Das versuchte Begehungsdelikt
Täter wollte mehr als er erreicht hat.
§ 22, 23 StGB
Strafgrund des Versuches (Eindruckstheorie)
Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens und der dadurch entstehende rechtserschütternde Eindruck auf die Allgemeinheit.
Bestrafung des Handlungsunrechts, da kein strafwürdiger Erfolg eintritt.
Nichvorliegen des Deliktes
Tatentschluss
Irrtum im Tatentschluss
Größtenteils unbeachtlich (Verschiebung in die subjektive Vorstellung des Täters)
Ausn.:
- das Wahndelikt (T denkt straffreies Handeln
stände unter Strafe)
- Fehlgeschlagener Versuch bei grobem
Unverstand (§23 III, “Die völlig abwegige
Vorstellung von gemeinhin bekannten
Ursachenzusammenhängen”)
- Abergläubischer/ Irrealer Versuch
Abergläubischer/ Irrealer Versuch
Einsatz von Mitteln, die der menschlichen Verfügungsgewalt und Beherrschbarkeit gänzlich entzogen sind.
Fehlen des Strafgrundes, da dieses Verhalten nicht geeignet ist, eine rechtserschütternde Wirkung hervorzurufen.
Unmittelbares Ansetzen (§22 StGB)
T muss nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt, d.h. die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben(Rspr.).
a. Unproblematisch, wenn T schon mit der Verwirklichung eines obj. TBM. begonnen hat.
b. Ansonsten Abgrenzung über die gemischt subjektiv-objektiv Theorie:
Das Verhalten ist nach Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Handlung verknüpft, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist.
Indizien für unmittelbares Ansetzen
Tatansatz und Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten
Erfolgsqualifizierten Delikte = Vorsatzdelikte gem. § 11 II StGB, nach h.M. ist ein Versuch somit möglich
Tatansatz bei Regelbeispiel
eA.: Beginn des Regelbeispiels immer Ansatz zur Tat
hM.: Beginn/ Verwirklichung des Regelbeispiels nur Indiz. Festzustellen ist, ob mit Verwirklichung des Regelbeispiels ohne wesentlich Zwischenschritte mit Beginn des TB zu rechnen ist.
Ansatz im Unterlassungsdelikt
hM.: Versuch beginnt nicht schon mit Verstreichenlassen der ersten Rettungschance, aber auch nicht erst mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmaßnahme. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Garanten eine Situation eingetreten ist, bei der das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.
Benötigt das versuchte Unterlassungsdelikt ein aktives tun?
Problematisch, da hier die Gesinnungsstrafbarkeit ermöglicht wird (Nur Wollen, kein Tun)
Aber:
- Auch im vollendeten Unterlassungsdelikt bedarf es keines Tuns, warum sollten die Anforderungen für die Begehung höher sein als für den Versuch?
Tatansatz bei abgeschlossenem Täterhandeln (Täter stellt eine Falle oÄ)
h. M.: Entlassen des Kausalverlaufes, wenn Hinzutreten des Opfers nach Vorstellung des Täters in „ob, wann und wie“ hinreichend ebenso sicher sind, wie die mögliche Vornahme einer Selbstschädigenden Handlung
a. M.: Konkrete Gefährdung des Rechtsgutes muss, auf Grundlage des Täterplans, eintreten.Maßgeblich ist, dass, nach Vorstellung des T die unmittelbare Phase vor Verwirklichung des Erfolges erreicht ist.
a. M.: Aufgabe der Geschehenshandlung
Tatansatz bei mittelbarer Täterschaft
Einwirkung auf das Werkzeug oder Einwirkung des Werkzeugs auf das Opfer (str.)
h.M.: Entlassen des Kausalverlaufes duch den Hintermann.
Tatansatz bei Mittäterschaft
Tatansatz bei actio libera in causa
hM.: Vorverlagerungstheorie der alic
Eigentlich Tathandlung das Vorverhalten. Somit Tatansatz zum Vorverhalten = Tatansatz der Tat
Rücktritt
§ 24 StGB, Soll dem Täter die Möglichkeit geben wieder straffrei zu werden in dem er den Erfolg der eigenen Tat verhindert.
Begründung: Opferschutz (Motivator um den Täter von der Vollendung abzuhalten und somit das Opfer nicht zu schädigen)
Aufbau:
Rücktritt des Alleintäters, §24 I 1
Kein Fehlgeschlagener Versuch
Einzelaktstheorie
Jede Vornahme einer aus Tätersicht erfolgsgeeigneten Handlung stellt einen selbständigen Versuch dar.
Erkennt T, dass er mit dieser Handlung den Erfolg nicht herbeiführen kann, liegt ein Fehlschlag vor.
Argumente gegen die Einzelaktstheorie:
- unangemessene Beschränkung des
Rücktritts
- künstliche Zersplitterung eines
einheitlichen Geschehens
Gesamtbetrachtungslehre
Rspr. und hL. beurteilen Rücktritt aus Tperspektive in dem Moment des Verzichts auf weitere Handlungsmöglichkeiten zur Erfolgsherbeiführung, auf Basis einer Gesamtbetrachtung.
Welche Rücktrittsvoraussetzungen gelten, hängt dann von der Vorstellung des T im Zeitpunkt des Verzichts ab, sog. Rücktrittshorizont.
a. Eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich
erheblicher Verhaltensweisen verschmilzt
danach zu einer Tat, wenn die einzelnen
Betätigungsakte durch ein gemeinsames
subj. Element verbunden sind und
zwischen ihnen ein unmittelbarer
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht.
b. Handlungseinheit endet, wenn T
zwischenzeitlich erkennt, dass er den TB
entweder überhaupt nicht oder nur mit
zeitlicher Zäsur oder durch grundlegende
Änderung des Tatplans vollenden kann
(dann Fehlschlag).
c. Maßstab für den räumlich-zeitlichen
Zusammenhang sieht die Rspr. je nach
Schutzgut unterschiedlich
Fehlschlag wegen Zweckerreichung/ Zweckverfehlung
Deliktserfolg ist nicht eingetreten, T hat aber seinen Zweck erreicht oder kann ih nicht mehr ereichen
aA.: Rücktritt kann nur dem zugute kommen, der auch in die Legalität zurückgekehrt ist. “Aufgeben” isv §24 ist nicht identisch mit bloßem Aufhören.
hM.: Rücktritt von der Tat isv gesetzlichen Tatbestand. Auf weitergehende außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele kommt es nicht an. Opferschutz. Privilegierung des Dolus Directus 1 Grades, welcher danach länger zurücktreten könnte.
Korrektur des Rücktrittshorizontes
Entscheidend ist las Rücktrittshorizont immer das letzte Vorstellungsbild des T vor dem Verzicht auf weitere, aus seiner Sicht mögliche Tathandlungen.
a. Der RH kann erstmals entstehen,
nachdem der T erkannt hat, dass wider
Erwarten die Tatvollendung doch noch
nicht eingetreten war.
b. RH kann sich nach Wahrnehmung des
Geschehens wieder korrigieren,
Maßgeblich ist dann das letzte
Vorstellungsbild des T, sofern die
Korrektur in räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur letzten Handlung
erfolgt.
Ausnahme zur subjektive Vorstellung über die Beendigung der Tat
–> Täter kann sich nicht in seine (falsche) Vorstellung retten und somit seine Untätigkeit schützen wärhend er sich das Dritten notwendige aktive Handeln des Dritten im Rahmen des Versuchs zugute hält!