Gegenstand des Gesellschaftsrecht
Abgrenzung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts.
rechtsgeschäftliche Personenzusammenschlüsse
Abgrenzung Gesellschaften und der Rechtsgemeinschaft § 741 BGB
Gesellschaft
vertraglicher Zusammenschluss von min. 2 Personen zu einem gemeinsamen Zweck, den zu fördern die Gesellschafter sich verpflichtet haben.
Unterscheidung zwischen Gesamthand und juristischer Person
Da der Zweck einer Personenvereinigung ein für alle Mitglieder einheitlicher identischer ist ließe er sich nicht erreichen wenn jedes der Mitglieder für sich über seinen gedachten Anteil an den einzelnen zum gemeinsamen Vermögen gehörenden Gegenständen unabhängig von jeder Zweckbindung bestimmen könnte -> Das Gesellschaftsrecht erreicht diese Zweckbindung auf zwei Wegen:
Bei der Gesamthand steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist Rechtsinhaber am Ganzen anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht nur an einem Bruchteil. Über das Gesamthandsvermögen und seine Einzelgegenstände können die Gesellschafter als Gesamthänder aber nur gemeinsam verfügen §719I BGB. Seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen kann der Gesellschafter nicht ohne die Gesellschafterstellung übertragen.