Legitimer Zweck
Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Geeignetheit
Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verfogte Zweck in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingrifffs steht.
Eingriff
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, teilweise oder ganz unmöglich macht.
Grundrecht “Leben”
Das Grundrecht schützt das körperliche Dasein, die biologisch-physische Existenz des menschlichen Körpers vom Zeitpunkt das Enstehens bis zum Eintritt des Todes.
Grundrecht “körperliche Unversertheit”
Integrität der Körpersphäre im biologisch-physiologischen Sinne, das psychisch-seelische Wohlbefinden sowie das Recht auf Freisein von Schmerzen.
Grundrecht “Freiheit der Person”
Das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen oder zu verlassen sowie das Recht einen Ort zu meiden.
Freiheitsentziehung
Eine Person wird zweckgerichtet für mehr als eine kurzfristige Dauer gegen seinen Willen oder in einem willenlosen Zustand an einem eng umgrenzten Ort festgehalten und an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit gehindert.
Freiheitsbeschränkung
Jemand wird durch Gebote oder Verbote daran gehindert, einen zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten.
Grundrecht “Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Privatsphäre”
Sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Grundrecht “Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung”
Umfasst die Befugnis das Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Schranken “Freiheit der Person”
Schranken “Recht auf Leben”
Wesentlichkeitslehre
Wesentliche Fragen der Grundrechtsbetätigung hat der Gesetzgeber insbesondere bei höherrangigen Grundrechten selbst durch ein förmliches Gesetz zu regeln.
Erst-Recht-Schluss
Wenn schon Eingriffe in die Freiheit der Person ein förmliches Gesetz verlangen, so doch auch erst recht ein Eingriff in das Recht auf Leben (oder die körperliche Unversehrtheit).
Schranken “Recht auf körperliche Unversehrtheit”
Siehe “Recht auf Leben”:
Grundrecht “Allgemeine Handlungsfreiheit”
Jeder soll grundsätzlich tun und lassen können, was ihm gefällt.
(Auffangsgrundrecht)
Schranken “Allgemeine Handlungsfreiheit”
Grundrecht “Menschenwürde”
Objektformel: Die Menschenwürde ist verletzt wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird, zu einem bloßen Mittel oder zu einer vertretbaren Größe.
Schranken “Menschenwürde”
Schranken “APR-Privatsphäre”
Ausgangspunkt Artikel 2 I GG:
- Schrankentrias –> verfassungsmäßige Ordnung –> einfacher Gesetzesvorbehalt
ABER
- Wesentlichkeitslehre + Nähe Artikel 1 I GG –> förmliches Gesetz
Schranken “APR-RiS”
Siehe “APR-Privatsphäre”:
Ausgangspunkt Artikel 2 I GG:
- Schrankentrias –> verfassungsmäßige Ordnung –> einfacher Gesetzesvorbehalt
ABER
- Wesentlichkeitslehre + Nähe Artikel 1 I GG –> förmliches Gesetz
zusätzlich
- nur bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit
- besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Sachliche Zuständigkeit Straftat
Gemäß §163 (1) S. 1 StPO i. V. m. 152 (2) StPO hat die Polizei Straftaten zu erforschen, wenn hierfür zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese können sich aus Aussagen von Opfern, Geschädigten oder Zeugen sowie aus der eigenen Wahrnehmung ergeben.