des Unionsrechts
Äquivalenzprinzip
Auslegungsmonopol des EuGH
Beschlussfassung im Europäischen Rat
Effet utile (Effektivitätsgrundsatz)
Flexibilitätsklausel
Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
–> die MS ergreifen alle geeigneten Maßnahmen (allgemeiner oder besonderer Natur) zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der EU ergeben und unterstützen die Union auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
–> MS unterlassen die Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten
Individualklagebefugnis in der Nichtigkeitsklage
Klagebefugnis:
a. MS, EP, Rat, KOM, gem. Art 263(2) AEUV = privilegierte Kläger=ohne weiteres klagebefugt
b. RH, EZB, AdR gem. Art 263(3) AEUV = eingeschränkte Kläger=Währung eigener Rechte
c. Natürl. oder jur. Personen gem. Art 263(4) AEUV = nicht privilegierte Kläger
aa. “Adressat” iSd Art 263(4) Var. 1 AEUV: ohne weiteres klagebefugt
bb. Klage gegen “RA mit VO-Charakter” iSd Art 263(4) Var. 3 AEUV
(1) RA mit VO-Charakter
(2) Betroffenheit in eigenen Rechten oder Interessen
(3) Unmittelbare Betroffenheit
(4) Keine Durchführungsmaßnahmen
cc. Handlung, die den Kläger unmittelbare und individuell betrifft (Art 263(4) Var. 2 AEUV)
(1) Betroffenheit (s.o.)
(2) Unmittelbare Betroffenheit (s.o.)
(3) Individuelle Betroffenheit
(a) Plaumann-Formel:
“Individuell betroffen, “wenn die Handlung den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten”
Initiativmonopol
Keck-Formel
Mitgliedstaatlicher Vollzug von Unionsrecht
Rechtsmittel-RL(en)
Subsidiaritätsprinzip
Richtlinienkonforme Interpretation
Unterschiede zwischen dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Rat und dem Europarat
Supranationalität
Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
Kriterien aus Rsp. des EuGH Van Gend en Loos, welche vorliegen müssen, damit Unionsrecht direkt anwendbar ist:
Bsp. für unmittelbare Anwendbarkeit:
- Primärrecht: GFH, Grundrechte, Kartellverbot, Int. Übereinkünfte
- Sekundärrecht: VO, Beschlüsse
RL –> nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt anwendbar (dh direkt klagbar)
Subsidiaritätsrüge
Unterschiede zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gericht der Europäischen Union
EGMR:
EuGH:
EuG:
Verwerfungsmonopol des EuGH (Foto-Fost-Grundsätze)
Schlussanträge des Generalanwalts