§§ 293 ff - Prüfung
I. Voraussetzungen
II. Rechtsfolgen
Leistungsberechtigung
Leistungsvermögen
Leistungsangebot - tatsächlich
Leistungsangebot - wörtlich
a) vorherige Erklärung der Annahmeverweigerung durch Gläubiger
b) Erforderlichkeit einer Handlung des Gläubigers zur Leistungsbewirkung (Holschuld)
Leistungsangebot - Entbehrlichkeit
§ 296: kein Angebot erforderlich, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen hat und diese unterbleibt
Nichtannahme der Leistung
Wirkung - keine Leistungsbefreiung
Wirkung - Haftungserleichterung
Wirkung - Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden
Wirkung - Übergang der Preisgefahr bei gegenseitigem Vertrag