Anbahnung von Arbeitsverträgen
I. §§ 92 ff BetrVG: Beteiligung des Betriebsrates an Personalplanung
II. Vorvertragliches Schuldverhältnis durch Bewerbung
III. Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 662, 670 BGB analog
–> Außer AG hat vorher die Übernahme abgelhent
Begründung von Arbeitsverhältnissen
Erfolgt durch Vertragstheorie (hM)
Begründung durch Vertrag nicht erst mit Einstellungsakt (aA. Eingliederungstheorie). Aber auch durch
- konkludente durch Arbeitsaufnahme
- gesetzl. gem. § 613 a BGB (Betriebsübernahme)
- durch gesetzlichen Vergelich
Grundsätzlich gilt Privatautonomie aber
Folge eines Gesamtnichtigen AV
Evt. faktisches Arbeitsverhältnis wenn:
Folge:
Nichtiger AV wird wie wirksamer AV behandelt, Beendung durch Erklärung!
Folge der Teilnichtigkeit
Grds. bleibt der Restvertrag wirksam, abweichend von § 139 BGB
–> Der unwirksame Teil wird durch dispositives Recht ersetzt
Besonderheiten der Anfechtbarkeit bei Arbeitsverträgen
I. Anfechtungsgrund
Muss für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sein
II. Frist
III. Nichtigkeit
- grds. ex tunc
- ex nunc bei in Vollzug gesetzten und nicht außer Kraft gesetztem
ArbeitsV
Das Benachteiligungsverbot
§7 I AGG (Umsetzung EG Richtlinien)
I. Anwendungsbereich
II. Verstoß
III. Rechtsfolgen
Anwendungsbereich des AGG
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
Allg. Sanktionen bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
Ersatzansprüche bei Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benachteiligung
I. Schadensersatz, § 15 I AGG
1. Verschuldensabhängig, aber Vermutung gem. § 15 I 2 AGG
II. Schmerzensgeld, § 15 II AGG
§ 15 III AGG
Ansprüche gegen AG aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt!!!!!
Das faktische Arbeitsverhältnis
Voraussetzungen:
–> Wird für die Vergangenheit (Zeit des Vollzuges) wie ein wirksames Arbeitsverhältnis behandelt! Gründe sind Rückabwicklungsschwierigkeiten!
–> Sofortiges einseitiges Beendigungsrecht ohne Einhaltung der Kündigungs(schutz)vorschriften
Faktisches AV und Minderjährigekeit
Faktisches AV (-) da Minderjährigenschutz!
Aber:
AV kann sich für die Zeit des Vollzuges nicht auf Unwirksamkeit berufen (§ 242 Treu und Glauben)
Schweigerecht und Offenbarungspflicht
Schweigerechte (Schutz des AGG)
–> Notstandsähnliches Recht zur Lüge bei unzulässige Fragen
Zulässige Fragen (berechtigtes schutzwürdiges AG-Interesse)
a) Schwerbehinderteneigenschaft (Anerkennung in SGB IX)
- darf gefragt werden (Rspr.). (Rechtl. + Wirtschftl. Relevanz)
- nur bei Relevanz für Arbeit (Lit.) ( 7 I AGG, 82 II SGB IX)
b) Schwangerschaft immer unzulässig (EuGH)
- ist auch nur „vorübergehend“
Offenbarungspflicht
Ausnahmsweise wenn Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder sonst von entscheidender Bedeutung!
Gilt NIE für Schwangerschaft, selbst bei Arbeitsverboten!!
Befristung
14 TzBFG
Abs. I: Aus sachlichem Grund
Abs.II: Ohne sachlichen Grund, aber nach Kalendertag begrenzt, bis max. 2 Jahre
–> Bei Unwirksamkeit dann unbefristeter Arbeitsvertrag, 17 TzBFG
Rechtmäßigkeit von Kettenbefristungen
I. Bei sachgrund Regel. Unproblematisch, aber keinen Reechtsmissbrauch, 242 BGB
II. Zeitlicher Begrenzung
max. 2 Jahre beim gleichem Arbeitgeber wenn nicht zuvor schon befristetes/ unbefristete AV beim selben AG
- bei bloß “formeller” Änderung des Arbeitgebers Verstoß gegen 242 (Kontrolle bleibt faktisch beim alten/ keine Änderung)
- zuvor bedeutet nur innerhalb der letzten 3 Jahre (BAG), vorher unbegrenzt
Verdachts-/ Tatkündigung
Kündigungen iRv 626 BGB, aber ihrem Inhalt nach unterschiedlich
–> Unterschiedliche Kündigungen
I. Tatkündigung immer, je nach Tat
II. Verdachtskündigung
1. Grds. Zulässig
2. Aber strenge Voraussetzungen
- Objektive Tatsachen
- die einen hinreichend wahrscheinlichen Tatverdacht begründen
- Sachverhaltsaufklärung (Anhörung reicht/ kein Strafverfahren notw.)
- Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Arbeitnehmers
Aufbau der Kündigung gem. 626 BGB nach BAG
III. Grund
1. Generelle Eignung
2. Interessenabwägung
- Gesamtwürdigung (soz. Aspekte, Wdhlg.-Gefahr, Verwerflichkeit)
- Verhältnismäßigkeit (kein milderes Mittel)
IV. Frist, 626 II BGB - Grds erst nach Anhörung