Erblasser Def.
Natürliche Person, durch deren Tod (Erbfall) die Erbschaft auf den oder die Erben übergeht.
Welche zwei Grundsätze gelten hinsichtlich dem Zeitpunkt und die Art und Weise, wann und wie der oder die Begünstigten das Vermögen des Erblassers erwerben?
- Grundsatz des Vonselbsterwerbs §1942
Erbschaft, Nachlass § 1922 BGB
Def.
Das Vermögen des Erblassers (Aktiva und Passiva, s. auch § 1967 BGB!), das auf den/die Erben übergeht.
Def. Erbe
Die (natürliche oder juristische) Person, auf welche die Erbschaft übergeht.
Wann liegt
Erbfähigkeit (§ 1923 BGB) vor?
Erbe muss z.Zt. des Erbfalls „leben“ (= rechtsfähig sein, s. z.B. §§ 2044 II 3, 2101 II BGB)
Ausnahmen:
Nasciturus (§ 1923 II BGB)
„nondum conceptus“: Kann zum Nacherben eingesetzt werden (§ 2101 BGB). Stiftung von Todes wegen (§ 84 BGB)
Welche zwei unterschiedlichen Erbfolgen werden unterschieden?
Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff BGB): Kraft Gesetzes vorgesehene Verteilung des Vermögens an Ver- wandte und den Ehegatten/ Lebenspartner (= Familienerbrecht).
Gewillkürte Erbfolge (§ 1937 ff BGB):
Recht des Erblassers, abweichend vom gesetzlichen Erbrecht zu verfügen (= Testierfreiheit)
Wie wird eine “Verwandtschaft” iSd §1589 begründet?
Welche Prinzipien gilt es innerhalb einer Erbordnung zu beachten?
Vorraussetzungen an den Vollzug zu Lebzeiten? gem. §2301 II
eA: es genügt, wenn der Schenker zu Lebzeiten alles Erforderliche getan hat, dass nach seinem Tod die Schenkung zum Abschluss kommt.
aA: der Bedachte muss bereits eine gesicherte Rechtsposition, sprich ein Anwartschaftsrecht erhalten haben, sodass ohne weiteres Zutun des Schenkers bereits die Eigentumsübertragung stattfinden kann.
(+) Es wurde ansonsten noch gar keine gesicherte Rechtsposition erlangt und somit ist es vom Zufall abhängig, ob der Schenkungsgegenstand übergeben wird.