Begriff der Schlechtleistung
= wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität entspricht
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Schlechtleistung
Rechtsfolgen der Schlechtleistung
I. Schadensersartz statt der Leistung bei behebbarem Mangel
II. Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel
1. bei usprgl. unbehebbarem Leistungshindernis: § 311 a II
2. bei nachträglich unbehebbarem: §§ 280 I, III, 283
III. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschadens, § 280 I
IV. Aufwendungsersatz anstelle SE § 284
V. Rücktritt
1. bei behebbarem: § 323 I
2. bei unbehebbarem: § 326 V
Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Voraussetzung
Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Rechtsfolgen
Schadensersatz wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels:
a) anfängliches Leistungshindernis: § 311 a II
- > Schuldner hat das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt (vermutet)
b) nachträgliches Leistungshindernis: §§ 280 I, III, 283 iVm § 276
SE wegen Mangelfolgeschäden
Aufwendungsersatz
§ 284
Rücktritt wegen eines behebbaren Leistungsmangels
Rücktritt wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels