Die ordentliche Kündigung
I. Wirksamer Arbeitsvertrag
II. Kündigungserklärung
III. vorherige Anhörung des BR gem. § 102 BetrVG
IV. kein besonderer Kündigungsschutz
–> Spezialgesetz (zB.: MuSchG oÄ)
V. Allg. Kündigungsschutz nach KSchG
VI. Keine Unwirksamkeit nach §§ 138, 242 BGB
VII. Einhaltung der Kündigungsfrist
VIII. Einhalten der Klagefrist, § 4 1 KSchG
Wirksames Arbeitsverhältnis (Kündigung)
Es muss ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen
Keine Kündigung bei:
Kündigungserklärung
I. Begrifflich
II. Wirksamkeit - einseitige Empfangsbedürftige WE, § 104 ff BGB
1. Abgabe + Zugang
2. Erklärungsberechtigung
Wer aufgrund organischer Stellung berechtigt ist zu Kündigen
Anhörung des BR vor Kündigung, § 102 BetrVG
BR ist vor jeder Kündigung anzuhören
–> Ausn. leitende Angestellte, § 5 III BetrVfG
AG hat nur Fehler der BR-Anhörung zu vertreten, die in seiner Sphäre liegen
Anwendbarkeit KSchG
§§ 1 I; 23 KSchG
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 KSchG
- Abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer die im Betrieb arbeiten
- Azubis/ TzBeschäftigte werden mit 0,5 berechnet!
- Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs
- Abzustellen auf die den Betrieb kennzeichnende
Beschäftigungsgrundlage. Abweichung zZt der Kündigung möglich
Soziale Rechtfertigung der Kündigung, KSchG
I. § 1 II 1: Kündigung ist grds. sozial ungerechtfertigt, kann aber nach
KSchG ausnahmsweise gerechtfertigt sein!
1. Personenbedingt
II. § 1 II 2, 3: Keine betriebsverfassungswidrige Kündigung
1. Verstoß gegen Richtlinien nach § 95 BetrVG, oder Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung des AN im Betrieb/ Unternehmen
Personenbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)
AN ist aufgrund pers. Eigenschaften/ Fähigkeiten nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Egal ob er diese vorher hatte! (zB.: Fehlende fachliche Qualifikation, Entzug der Arbeitserlaubnis, Haft)
I. Bewertungskriterien
II. Krankheit (Dauererkrankung/ häufige Kurzerkrankung)
Verhaltensbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)
Insbesondere vom AN ausgehende Störung des Vertragsverhältnisses (Verweigerung, häufige Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung)
Bewertungskriterien:
- Verstoß gegen (vertragliche) Nebenpflichten
- idR durch Verschulden
- ungünstige Zukunftsprognose (evt. indizert durc Vorverhalten)
- idR einschlägige Abmahnung mit konkreter Rüge und Androhung
ernsthafter Konsequenzen
Betrieblicher Grund (betriebsbedingte ordentliche Kündigung)
AN-Überhang kann auf Außer- und Innerbetrieblichen Faktoren beruhen
I. Außerbetriebliche Faktoren –> Voll Überprüfbar
Solche Gründe auf die der AG keinen Einfluss hat (zB.: Auftragsrückgang wegen Wettbewerbern, Nachfragerückgang, Saisonartikel)
II. Innerbetriebliche Faktoren - Eingschr. Überprüfbar
Gründe die der AG selbst herbeiführt (auch als Reaktion) (zB. Rationalisierung, Leistungsverdichtung, Modernisierung)
–> Nur wen die Maßnahme offensichtlich unsachtlich, unvernünftig oder willkürlich ist
Richtige Sozialauswahl,§ 1 III KSchG (Betriebsbedingte ordentliche Kündigung)
Bei Arbeitnehmerüberhang ist dem am wenigsten sozial Schutzwürdigen zu Kündigen
I. Kriterien
- Bis 31.12.2003: allg. soziale Gesichtspunkte
- Seit dem 01.01.2004: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter,
Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
II. Ausnahme/ Einschränkungen (§ 1 III, IV, V)
Interessen iRd Weiterbeschäftigung
(Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen, Sicherung ausgewogener Personalstruktur)
Anwendbarkeit des AGG bzgl. Alter als Kriterium iRd der Sozialauswahl
Problem: Verbot der Altersdiskriminierung, § 2 I Nr. 2 iVm §§ 1, 7, 10 AGG
I. Anwendbarkeit des AGG
1. eA.: Vollständiger Ausschluss des AGG durch § 1 KSchG
–> Ausschluss aber europrechtswidrig, da sich die Richtlinie 2000/
78 ausdrücklich auf Entlassung bezieht
Verstößt das Kriterium des Alters iRd der Sozialauswahl gegen § 7 AGG
I. Pers. + Sachl. Scutzbereich (+), somit grds. (+)
II. Rechtfertigung gem. § 10 Nr. 1 und Nr. 2 AGG
–> Verfolgung eines legitimen Ziels und obj. Angemessenheit
Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG
I. Klagefrist
3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
II. Fristsäumnis
1. Grundsatz: Wirksamkeitsfiktion, § 7 KSchG
- spätere Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrund ist nach
Fristablauf grds. ausgeschlossen
- Vorbehalt nach § 2 KSchG bei Änderungskündigung erlischt
Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
I. Wirksamer Arbeitsvertrag
II. Kündigungserklärung
III. Vorherige Anhörung des BR gem. § 102 VetrVG
IV. kein besonderer Kündigungsschutz
V. wichtiger Grund iSv § 626 I BGB
VI. Kündigungserklärungsfrist § 626 I BGB
VII. Einhaltung der Klagefrist gem. §§ 4 1, 13 I 2 KSchG
Begriff der außerordentlichen Kündigung
Beendigung des AV unter Berufung auf einen für den Empfänger erkennbaren wichtigen Gründen
a) Fristlos unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist
b) Abgrenzung Aussperrung/ Suspendierung/ ordentlicher Kündigung
c) Umdeutung