigkeit: mit Erreichen der Volljährigkeit
- mündige MJ nur mündlich vor Gericht / Notar
- Unmündige gänzlich testierunfähig
◦ Testierabsicht: Wille und Bewusstsein, im Zeitpunkt
der Erklärung einen letzten Willen zu errichten
(Rechtsfolgewille)
* keine Stellvertretung möglich (höchstpersönliches
Rechtsgeschäft)
* Willensmängel besonders weitgehend berücksichtigt
(Beachtlichkeit eines Motivirrtums)
Beispiele:
Michael schreibt seinem Anwalt, er möge sein Testament für ihn
vorbereiten. Alleinige Erbin soll seine Schwester sein.
* Fehlender Testierwille noch keine Letztwillige Verfügung (LV)
Anna möchte ihr Vermögen einer karitativen Einrichtung
hinterlassen. Ihr Freund Bernd soll für sie die letztwillige Verfügung
aufsetzen und unterschreiben.
* Keine gültige Letztwillige Verfügung (LV); keine Stellvertretung
möglich
Die 13-jährige Renate möchte vor einem Notar eine letztwillige
Verfügung erlassen.
* Unmündige MJ sind gänzlich testierunfähig gesetzliche
Erbfolge
Formen letztwilliger Verfügungen
Gesetzliche Erbfolge
- Parentelensystem
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten / EP
Beispiel:
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seine Kinder Simon und
Tatjana, seine Mutter Maja und seinen Ehegatten Erich.
* Da Angehörige der ersten Parentel vorhanden sind, erbt Erich
1/3 der Verlassenschaft, den Rest teilen sich Simon und Tatjana
nach Köpfen (dh jeweils 1/3). Maja erbt nichts.
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seinen Ehegatten Erich
und seine Mutter Maja. Veits Vater ist schon einige Jahre zuvor
verstorben.
* Da keine Angehörigen der ersten Parentel vorhanden sind,
kommt die zweite Parentel zum Zug. Neben den Eltern des
Verstorbenen erbt Erich 2/3 der Verlassenschaft. Maja erhält
1/6. Der Erbteil des vorverstorbenen Vaters fällt Erich zu, der
somit insgesamt 5/6 erhält
Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
Pflichtteilsrecht (§§ 756 ff ABGB)
Beispiel:
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seine Kinder
Simon und Tatjana und seinen Ehegatten Erich. In einer
letztwilligen Verfügung hat Veit eine gemeinnützige Stiftung
als Alleinerbin eingesetzt.
* Da Simon, Tatjana und Erich aus der letztwilligen
Verfügung nichts erhalten, sind ihre Pflichtteile nicht
gedeckt. Hypothetische gesetzliche Erbfolge: Als
Ehegatte hätte Erichs Erbquote neben der 1. Parentel 1/3
betragen. Den Rest hätten Simon und Tatjana nach
Köpfen geteilt, dh sie hätten ebenfalls jeweils 1/3
erhalten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was
ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre.
Somit betragen die Pflichtteile jeweils 1/6.