Aufbau - Diebstahl
I. Obj. TB
II. Subj. TB
Sache (StGB)
Alle körperlichen Gegenstände, auch Tiere, §§ 90, 90 a BGB
Keine Sache sind:
Beweglich (StGB)
Alle Sache die tatsächlich fortgeschafft werden können
Fremd
Nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist
Maßstab ist das Zivilrecht
- keine wirtschaftliche Betrachtung
- Zeitliche Fiktionen (zB.: ex tunc Anfechtung etc.) wirken sich
allerdings nicht aus
Sonderfälle
- freie Luft ist nicht Eigentumsfähig
- Vom Lebenden mensclh. Körper abgetrenntes fällt ins Eigentum des Trägers, § 953 BGB
- Von der Leiche abgetrenntes ist Herrenlos. So auch
Verbrennungsrückstände
Konkretisierung der Einverständniserklärung
Fall des „durchschleusens“
Die Einverständniserklärung muss sich auf den tatsächlichen Gegenstand konkretisiert haben!
Wegnahme
Der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Begründung neuen Gewahrsams
Täters (oder Dritter) hat die Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters (eines Dritten) zu beseitigen.
Beobachtung des Diebstahls/ des Diebes begründet keine Gewharsamsbegründung
Bruch fremden Gewahrsams
Die Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsaminhabers.
Es darf kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen (willentliche Gewahrsamsaufgabe)
- Beugen einer vermeintlichen Zwangslage ≠ Willentlich
(Beschlagnahmefälle)
- Bloße Gewahrsamslockerung = Willentlich (Trickdiebstahl)
Maßstab für die Beurteilung der Gewahrsamslage
Verkehrsanschauung, nicht der tatsächliche zivilrechtliche Besitz!
Fallgruppen:
1. Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs
Gewahrsamsenklave
Begründung Gewahrsams trotz Aufhalten im fremden Machtbereich
Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs (Gewahrsam)
Kein Gewahrsamsverlust. Die normativ-soziale Zuordnung der Sache bleibt bestehen.
Sicherungsmittel (Gewahrsam)
zB. Sicherungsetiketten an Waren uÄ.
Diese hindern die die Wegnahme als solche nicht, sondern dienen lediglich der Rückführung nach bereits erfolgtem Gewahrsamsbruch. Das Sicherungsmittel schützt somit keinen Gewahrsam.
Der Gewahrsamsbruch im Drei-Personen Verhältnis
Sammelgaragenfall:
B spiegelt dem Garagenwärter G vor, dass Auto des E abholen zu sollen und hierzu von E berechtigt zu sein.
Streitentscheid:
Zueignung iRd § 246 StGB
hM: Eideutige Manifestation des Zueignungswillens
Verhalten lässt bei gedachtem Beobachter den sicheren Schluss zu, der Täter wolle sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers einverleiben.
zT.: Weite Manifestationstheorie
- zu Tage treten des Aneignungselements
- kein Ausschluss des Enteignungselements
–> Neutrale Handlungen genügen, wenn vom Zueignungswillen
getragen
Streitentscheid: Pro hM
Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)
Der auf das „Sich-Zueignen“ oder auf eine Drittzueignung gerichtete Wille des Täters.
„Sich-Zueignen“ ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache in der Weise, dass sich der Täter entweder die Sache in ihrer Substanz oder ihrem Sachwert dem Eigentümer auf Dauer ganz oder teilweise entzieht („Enteignung“) und zugleich dem eigenen Vermögen – zumindest vorübergehend – einverleibt („Aneignung“).
Aneignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)
Die – wenigstens vorübergehende – Aneignung der Sache (Begründen eigener Verfügungsgewalt) des Täters mit dolus directus 1. Grades.
Enteignungsvorsatz (§ 242 Abs. 1)
Das dauerhafte Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers mit mindestens dolus eventualis.
Arten der Zueignung
Unterschieden werden:
Täterziel bei der Sachsubstanzzueignung
Täterziel bei der Sachwertzueignung
Zerstörungsabsicht als Zueignungsabsicht?
Grds. kein Fall der Sachsubstanz oder Sachwertzueignung. Vor allem kein Fall des „Verbrauchens“, da mit Verbrauchen das verbrauchen durch funktionstypische Verwendung (Grillkohle) gemeint ist.
Auch keine eigene Fallgruppe iSd Aufspielens als Eigentümer Wäre dieser Fall hier erfasst würde die Sachbeschädigung überflüssig, da diese lediglich auf die Zerstörung/ Beschädigung von Sachen abstellt
Die Drittzueignung
Ansatz: Täter erlangt die Sache mit dem Willen sie an einen Dritten weiterzugeben, ohne hierbei einen Vorteil iSd Sachwertes der Sache zu erhalten. (Abgrenzung zum Verkaufen/ Verschenken iSd Sachsubstanzzueignung)
Fallgruppen:
- Täter erstrebt materiellen/ immateriellen Vorteil von dem Dritten,
der nicht Sachwert ist, der Dritt soll sich den Sach- oder
Substanzwert zueignen
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
I. Objektiver Widerspruch der erstrebten Zueignung zur Eigentumsordnung.
Nicht wenn
- Täter / Dritter hat fälligen, einredefreien Anspruch bzgl. der Sache. (ZivilR. nicht durchsetzbare Ansprüche (hier des Bestohlenen) verdienen keines strafR. Schutzes)
- Täter/ Dritter hat Anspruch der Gattung nach (str. nach hM bei Geld und vertretbaren Sachen)
- Täter/ Dritten ist die Einverleibung des Vermögens per Rechtfertigungsnorm gestattet (zB.: Feuerlöscherfall)
II. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit
Dolus eventualis bzgl. der Rechtswidrigkeit des erstrebten Zustandes.
Aber: Normatives TBM –> Tatsachenkenntnis und Parallelwertung