-§ 383 HGB - Gewerbsmäßiger An- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren für die Rechnung eines anderen (Kommittenten)
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Merkmale (8)
A
kein Absatzrisiko (Waren des Kommittenten)
Nutzung der Marktkenntnisse und -zugänge des Kommissionärs
Wertpapiergeschäft
eigener Name für fremde Rechnung
Rechte aus Vertrag treffen nur Kommissionären -> Kommissionsvertrag § 384 ff. HGB -> Abschluss von Kaufverträgen über Sachen des Kommittenten -> Erlaubnis des Eigentümers über das Eigentum zu verfügen