Tatbestandsirrtum, § 16 I
Tätergedanke: „Was ich tue, ist keine Körperverletzung.“
-> Vorsatz entfällt
Verbotsirrtum, § 17
Tätergedanke: „Körperverletzung ist nicht verboten.“
-> Schuld entfällt, bzw. Milderung
Irrige Annahme privilegierender Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB
wichtigster Fall: § 216 StGB
-> Bestrafung nach vorgestelltem milderen Gesetz
Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 I analog (h.M.)
Irrige Annahme einer rechtfertigenden Sachlage
Tätergedanke: „Die Voraussetzungen des § 32 StGB liegen vor.“
-> Schuldvorsatzvorwurf entfällt (h.M.)
Erlaubnisirrtum, § 17
Tätergedanke: „Was ich tue ist durch § X StGB gerechtfertigt.“
-> Schuld entfällt, bzw. Milderung
Doppelirrtum, § 17
Irrtum in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht.
h.M. wie Irrtum in rechtlicher Hinsicht.
Arg.: Täter soll bei zwei Irrtümern nicht besser stehen.
Entschuldigungstatbestandsirrtum, § 35 II
wenn vermeidbar § 35 II analog
Unterscheide die Konstellationen des error in persona vel obiecto und nenne ihre Rechtsfolgen
Irrtum über das Tatobjekt
Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B, denkt aber es handele sich um C.
Rechtsfolge:
Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf den Hund H, denkt aber es handele sich um den Menschen C.
Rechtsfolge:
Wie ist die Rechtsfolge beim aberratio ictus?
A zielt auf B und schießt, verfehlt jedoch und trifft C.
Wie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers beim mittelbaren Täter aus?
e. A. = aberratio ictus (damit § 16 I 1) es könne keinen Unterschied machen, ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug fehl gehe
a. A. Hat der Täter dem Werkzeug die Individualisierung überlassen? -> unbeachtlich