Entstehen des Werkvertrages
Gem. §631 I Einigung zweier Parteien, dass ein Werk hergestellt wird und zwar gegen Entrichtung einer Vergütung.
Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Verträgen
Charakteristikum: Geschuldet wird bestimmter Erfolg
Dientsvertrag § 611: Geschuldet wird lediglich vertragsgemäßes Bemühen um Erfolg
Auftragsvertrag gem. §662: Unentgeltlichkeit
Werklieferungsvertrag gem. §650: Auch Lieferung der herzustellenden Sache wird vereinbart.
Vergütung
Grds. Bestandteil des Vertrages, aber nicht essentialia negotii. Vermutung zugunsten einer Vergütung gem. §632 I
Besondere Nichtigkeitsgründe bei Einigung des §631
Formverstoß §125
Verstoß gegen Verbotsgesetz §134
Anfechtung §142
Besondere Erlöschensgründe beim Werkvertrag
Spezielle Kündigungsrechte:
- §648: Kündigungsrecht des Bestellers jederzeit
Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus Werkvertrag
Vergütungspflicht (Werkvertrag)
Entrichtung der Vergütung ist Hauptleistungspflicht des Bestellers nach §632 I Hs. 2
Abnahmepflicht beim Werkvertrag
Gem. §640 I S.1 ist Besteller zur Abnahme, also zur körperlichen Hinnahme der Sache und der Billigung dieser verpflichtet.
Abnahmefiktion nach §640 II S.1
B: Besonderheiten wenn Besteller Verbraucher
Rechtsfolgen der Abnahme (Werkvertrag)
Mitwirkung des Bestellers (Werkvertrag)
Besteller muss gem. §642 mitwirken, soweit dies nach Art und Beschaffenheit des Werkes erforderlich ist. Ansonsten Annahmeverzug, Entschädigungsanspruch gem. §642 I und Kündigungsrecht §643.
Obliegenheit oder Verpflichtung?
Pflichten des Unternehmers (Werkvertrag)
Herstellung des versprochenen Werkes gem. §631 I S.1 in von Rechts- und Sachmängeln freien Zustand gem. §633.
Nachträgliche Unmöglichkeit und Werkvertrag
Preisgefahr kann gem. §644, 645 schon vor Unmöglichkeit auf Besteller übergehen, Gegenleistungspflicht erlöscht in dieser Konstellation nicht.
-> Vergütung des Leistungsversuchs
Übergang der Vergütungsgefahr nach §644
Preisgefahr geht über, wenn…
Teilvergütungspflicht gem. §645
Vergütungsgefahr trifft Besteller, wenn Werk untergeht, sich verschlechtert oder unerstellbar ist…
B: Analoge Anwendung des §645
Besonderheiten des Mängelgewährleistungsrechts für Werkverträge
Unternehmer hat gem. §634 Nr. 1, 635 I Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigen will oder ein neues Werk herstellen will -> im Kaufrecht steht WR Käufer zu
Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gem. §§634 Nr. 2, 637 und damit verbundener Aufwendungsersatzanspruch
Nacherfüllungsanspruch (Werkvertrag)
I. Mängelgewährleistungsrecht eröffnet
II. Kein Ausschluss/Einschränkung der Nacherfüllung
III. Rechtsfolge: Wahlrecht des Unternehmers auf Mängelbeseitigung oder Neuherstellung §635
IV: Keine Verjährung nach §634a I
Selbstvornahmerecht (Werkvertragsrecht)
Geregelt: §§ 634 Nr. 2, 637
I. Frist zur Nacherfüllung muss gesetzt werden
II. Frist verstrichen oder vorher schon entbehrlich
III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §634 Nr.2, 637 II