Abschnitt 9 § 53 des LMFG über Einfuhrverbote
Erzeugnisse und mit LM verwechselbare Produkten dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie gegen DE-Recht oder EU-Recht verstoßen
→ Güter die unter zollamtlicher Überwachung weiterverschickt werden, sind ausgenommen
Erzeugnisse = LM, LM-Zusatzstoffe, FM, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tätowiermittel
Wiederausführen vs. Export
Wiederausführen:
- Erzeugnis ist an EU-Grenze angekommen, darf jedoch nicht rechtmäßig eingeführt werden
→ wird zurückgeschickt bzw. unter zollamtlicher Begleitung weiter geschickt
Export:
- Export gesundheitsschädlicher LM nicht zulässig
- Export jedoch möglich, selbst wenn LM in EU nicht verkehrsfähig sind unter der Voraussetzung, dass dem Empfängerland der Grund dafür mitgeteilt wird
Was ist und wozu eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
Was bewirkt §54 LMFG in Bezug auf §53
Erzeugnisse dürfen doch eingeführt werden, wenn…
… sie in einem anderen EU-Land oder EWR rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden
… sie aus einem Drittland stammen und sich in einem EU-Land oder EWR rechtmäßig im Verkehr befinden
=> garantiert Freihandel im Binnenmarkt (EU)
Unterschied Allgemeinverfügung und Ausnahmegenehmigung
→ Verwaltungsakt: ja / nein?
Allgemeinverfügung:
- erlassen vom BVL und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- beantragt durch einen Importeur → bei Genehmigung gilt Allgemeinverfügung für alle Importeure → kein Einzelfall → kein Verwaltungsakt
- Antrag ist genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie Unterlagen für Entscheidung zuzufügen
→ Änderungen sind kenntlich zu machen
- Beispiel: PSM Unterschied Spanien / Deutschland (vor EU VO) in Höchstmengenregelungen → Spanien brauchte Allgemeinverfügung
Ausnahmegenehmigung: (auch Beispiel für Neuzulassung eines Stoffes)
- betrifft Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen und wird jedem Bewerber einzeln erlassen → Einzelfall → Verwaltungsakt
- wird nur bei Sicherheit des Stoffes erlassen unter der Voraussetzung, dass Stoff in Zukunft im EU Recht verankert wird → Ziel: Lebensmittelrecht voranbringen