Vertrag von Maastricht (1992-1993)
Der Vertrag von Maastricht schuf neben den drei bestehenden Gemeinschaften EWG, EGKS und EAG eine neue Organisationsstruktur mit der Bezeichnung Europäische Union (EU), die auf der Grundlage eines neuen Vertrages (EUV !) Tätig wurde.
Vertrag von Amsterdam (1997-1999)
Kritik:
Vertrag von Nizza (2001)
Die im AV nicht erfüllte Reformaufgabe sollte im NV zur Vollendung kommen. Zu diesem Zeitpunkt führte die EU bereits Verhandlungen mit 12 Staaten, die ihr in den nächsten Jahren beitreten wollten. => Ziel war also die EU im Rahmen einer Gesamtreform erweiterungsfähig zu machen (wurde nicht erreicht)
Parallel zur Regierungskonferenz auf welcher der NV ausgehandelt wurde, tagte ein Konvent aus 62 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs , des Kommissionspräsidenten, des EP und der nationalen Parlamente um im Auftrag des Rates eine Charta der Grundrechte der EU auszuarbeiten (GRC).
Diese 2000 fertiggestellte Charta wurde jedoch kein Bestandteil des NV, sondern lediglich vom Rat begrüßt => Rechtlicher Status unklar => Rechtsverbindlich erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009)
Post-Nizza-Prozess
Aufgrund der verpassten Gelegenheit zur Umfassenden Reform im NV wurde in dessen Schlussakte eine Erklärung über die Zukunft der EU eingebracht. Diese läutete den sog. „post-Nizza-Prozess“ ein.
Inhalt:
Verfassungsvertrag von 2004
Der Entwurf bildete die Grundlage für die am 20.6.2003 einberufene Regierungskonferenz zur Änderung des EUV (vgl. Art 48 EUV). Dieser wurde im Verlauf der Konferenz überarbeitet und schließlich 2004 von den Regierungen der Mitgliedstaaten als Vertrag über eine Verfassung für Europa (Europäischer Verfassungsvertrag, VVE) unterzeichnet.
Allerdings trat der VVE nicht in Kraft => Wurde nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. => Ratifizierung scheiterte 2005 an ablehnenden Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden.
Wesentlicher Inhalt des VVE:
- Verschmelzung von EUV und EGV zu einem einzelnen Vertrag.
- Fusion von EU und EG zu einer einzigen Organisation.
- Beseitigung der Säulenstruktur des MV
- Voranstellen von institutionellen Grundlagenbestimmungen über die Ziele und Werte
der Union , die Kompetenzen, die Organe, die Rechtsakte etc…
Bestehende Verfassungsgrundlagen der Union
Die Diskussion über den VVE zeigte die Angst einiger Mitgliedstaaten über den Verlust ihrer Souveränität, auch wenn diese „Verfassung“ die Rechtsform eines völkerrechtlichen Vertrages hatte.
Unabhängig vom Verlauf dieser oder künftiger Verfassungsreformen der zurzeit bestehenden Union ist jedoch festzuhalten, dass diese bereits über eine Verfassung verfügt, wie der EuGH schon 1986 in Bezug auf den damaligen EWGV festgestellt hat. (Rs Les Verts /EP)
„Die Union ist ein Hoheitsträger, der die Mitgliedstaaten und auch die Unionsbürger unmittelbar rechtlich verpflichten kann. Sie übt damit Hoheitsgewalt aus und bedarf daher einer Verfassung, welche die Kompetenzen ihrer Organe, ihre Beziehungen untereinander, Rechtsetzungs- und Rechtsschutzverfahren regelt, sowie über ein System von Zielen und Prinzipien eine materielle Verfassungsgrundlage formuliert.“ => Art 2 S.1 EUV => Die Union beruht auf den verfassungsrechtlich bedeutsamen Werten der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Minderheiten.
Ein weiterer Grundlagenvertrag für die Union ist nach den Querelen um den VVE und um den Vertrag von Lissabon auf lange Sicht ohnehin nicht zu erwarten.
Union nach dem Vertrag von Lissabon 2009
Nachdem der VVE gescheitert war und die MS der Reformpolitik zunächst eine Pause („Reflexionsphase“) verordnet hatten, einigte sich der Europäische Rat von Brüssel 2007 auf eine neue Regierungskonferenz
Ziele:
- Beibehaltung des EUV
- Neustrukturierung des EGV und in Vertrag über die Arbeitsweise der Union
(AEUV) umzubenennen.
- Verschmelzung der EG mit der EU zu einer Union welche Rechtsnachfolgerin dieser
Organisationen ist.
- Die EAG besteht aus politischen Gründen als eigenständige Organisation fort, aus der Mitglieder der Union auch austreten können. Sie teilt sich mit der Union jedoch die Organe!
Inhaltlich übernimmt der Vertrag von Lissabon große Teile des VVE, vermeidet dabei jedoch dessen Verfassungsterminologie und eine staatsähnliche Symbolik wie Hinweise auf Hymne oder Flagge der Union. => Aus diesen Gründen wurde die GRC nicht in den Text des EUV integriert sondern lediglich durch eine Verweisung in Art 6. (1) S.1 EUV in der Primärrecht inkorporiert.
Ferner hat der Vertrag die Rechte des EP bei der europäischen Gesetzgebung gestärkt und die Abstimmungsmechanismen im Rat unter Berücksichtigung demographischer Faktoren vereinfacht.