Extraregelungen Flashcards

(5 cards)

1
Q

Abschnitt 9 § 53 des LMFG über Einfuhrverbote

A

Erzeugnisse und mit LM verwechselbare Produkten dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie gegen DE-Recht oder EU-Recht verstoßen
→ Güter die unter zollamtlicher Überwachung weiterverschickt werden, sind ausgenommen

Erzeugnisse = LM, LM-Zusatzstoffe, FM, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tätowiermittel

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2
Q

Wiederausführen vs. Export

A

Wiederausführen:
- Erzeugnis ist an EU-Grenze angekommen, darf jedoch nicht rechtmäßig eingeführt werden
→ wird zurückgeschickt bzw. unter zollamtlicher Begleitung weiter geschickt

Export:
- Export gesundheitsschädlicher LM nicht zulässig
- Export jedoch möglich, selbst wenn LM in EU nicht verkehrsfähig sind unter der Voraussetzung, dass dem Empfängerland der Grund dafür mitgeteilt wird

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3
Q

Was ist und wozu eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

A
  • Zulassung auf EU-Ebene
  • Ermöglicht Inverkehrbringen von Produkten, die nicht unter EU Vorschriften hergestellt oder bearbeitet wurden
    → sinnvoll für: stoffliche Zusammensetzung, Prüfung einzelner Inhaltsstoffe, Kennzeichnungsprüfung, Werbeaussagen, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben etc.
  • für z.B. akkreditierte Handelslabore
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4
Q

Was bewirkt §54 LMFG in Bezug auf §53

A

Erzeugnisse dürfen doch eingeführt werden, wenn…
… sie in einem anderen EU-Land oder EWR rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden
… sie aus einem Drittland stammen und sich in einem EU-Land oder EWR rechtmäßig im Verkehr befinden

=> garantiert Freihandel im Binnenmarkt (EU)

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5
Q

Unterschied Allgemeinverfügung und Ausnahmegenehmigung
→ Verwaltungsakt: ja / nein?

A

Allgemeinverfügung:
- erlassen vom BVL und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- beantragt durch einen Importeur → bei Genehmigung gilt Allgemeinverfügung für alle Importeure → kein Einzelfall → kein Verwaltungsakt
- Antrag ist genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie Unterlagen für Entscheidung zuzufügen
→ Änderungen sind kenntlich zu machen
- Beispiel: PSM Unterschied Spanien / Deutschland (vor EU VO) in Höchstmengenregelungen → Spanien brauchte Allgemeinverfügung

Ausnahmegenehmigung: (auch Beispiel für Neuzulassung eines Stoffes)
- betrifft Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen und wird jedem Bewerber einzeln erlassen → Einzelfall → Verwaltungsakt
- wird nur bei Sicherheit des Stoffes erlassen unter der Voraussetzung, dass Stoff in Zukunft im EU Recht verankert wird → Ziel: Lebensmittelrecht voranbringen

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