Welcher Grundsatz besteht gem. § 125 I HGB für die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer oHG?
Alleinvertretungsmacht
Welche Arten der Vertretungsmacht gibt es noch?
Grundsatz der Selbstorganschaft
Gesellschafter müssen einzeln oder gemeinsam in der Lage sein, die Gesellschaft ohne Mitwirkung des Prokuristen wirksam zu vertreten
Parteifähigkeit einer GbR
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein; es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung. Gem. § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
Haftungstheorie
vs
Erfüllungstheorie
–> Erfüllungstheorie heute h.M.: aus § 128 S. 1 HGB ergibt sich der Grundsatz der primären Haftung; dieser wäre unter Zugrundelegung der Haftungstheorie ausgehöhlt, denn nach diesem Ansatz müsste der Gläubiger, sofern er nicht von vornherein auf die Erfüllung verzichten möchte, zunächst gegen die Gesellschaft vorgehen
Einschränkungen bei Erfüllungstheorie
a) Schuldet oHG Übereignung einer Sache, die sich im Gesellschaftsvermögen befindet, so ist einem Gesellschafter die Erfüllung dieses Anspruchs im eigenen Namen unmöglich –> der Gesellschafter ist wegen der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens nach § 105 III HGB iVm § 719 I, 1. HS BGB nicht berechtigt, Verfügungen über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände zu treffen
- auch kann Gesellschafter die Übereignungserklärung - selbst wenn er geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt ist - nicht im Namen der Gesellschaft abgeben; mit einer solchen Übereignungserklärung würde er nämlich nicht seine Verbindlichkeit aus § 128 S. 1 erfüllen; vielmehr würde er damit zum Ausdruck bringen, die Schuld der Gesellschaft tilgen zu wollen
b) oHG schuldet Übereignung einer Sache, die sich im Privatvermögen eines Gesellschafters befindet; hier: entscheidend, ob dem Gesellschafter die Erringung der Leistung zumutbar ist (im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln)
- in Abwägung einzubeziehen ist einerseits Interesse des Gläubigers an der Erfüllung und andererseits das schätzenswerte Interesse des Gesellschafters auf Freihaltung seiner Privatsphäre
- -> Differenzieren, ob Gesellschafter ggnü. Gesellschaft zur Übereignung der Sache verpflichtet ist (entsprechend besonderer Eingriff in Privatsphäre oder eben nicht)
c) zur Erfüllung ist Gesellschafter verpflichtet, wenn die Gesellschaft nicht die Übereignung, sondern nur die Lieferung oder Herausgabe einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen schuldet –> dann steht § 105 III HGB iVm §§ 718, 719 BHB der Erfüllung des Anspruchs nicht entgegen –> denn: § 719 I, 1. HS BGB verbietet nur Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen und die Herausgabe ist lediglich eine tatsächliche Handlung
GbR: persönliche Haftung der Gesellschafter nach der individualistischen Lehre
verneint die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR –> stand von vornherein fest, dass logischerweise nur die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden, und zwar sowohl mit Gesellschaftsvermögen, als auch mit Privatvermögen
GbR: persönliche Haftung der Gesellschafter nach der Gruppenlehre