Begriff Jugendstrafrecht
Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zum Zeitpunkt ihrer Tat in der kritischen Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden
kriminologische Befunde über Jugenddelinquenz
Anwendbarkeit, § 1 JGG
2. persönlicher Anwendungsbereich, §§ 1 II, 105 JGG, 19 StGB
sachlicher Anwendungsbereich
§ 1 I JGG: Verfehlung
= Vergehen und Verbrechen nach StGB und Nebenstrafrecht (§ 11 I Nr. 5 StGB), keine OWis
persönlicher Anwendungsbereich
P: kindliche Intensivtäter
str.: Verhältnis § 3 JGG - §§ 20, 21 StGB
§ 3 JGG → entwicklungsbedingter Reiferückstand
§§ 20, 21 StGB → entwicklungsunabhängige psychopathologische Störung
P: § 3 JGG (Jugendhilferecht) und § 20 StGB (Maßregeln der Besserung & Sicherung) liegen gleichzeitig vor
P: § 21 StGB und fehlende Verantwortlichkeit nach § 3 JGG
P: Zweifelsfälle bei Reifebeurteilung i. R. d. § 105 JGG
h. M.: in dubio pro JGG
(-) JGG kann im Einzelfall eingriffsintensiver sein
P: nicht behebbare Entwicklungsmängel i. R. d. § 105 JGG
BGH: keine Anwendung JGG, wenn Entwicklung abgeschlossen
(+) keine Formbarkeit gegeben
(-) Schuldminderung durch mangelnde Entwicklung wird übergangen, i. Ü. “Lebenslaufprognose” nicht tragfähig
Maßstab bei Sanktionsfindung
Entscheidung grds. nach Erziehungsgedanke und Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsgedanke)
Erziehungsmaßregeln, §§ 9 ff. JGG
Jugendstrafe, §§ 17 ff. JGG
schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG
= erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne längere (stationäre) Gesamterziehung die Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten erheblich stören wird
→ müssen schon vor der Tat vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Verurteilung fortbestehen
Schwere der Schuld, § 17 II Alt. 2 JGG
Warnschussarrest (Kopplungsarrest), § 16a JGG
Merkmale Jugendstrafrecht
§ 3 JGG
Modalitäten der Tatbegehung bei Jugendlichen
Entwicklung Jugendkriminalität
in PKS Anstieg in den 1990ern verzeichnet, zuletzt Abnahme
→ aber in Dunkelfeldforschung Niveau selbstberichteter Delinquenz stabil geblieben → veränderte gesellschaftliche Sensibilität, gestiegene Anzeigebereitschaft
Mehrfach-/ Intensivtäter
Einsichtsfähigkeit, § 3 JGG
Jugendlicher muss über Verstandesreife (Kenntnis und Verstehen des Verbots) und die sittliche (emotional verankertes Gefühl, dass Verbotseinhaltung richtig ist) Reife verfügen, das Unrecht der Tat einzusehen
Indizien: Lebensalter, Bildung, Erziehung, Herkunft, Denk- und Kombinationsvermögen
Steuerungsfähigkeit, § 3 JGG
Jugendlicher muss über die Fähigkeit verfügen, nach Einsicht zu handeln
§ 105 I Nr. 1 JGG: einem Jugendlichen gleichstand
§ 105 I Nr. 2 JGG: Art, Umstände, Beweggründe der Tat = Jugendverfehlung
→ wenn konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht