- Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtigkeit werden vermieden
- §§ 812 ff BGB sind zur Rückabwicklung nicht sach und interessensgerecht, wenn G bereits in Vollzug gesetzt wurde und am Markt werbend tätig geworden ist
- Vorschriften über Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB sind interessensgerechter
- Dient dem Schutz der Gesellschafter und dem Gläubigerschutz
- > Beiträge erbracht, Gewinnchancen genutzt und Risiko getragen (Gesellschafter)
- > keine Zumutbarkeit, dass Vertragspartner nicht existiert und Haftungsverhältnisse unklar sind (Gläubiger)
- durch in Vollzug gesetzte G wird ein Organisationsgefüge geschaffen, dessen Existenz ungeachtet der fehlerhaften Vertragsgrundlage fortbesteht
- Grundsätze gelten auch für: fehlerhaften Beitritt, fehlerhafte Vertragsänderung, fehlerhafter Gesellschafterwechsel, fehlerhaftes Ausscheiden, stillte Gesellschaft, fehlerhafte Bestellungsverhältnisse
(Bsp: Verstoß gegen Formvorschriften, wenn Grundstück eingebracht wird - bspw. bei Heilung bei § 311 b I 1 BGB: wirkt nur ex nunc, daher dennoch möglich, dass davor Gesellschaft fehlerhaft war)