Was ist Gegenstand des Beweises?
3 + 1 P
> Unmittelbar relevante Tatsachen = direkter Beweis sog. «Haupt- tatsachen» (z.B. Zeuge, der die Tat beobachtet hat)
> Mittelbar relevante Tatsachen, die zusammen mit weiteren solchen Tatsachen für eine Haupttatsache beweiskräftig sind = indirekter Beweis, Indizienbeweis
> Hilfstatsachen des Beweises (Güte bzw. Beweiskraft eines Beweises, insb. Überprüfung der Glaubwürdigkeit/-haftigkeit von Aussagen
–> Keine Abstufung im Beweiswert: Gericht nimmt eine Würdigung aller Beweise vor.
Was ist Beweisbedürftig?
2P
Was ist ein Beweisantrag, was eine Beweisanregung?
> Beweisantrag: Antrag auf Abnahme eines bestimmten Beweismittels zum Nachweis einer bestimmten Tatsache (Art. 107 Abs. 1 lit. e).
> Beweisanregung, Beweisermittlungsantrag: alle Anträge, welche die Voraussetzungen eines Beweisantrags nicht erfüllen.
Mit welcher Begründung kann eine Nichtannahme eines beantragten Beweises erfolgen?
(3P)
Wer wird als Zeuge einvernommen?
4P
> Person, die auf Grund eigener Wahrnehmung Aussagen über deliktsrelevante Tatsachen machen kann.
> Zeugnisfähigkeit (Art. 163 Abs. 1)
> die geschädigte Person (bzw. das Opfer) wird als Zeuge einvernommen (Art. 166 Abs. 1), wenn sie nicht Privatkläger ist (anderenfalls Auskunftsperson, vgl. Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 lit. a)
> das Zeugnis vom Hörensagen (auch mittelbares Zeugnis genannt) sind trotz reduzierter Beweiskraft als Beweismittel nicht ausgeschlossen.
Welchen drei Pflichten unterliegt der Zeuge?
Welche drei Rechte hat der Zeuge?
Welche zwei Arten der Natur der Zeugnisverweigerungsrechte existieren?
Zeugnisverweigerungsrechte
- absoluter Natur: Zeuge kann Beantwortung aller Fragen verweigern
Wer Entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung?
(2P)
Aus welchen Gründen kann ein Zeugnis verweigert werden?
> Art. 168: Zeugnisverweigerung aufgrund persönlicher Beziehungen.
> Art. 169: Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
> Art. 170: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses.
> Art. 171: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses.
> Art. 172: Quellenschutz der Medienschaffenden.
> Art. 173: Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten.