Kaufvertrag und dessen Pflichten
Einigung der Parteien, dass ein Kaufgegenstand für Zahlung des Kaufpreises übergehen soll. §433
Verkäufer ist gem. §433 I zur Übergabe und Übereignung der Sache verpflichtet, während Käufer gem. §433 II dafür den Kaufpreis zu zahlen hat und die Sache abnehmen muss.
Kaufgegenstand
Grundsätzlich Sachen, gem. §453 I aber auch Rechte.
Das Gewährleistungsrecht
I. Eröffnung Mängelgewährleistungsrecht
II. Rechtsfolgen nach §437
Sachmängel gem. §434
Rechtsmängel
Rechtsmangel liegt gem. §435 vor, wenn die Sache durch Rechte Dritter oder öffentlich-rechtlicher Beschränkungen belastet ist.
Mangelndes Eigentum des Verkäufers als Rechtsmangel
P: Hat Verkäufer kein Eigentum, kann er Sache nicht übereignen (Unmöglichkeit der Leistung?)
Maßgeblicher Zeitpunkt des Rechtsmangels
Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
Beschaffenheitsvereinbarung
Sachmangel ist gem. §434 I S.1 gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Beschaffenheitsbegriff
Gefahrübergang bei Sachmängeln
Gem. §434 I S.1 muss Mangel bei Gefahrübergang vorliegen. Gem. §446 ist dies ab Übergabe der Fall.
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
Rechtsmangel liegt gem. §434 I S. 2 Nr. 1 vor, wenn die Sache nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet ist.
Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit
S ist gem. §434 S.2 Nr.2 mangelfrei, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist.
Montage
Sachmängel sind gem. §434 II Montagefehler oder auch fehler der Montageanleitung.
Aliud - und Minderlieferung
Falschlieferung und Minderlieferung sind gem. §434 III Rechtsmängel. Verkäufer muss mit Erfüllungswillen geliefert haben und Käufer irrig von Leistung aus Kaufvertrag ausgegangen sein.
Qualifikationsaliud oder Identitätsaliud
Ist Falschlieferung nur bei Gattungsschulden oder bei Stücksschulden ein Rechtsmangel?
Verdeckte Mankolieferung vs. offene Mankolieferung
Verdeckte Mankolieferung: Verkäufer glaubt durch Leistung zu erfüllen, leistet aber zu wenig
-> Sachmangel
Offene Mankolieferung: Verkäufer erfüllt bewusst nur einen Teil seiner Schuld
-> Teilleistung
Rechte des Käufers bei Mangel
I. Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts
II. Rechtsfolgen gem. §437
1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
2. Rücktritt und Minderung gem. §§437 Nr. 2, 440, 323, 326 V/ 441
3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz gem. §§437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a/284
Ausschluss des Gewährleistungsrechts
Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs gem. §439 I
Ort der Nacherfüllung
Ersatz von Ein- und Ausbaukosten
Ersatzpflicht des Verkäuferes iRd Nacherfüllung gem. §439 III.
Selbstvornahme der Nacherfüllung
Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsherausgabe
Gem. §439 V kann V. herausgabe der mangelhaften S. sowie der gezogenen Nutzungen verlangen.
Ausschluss der Nacherfüllung