Lektion 4 Flashcards

(34 cards)

1
Q

Erläutern Sie die Bedeutung des Binnenmarktes für die Europäische Union.

A

Der Binnenmarkt ist das zentrale Projekt der wirtschaftlichen Integration der EU. Er soll einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei verkehren können. Diese vier Grundfreiheiten bilden den Kern des Binnenmarktes. Für die Klausur ist wichtig, dass die Prüfung einer Grundfreiheit typischerweise in den Schritten Anwendungsbereich – Beschränkung – Rechtfertigung erfolgt.

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2
Q

Stellen Sie den Binnenmarkt und die vier Grundfreiheiten dar und erläutern Sie ihre Bedeutung für die europäische Integration.

A

Der Binnenmarkt ist Ausdruck der starken wirtschaftlichen Ausrichtung der EU. Er soll einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen, in dem die vier Grundfreiheiten — freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr — verwirklicht sind. Diese Freiheiten sollen nationale Abschottung abbauen und aus den Einzelmärkten einen einheitlichen europäischen Wirtschaftsraum machen.

Ihre Bedeutung für die Integration ist besonders groß, weil sie über bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit hinausgehen. Sie greifen tief in nationale Rechtsordnungen und Verwaltungspraxis ein und binden nicht nur private Marktteilnehmer, sondern auch staatliches Handeln. Deshalb ist der Binnenmarkt nicht nur wirtschaftliches Programm, sondern ein wesentlicher Motor europäischer Integration.

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3
Q

Erläutern Sie den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.

A

Der freie Warenverkehr umfasst nicht nur die Zollunion, sondern auch das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung. Besonders wichtig ist die Dassonville-Formel, nach der nahezu jede staatliche Regelung erfasst ist, die den Handel innerhalb der EU behindern kann. Ausnahmen sind nach Art. 36 AEUV möglich und werden durch die Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung ergänzt.

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4
Q

Stellen Sie die Warenverkehrsfreiheit dar und erläutern Sie die Bedeutung von Dassonville, Cassis de Dijon und Keck.

A

Die Warenverkehrsfreiheit ist eine der tragenden Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie verbietet nicht nur Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, sondern auch Maßnahmen gleicher Wirkung. Dadurch sollen nationale Handelshemmnisse beseitigt werden, selbst wenn sie nicht ausdrücklich diskriminierend formuliert sind.

Die Dassonville-Formel fasst Maßnahmen gleicher Wirkung besonders weit und erfasst im Grundsatz jede staatliche Handelsregelung, die den innerunionellen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell behindern kann. Die Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung ergänzt dies, indem sie zwingende Erfordernisse als Rechtfertigungsgründe anerkennt und den Gedanken gegenseitiger Anerkennung stärkt. Die Keck-Rechtsprechung begrenzt den Anwendungsbereich später, indem sie bestimmte bloße Verkaufsmodalitäten ausnimmt. Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen, wie weit die Warenverkehrsfreiheit reicht und zugleich strukturiert wird.

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5
Q

Erläutern Sie den freien Personenverkehr im Binnenmarkt.

A

Der freie Personenverkehr zerfällt vor allem in die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Er soll ermöglichen, dass Personen ihre wirtschaftliche Tätigkeit grenzüberschreitend innerhalb der EU ausüben können. Dadurch wird nationale Abschottung auch im Bereich der Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit überwunden.

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6
Q

Stellen Sie den freien Personenverkehr dar und arbeiten Sie seine Bedeutung für die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten heraus.

A

Der freie Personenverkehr schützt die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung natürlicher Personen. Er gliedert sich vor allem in die Arbeitnehmerfreizügigkeit für unselbstständige Erwerbstätigkeit und die Niederlassungsfreiheit für selbstständige Tätigkeiten. Beide Freiheiten dienen dazu, dass Personen in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich aktiv werden können, ohne durch nationale Abschottung behindert zu werden.

Seine Bedeutung für die Integration ist hoch, weil er Arbeitsmärkte und wirtschaftliche Chancen europaweit öffnet. Gleichzeitig greift er tief in nationale Regelungen ein, etwa in Zulassungsordnungen, Berufsrecht oder den öffentlichen Dienst. Der freie Personenverkehr ist damit nicht nur individuelle Freiheit, sondern ein zentraler Mechanismus zur Verflechtung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsräume.

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7
Q

Erläutern Sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

A

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt Personen, die unselbstständig gegen Entgelt für einen Arbeitgeber tätig sind. Sie sichert die freie Arbeitsplatzwahl in der EU und verbietet Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit. Nach der EuGH-Rechtsprechung schützt sie nicht nur vor unmittelbarer Benachteiligung, sondern auch vor sonstigen Beschränkungen der Mobilität. Für hoheitliche Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung gilt sie allerdings nicht uneingeschränkt.

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8
Q

Stellen Sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und erläutern Sie ihre Reichweite sowie ihre Grenzen.

A

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Binnenmarkt. Geschützt sind Personen, die gegen Entgelt für einen Arbeitgeber tätig sind. Die Freiheit umfasst insbesondere die Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen und dort unter gleichen Bedingungen wie Inländer tätig zu sein.

Ihre Reichweite ist weit. Verboten sind nicht nur unmittelbare Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, sondern auch sonstige Beschränkungen, die die Mobilität von Arbeitnehmern behindern. Grenzen bestehen insbesondere dort, wo Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung einen spezifisch hoheitlichen Charakter haben. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist damit ein besonders praxisrelevanter Teil des Personenverkehrs.

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9
Q

Erläutern Sie die Niederlassungsfreiheit.

A

Die Niederlassungsfreiheit betrifft selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie erlaubt natürlichen Personen und Gesellschaften, sich in einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft niederzulassen und dort tätig zu werden. Geschützt wird damit der Aufbau einer dauerhaften wirtschaftlichen Existenz über Staatsgrenzen hinweg.

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10
Q

Stellen Sie die Niederlassungsfreiheit dar und grenzen Sie sie von der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab.

A

Die Niederlassungsfreiheit schützt selbstständige Tätigkeiten und die dauerhafte wirtschaftliche Ansiedlung in einem anderen Mitgliedstaat. Sie erfasst sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften und ermöglicht die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit über Grenzen hinweg.

Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterscheidet sie sich dadurch, dass diese unselbstständige Arbeit betrifft, während die Niederlassungsfreiheit auf eigenverantwortliche, unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit gerichtet ist. Gemeinsam ist beiden Freiheiten, dass sie wirtschaftliche Mobilität ermöglichen; unterschiedlich ist aber die Art der geschützten Tätigkeit. Gerade diese Abgrenzung ist in der Klausur regelmäßig wichtig.

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11
Q

Erläutern Sie den freien Dienstleistungsverkehr.

A

Die Dienstleistungsfreiheit schützt grenzüberschreitende Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung erbracht werden. Entscheidend ist ein Grenzübertritt, sei es durch den Dienstleister, den Empfänger oder die Leistung selbst. Sie ist deshalb das Gegenstück zur Niederlassungsfreiheit für vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit.

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12
Q

Stellen Sie die Dienstleistungsfreiheit dar und erläutern Sie ihre Abgrenzung zu Warenverkehr und Niederlassungsfreiheit.

A

Die Dienstleistungsfreiheit schützt Leistungen, die grenzüberschreitend erbracht oder empfangen werden, ohne dass eine dauerhafte Niederlassung erforderlich ist. Entscheidend ist ein unionsweiter Marktbezug durch den Grenzübertritt des Dienstleisters, des Empfängers oder der Leistung selbst.

Von der Niederlassungsfreiheit unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer dauerhaften wirtschaftlichen Ansiedlung. Vom Warenverkehr ist sie abzugrenzen, wenn gemischte Sachverhalte vorliegen; hier kommt es darauf an, ob der wirtschaftliche Schwerpunkt bei der Ware oder der Leistung liegt. Die Dienstleistungsfreiheit ist daher besonders wichtig für mobile, vorübergehende und nicht standortgebundene wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Union.

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13
Q

Erläutern Sie den freien Kapitalverkehr.

A

Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet Beschränkungen des Kapitaltransfers zwischen Mitgliedstaaten und grundsätzlich auch gegenüber Drittstaaten. Zum Kapitalverkehr gehört auch der freie Zahlungsverkehr. Wirtschaftlich ist sie wichtig, weil moderne Märkte auf grenzüberschreitende Investitionen und Finanzströme angewiesen sind.

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14
Q

Stellen Sie die Kapitalverkehrsfreiheit dar und erläutern Sie ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Binnenmarkt.

A

Die Kapitalverkehrsfreiheit gewährleistet den freien Transfer von Kapital innerhalb der EU und grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Sie umfasst daneben die Zahlungsverkehrsfreiheit, wobei Zahlungen typischerweise Gegenleistungen für konkrete Leistungen darstellen, während Kapitalverkehr weiter gefasst ist.

Ihre wirtschaftliche Bedeutung liegt darin, dass moderne Volkswirtschaften auf grenzüberschreitende Investitionen und Finanzströme angewiesen sind. Ohne freien Kapitalverkehr wäre der Binnenmarkt nur unvollständig, weil Unternehmen, Anleger und Verbraucher nicht ungehindert finanzielle Entscheidungen über Grenzen hinweg treffen könnten. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist damit ein besonders sensibles und zugleich zentrales Element des europäischen Wirtschaftsraums.

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15
Q

Erläutern Sie die Funktion der Rechtsangleichung im Binnenmarkt.

A

Die Rechtsangleichung soll verhindern, dass unterschiedliche nationale Vorschriften den Binnenmarkt behindern. Sie bedeutet nicht zwingend vollständige Rechtsvereinheitlichung, sondern vor allem eine Annäherung der Rechtsordnungen. Dadurch schafft die EU gemeinsame Standards, ohne alle nationalen Unterschiede vollständig aufzuheben.

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16
Q

Stellen Sie die Rechtsangleichung im Binnenmarkt dar und erläutern Sie ihre Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes.

A

Die Rechtsangleichung ergänzt die Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Während diese nationale Beschränkungen verbieten, sorgt die Harmonisierung dafür, dass gemeinsame rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Ziel ist nicht notwendig die völlige Vereinheitlichung des Rechts, sondern die Beseitigung solcher Unterschiede, die den Binnenmarkt behindern.

Ihre Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes ist groß. Ohne Rechtsangleichung könnten die Mitgliedstaaten trotz der Grundfreiheiten durch sehr unterschiedliche materielle Regelungen neue Markthindernisse schaffen. Die Harmonisierung ermöglicht daher einen funktionsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Wahrung eines gewissen nationalen Gestaltungsspielraums.

17
Q

Erläutern Sie die Systematik der Rechtsangleichungsvorschriften im Binnenmarkt.

A

Die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Rechtsangleichung ist Art. 114 AEUV. Sie gilt aber nur subsidiär, soweit die Verträge keine spezielleren Grundlagen vorsehen. Daneben gibt es mit Art. 115 AEUV eine engere Vorschrift, die nur Richtlinien und Einstimmigkeit erlaubt, sowie weitere Spezialregelungen. Die Rechtsangleichung ist also nicht einheitlich, sondern abgestuft geregelt.

18
Q

Stellen Sie die Systematik der Vorschriften zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt dar und erläutern Sie, warum die allgemeine Ermächtigungsnorm nicht allein maßgeblich ist.

A

Die Rechtsangleichung im Binnenmarkt ist systematisch gestuft geregelt. Zentral ist zwar Art. 114 AEUV als allgemeine Ermächtigungsgrundlage, doch gilt diese nur subsidiär. Soweit die Verträge speziellere Ermächtigungsnormen vorsehen, gehen diese vor. Hinzu kommt Art. 115 AEUV, der engere Voraussetzungen aufstellt und nur Richtlinien sowie Einstimmigkeit zulässt.

Diese Systematik ist wichtig, weil sie zeigt, dass die EU den Binnenmarkt nicht über eine einzige Generalklausel harmonisiert. Vielmehr ist die Harmonisierung je nach Regelungsgegenstand unterschiedlich ausgestaltet. Für die Klausur bedeutet das, dass vor einem Rückgriff auf Art. 114 AEUV stets zu prüfen ist, ob nicht eine speziellere Kompetenznorm einschlägig ist.

19
Q

Erläutern Sie die Bedeutung des Art. 114 AEUV für die Rechtsangleichung.

A

Art. 114 AEUV ist die wichtigste allgemeine Grundlage für Harmonisierungsmaßnahmen im Binnenmarkt. Er ist besonders für die Warenverkehrsfreiheit bedeutsam. Mit seiner Hilfe kann die EU nationale Vorschriften angleichen, die den Binnenmarkt trotz der Grundfreiheiten noch beeinträchtigen. Damit ist Art. 114 AEUV ein zentrales Instrument zur Ergänzung der Grundfreiheiten.

20
Q

Stellen Sie Art. 114 AEUV als allgemeine Ermächtigungsnorm der Rechtsangleichung dar und erläutern Sie seine praktische Bedeutung für den Binnenmarkt.

A

Art. 114 AEUV erlaubt der EU, Maßnahmen zur Angleichung nationaler Rechtsvorschriften zu erlassen, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Er ist vor allem dort wichtig, wo die bloße Geltung der Grundfreiheiten nicht ausreicht, um Marktverzerrungen oder rechtliche Zersplitterung zu beseitigen.

Seine praktische Bedeutung ist erheblich, weil er der Union erlaubt, aktiv gemeinsame Standards zu schaffen. Zugleich begrenzt er die Mitgliedstaaten: Ist eine Materie harmonisiert, dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen strengere oder abweichende Regeln beibehalten oder neu einführen. Art. 114 AEUV ist damit nicht nur eine Kompetenznorm, sondern auch ein Instrument zur Sicherung unionsweit kohärenter Marktbedingungen.

21
Q

Erläutern Sie den Begriff der Beihilfe im Binnenmarkt.

A

Beihilfen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile zugunsten von Unternehmen. Sie sind unionsrechtlich problematisch, wenn sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine Begünstigung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen hätte. Beihilfen sind deshalb ein klassisches Binnenmarktproblem.

22
Q

Stellen Sie das unionsrechtliche Beihilfenrecht dar und erläutern Sie seine Bedeutung für staatliche Fördermaßnahmen.

A

Das Beihilfenrecht betrifft staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile für Unternehmen. Solche Vorteile sind unionsrechtlich problematisch, wenn sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Maßgeblich ist, ob ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen hätte.

Die Bedeutung des Beihilfenrechts liegt darin, dass der Staat im Binnenmarkt nicht beliebig wirtschaftliche Akteure bevorzugen darf. Öffentliche Förderung ist also nicht automatisch unzulässig, aber rechtlich eng kontrolliert. Das Beihilfenrecht begrenzt damit staatliche Wirtschaftspolitik zugunsten fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

23
Q

Erläutern Sie die Prüfung staatlicher Beihilfen.

A

Die Kontrolle staatlicher Beihilfen liegt vor allem bei der Kommission. Geplante Beihilfen müssen grundsätzlich vorab angemeldet werden (Notifizierung) und dürfen regelmäßig erst nach Freigabe gewährt werden. Hält die Kommission eine Beihilfe für unionsrechtswidrig, kann sie ihre Aufhebung oder Rückforderung verlangen. Das Beihilfenrecht ist daher ein präventives Kontrollsystem.

24
Q

Stellen Sie das Verfahren der Beihilfenkontrolle dar und erläutern Sie die Rolle der Europäischen Kommission.

A

Die Beihilfenkontrolle ist im Binnenmarkt zentralisiert. Zuständig ist in erster Linie die Europäische Kommission. Mitgliedstaaten müssen geplante Beihilfen grundsätzlich vorab anmelden; dieses Verfahren der Notifizierung soll verhindern, dass unionsrechtswidrige Förderungen vollzogen werden, bevor ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft wurde.

Die Kommission überprüft, ob eine Beihilfe unionsrechtlich zulässig ist. Hält sie eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Binnenmarkt, kann sie ihre Aufhebung, Umgestaltung oder Rückforderung verlangen. Die Kommission nimmt damit eine Schlüsselrolle ein: Sie schützt den Binnenmarkt vor wettbewerbsverzerrenden staatlichen Eingriffen und sorgt für einheitliche beihilfenrechtliche Maßstäbe in der gesamten Union.

25
Erläutern Sie, warum Sport- und Kulturförderung beihilferechtlich relevant sein können.
Sport- und Kulturförderung können beihilferechtlich relevant werden, wenn professionell organisierte Vereine oder Kulturunternehmen als Unternehmen im unionsrechtlichen Sinn auftreten. Dann kann staatliche Förderung den Wettbewerb verfälschen. Im Amateurbereich oder bei rein lokaler Förderung fehlt diese Binnenmarktrelevanz häufig. Deshalb ist immer zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit zu unterscheiden.
26
Erläutern Sie die beihilfenrechtliche Bedeutung von Sport- und Kulturförderung und arbeiten Sie die Unterschiede zwischen professionellen und nichtprofessionellen Bereichen heraus.
Sport- und Kulturförderung erscheinen auf den ersten Blick oft als rein gemeinwohlorientierte Unterstützung. Unionsrechtlich können sie jedoch beihilferelevant sein, wenn die geförderten Einrichtungen wirtschaftlich tätig sind. Das gilt insbesondere für professionellen Sport und professionelle Kulturunternehmen, die am Markt agieren und mit anderen Akteuren im Wettbewerb stehen. Im Amateurbereich und bei rein lokaler Vereins- oder Veranstaltungsförderung fehlt die wettbewerbliche Binnenmarktrelevanz häufig oder ist deutlich schwächer. Deshalb ist für die Klausur entscheidend, ob überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und ob die Förderung einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil begründet. Sport- und Kulturförderung zeigen damit besonders anschaulich, dass auch scheinbar unproblematische Gemeinwohlförderung im Binnenmarkt unionsrechtlich relevant werden kann.
27
Erläutern Sie die Daseinsvorsorge als Binnenmarktproblem.
Die Mitgliedstaaten beeinflussen den Binnenmarkt nicht nur durch Beihilfen, sondern auch direkt durch die Daseinsvorsorge. Das geschieht vor allem über öffentliche Unternehmen oder Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform, sondern der beherrschende staatliche Einfluss. Die Daseinsvorsorge zeigt damit, dass auch staatliche Grundversorgung unionsrechtlich im Binnenmarkt verortet wird.
28
Stellen Sie die unionsrechtliche Einordnung der mitgliedstaatlichen Daseinsvorsorge im Binnenmarkt dar.
Die Daseinsvorsorge betrifft die staatliche Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Im Binnenmarkt wird sie häufig über öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten organisiert. Entscheidend für die unionsrechtliche Einordnung ist nicht die formale Rechtsform des Unternehmens, sondern der tatsächliche beherrschende Einfluss des Staates. Grundsätzlich unterliegen auch solche Unternehmen den Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln. Das zeigt, dass das Unionsrecht öffentliche und private Marktakteure im Ausgangspunkt gleich behandelt. Gleichzeitig erkennt es an, dass der Staat legitime Gemeinwohlinteressen verfolgen kann. Daseinsvorsorge ist deshalb unionsrechtlich kein rechtsfreier Raum, sondern ein besonders sensibles Feld zwischen Marktöffnung und Gemeinwohlbindung.
29
Erläutern Sie die Ausnahme für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Grundsätzlich gelten die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln auch für öffentliche Unternehmen. Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, gilt jedoch eine wichtige Ausnahme. Die Wettbewerbsregeln finden nur insoweit Anwendung, als sie die Erfüllung der besonderen Aufgabe nicht tatsächlich oder rechtlich verhindern. Die EU erkennt damit an, dass bestimmte Gemeinwohlleistungen nicht rein marktförmig organisiert werden können.
30
Stellen Sie die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Binnenmarkt für DAWI dar und erläutern Sie deren unionsrechtliche Funktion.
Nach Art. 106 Abs. 1 AEUV gelten Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen. Damit wird der Ausgangspunkt marktwirtschaftlicher Gleichbehandlung festgelegt. Eine bedeutsame Ausnahme gilt jedoch für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Für sie gelten die Wettbewerbsregeln nur, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der besonderen Aufgabe nicht tatsächlich oder rechtlich verhindert. Die Funktion dieser Ausnahme liegt darin, Gemeinwohlleistungen unionsrechtlich abzusichern, ohne die Marktordnung insgesamt aufzugeben. Die EU erkennt damit an, dass bestimmte Leistungen — etwa in Bereichen der Grundversorgung — nicht allein nach reiner Wettbewerbslogik organisiert werden können. Art. 106 Abs. 2 AEUV ist daher eine Schlüsselnorm für das Verhältnis von Binnenmarkt und staatlicher Versorgungsverantwortung.
31
Erläutern Sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Eine Ausnahme greift nur, wenn die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgabe ohne sie rechtlich oder tatsächlich gefährdet wäre. Der EuGH legt dies eher großzügig aus und lässt bereits eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung genügen. Außerdem darf die Ausnahme den Handelsverkehr in der EU nicht in einem unionswidrigen Ausmaß beeinträchtigen. Schließlich bleibt auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
32
Stellen Sie die Bedingungen für Ausnahmen von Binnenmarktanforderungen bei DAWI dar und erläutern Sie die Rolle von Betrauung, Gefährdung und Handelsbeeinträchtigung.
Damit eine Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV greifen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sein. Dieser Betrauungsakt konkretisiert die Gemeinwohlverpflichtungen und schafft die Grundlage für die Kontrolle durch die Kommission. Weiter muss die Anwendung der Binnenmarkt- oder Wettbewerbsregeln die Erfüllung der besonderen Aufgabe tatsächlich oder rechtlich verhindern. Der EuGH legt diese Voraussetzung relativ weit aus und lässt bereits eine Gefährdung genügen. Schließlich darf die Ausnahme den Handelsverkehr in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Damit wird deutlich, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV keine generelle Freistellung, sondern eine begrenzte und kontrollierte Ausnahme darstellt.
33
Erläutern Sie die unterschiedliche unionsrechtliche Behandlung von Infrastruktur- und Gesundheitsversorgung.
Infrastrukturbereiche wie Verkehr, Energie und Telekommunikation sind wirtschaftlicher Art und wurden unionsrechtlich weitgehend liberalisiert. Im Gesundheitsbereich ist die Liberalisierung deutlich zurückhaltender, weil die nationalen Systeme sehr unterschiedlich sind und die EU dort nur begrenzte Kompetenzen hat. Beide Bereiche können aber wirtschaftliche Dienstleistungen und damit DAWI sein.
34
Stellen Sie Infrastruktur- und Gesundheitsversorgung als Beispiele für Daseinsvorsorge im Binnenmarkt dar und erläutern Sie die Unterschiede in ihrer unionsrechtlichen Behandlung.
Sowohl Infrastruktur- als auch Gesundheitsversorgung gehören zur Daseinsvorsorge und können wirtschaftliche Dienstleistungen darstellen. Infrastrukturbereiche wie Verkehr, Energie und Telekommunikation wurden unionsrechtlich in erheblichem Umfang liberalisiert. Dort besteht heute vielfach echter Wettbewerb, auch wenn öffentliche Verantwortung weiter eine Rolle spielt. Die Gesundheitsversorgung ist unionsrechtlich zurückhaltender liberalisiert. Der Grund liegt vor allem in der Vielfalt der nationalen Gesundheitssysteme und in den begrenzteren Kompetenzen der EU in diesem Bereich. Gleichwohl sind auch Gesundheitsleistungen wirtschaftlicher Art und können daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 106 AEUV und den Wettbewerbsregeln fallen. Der Unterschied zeigt, dass der Binnenmarkt zwar auch die Daseinsvorsorge prägt, aber nicht alle Bereiche mit derselben Intensität liberalisiert.