Schema: Schuldprüfung
Schuldunfähigkeit von Kindern
unwiderlegbar schuldunfähig sind gem. § 19 StGB Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Verminderte Schuldfähigkeit von Jugendlichen
bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 ist die Schuld positiv festzustellen (§ 1 II, 3 1 JGG) sog. bedingte Schuldfähigkeit
Schuldunfähigkeit oder -verminderung von seelisch Gestörten
Faustregel bei Trunkenheit
§ 20
Wer aufgrund seelischer Störung unfähig ist, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Trunkenheit gilt als Faustregel:
BAK
unter 2,0 Prom. -> idR volle Schuldfähigkeit
2,0 -30 Prom. -> idR verminderte Schuldfähigkeit (§ 21)
bei Tötungsdelikten erst ab 2,2
über 3,0 Prom. -> idR Schuldunfähigkeit gem. § 20
bei Tötungsdelikten erst ab 3,3
keine starre Regel!
actio libera in causa (Prüfungsaufbau)
a.l.i.c.
Delikt (z.B.) § 212 I prüfen
-> Täter schuldunfähig
„Das Verhalten könnte dem Täter jedoch nach den Grundsätzen der actio libera in causa zugerechnet werden“
a. Ausnahmetheorie
§ 20 scheidet ausnahmesweise aus, wenn Schuldunfähigkeit vorsetzlich herbeigeführt wurde
b. Ausdehnungstheorie
„bei Begehung der Tat“ sei auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen
bei Verstößen gegen Art. 103 II GG, § 1 StGB sowie den ausdrücklichen Wortlaut des § 20.
Neue Prüfung: § 212 I iVm Grundsätze der vorsätzlichen actio libera in causa
a. Werkzeugtheorie
Täter benutzt sich selbst als Werkezug iSd § 25 I Alt. 2
-> (-) Wortlaut „anderer”
b. Vorverlagerungstheorie (Tatbestandsmodell)
Tathandlung: Herbeiführen des Rauschzustandes
vorsätzliche a.l.i.c.
Täter führt Rauschzustand vorsätzlich herbei und hat bereits in diesem Moment Vorsatz auf eine bestimmte Straftat, die er im Rauschzustand zu verwirklichen gedenkt.
fahrlässige a.l.i.c.
wenn sich der Täter entweder:
o fahrlässig in den Defektzustand versetzt und eine zuvor geplante Straftat ausgeführt hat oder (“aus Versehen” nicht schuldfähig)
o in fahrlässiger Weise nicht bedacht, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen wird, als er sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Defektzustand iSd § 20 versetzte
Rechtsfolge: Strafbarkeit nach Versuch, wenn vorgesehen
Schema:
Laut BGH überflüssige Konstruktion, da bei Fahrlässigkeit jedes pflichtwidrige Verhalten Anknüpfungspunkt sein kann. § 20 dann unbeachtlich, da zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens noch schuldfähig.
Vorsatzschuld
Nach der Lehre von der Doppelfunktion des Vorsatzes ist iRd Schuld die Vorsatzschuld als Korrelat zum subjektiven Tatbestand zu prüfen:
Subj. Tatbestand bildet widerlegbares Indiz.
Hauptfall für das Nichtvorliegen der Vorsatzschuld ist der Erlaubnistatbestandsirrtum.
Entschuldigungsgründe - Übersicht
Schema: Entschuldigender Notstand
§ 35 I
I. Notstandslage
1 Notstandsfähiges Gut: Leib, Leben, Freiheit
2 Gegenwärtige Gefahr
3 Nicht anders abwendbar
a) letzter Ausweg
b) objektiv erforderlich und geeignet
4 Betroffenheit
a) Täter
b) Angehöriger gem. § 11 Nr. 1 StGB
c) Nahe stehende Person
II. Keine Zumutbarkeit, § 35 I 2
a) besonderes Rechtsverhältnis
b) (Pflichtwidrige) Gefahrverursachung
c) sonstige Umstände (z.B. Garantenstellung)
III. Notstandswille
a) Kenntnis der entschuldigenden Umstände
b) Handelns zur Gefahrenabwehr
Notwehrexzess, § 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr, kann er unter den Voraussetzungen des § 33 StGB entschuldigt sein.
I. Überschreiten d. Grenzen d. Notwehr
Umstritten um wie weit, der Täter die Grenzen
überschreiten darf:
h.M. Intensiver Notwehrexzess
Täter verteidigt sich bei gegebener Notwehrlage
intensiver als erforderlich; Grenze der
Erforderlichkeit überschritten
m.M. Extensiver Notwehrexzess
§ 33 StGB soll auch anwendbar sein, wenn
keine Notwehrlage (mehr) gegeben ist;
Grenze d. Gegenwärtigkeit überschrittenII. “aus” - Zwischen Affekt und Notwehrüberschreitung muss ein innerer Zusammenhang bestehen.
III. Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Asthenische Affekte (defensive Affekte) beruhen auf einem Gefühl d. Bedrohtheit: Bsp. Verwirrung, Furcht, Schrecken
Sthenische Affekte (aggressive Affekte) unzulässig (h.M.): Bsp. Wut, Zorn, Kampfeseifer
Strafausschließungs- und -aufhebungsgründe
Im Anschluss an die Schuld zu prüfen!
I. Strafausschließungsgründe
- z.B. § 258 VI Strafvereitelung bei Angehörigem straffrei
II. Strafaufhebungsgründe: z.B.:
III. Absehen von Strafe, § 60
-> wenn Folgen d. Tat den Täter selbst so schwer getroffen haben, dass die Verhängung eienr Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
IV. Verjährung, §§ 78 ff.