Freistellungs- oder Anrechnungsmethode?
Freistellung:
Anrechnung:
-Dividenden
“Unternehmen eines Vertragsstaates” bei Anwendung Transparenzprinzip
=Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, i.c. dem Gesellschafter bei PU, betrieben wird.
Bsp: CH KommanditG, aber Gesellschafter in D ansässig:
-> dt. Unternehmen gem. 7I DBA mit CH Betriebsstätte.
=Unternehmen immer dort, wo Gesellschafter ansässig!
Honorar von den Gesellschaftern einer PU - Besteuerungsrecht?
CH-Recht: WS des Gesellschafters, da Arbeitseinkommen
DBA: oftmals spezielle Klausel
Bsp. DBA-D: 7 -> Zurechnung Honorar zum BS-Staat (falls BS), resp. Staat, in dem PU Sitz hat, wenn Gesellschafter in anderem Staat ansässig.
Sind PU abkommensberechtigt?
Art. 11 DBG - Bsp
ausländische Handelsges. und PersonenG ohne jur. Persönlichkeit ->Besteuerung wie jP bei Gewinnsteuer und nicht bei Anteilsinhaber wie bei PU.
Bsp.: PU nach österr. Recht und die Anteilsinhaber sind auch in Österreich ansässig. Zudem österr. Unternhemen gem. DBA –> dann Besteuerung nach DBG 11.
->das heisst aber nicht, dass Gewinne der CH BS der VSt unterliegen.
Ausländische PU mit ausländischen Gesellschaftern hält Beteiligung an CH Gesellschaft - VSt?
ausländischer Gesellschafter = jP.:
-Rückforderung gem. DBA auf 0% möglich, auch wenn “unmittelbare” Beteiligung verlangt.
Ausländische PU mit in - und ausländischen Gesellschaftern hält Beteiligung an CH Gesellschaft - VSt für CH Gesellschafter?
CH Gesellschafter =nP.:
Rückforderung VSt?
-Noch zu prüfen: Rückerstattung der ausl. PU selbst gem. DBA.
DBA-It - Dividenden
Voraussetzungen pauschale StA?
Die PStA gilt:
a. Für Erträgnisse (d.h. für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) aus Staaten, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, das für diese Erträgnisse eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsieht.
b. Für Empfänger von ausländischen Erträgnissen, die in der Schweiz im Sinne des anwendbaren DBA ansässig sind.
c. Die Erträgnisse müssen im Quellenstaat tatsächlich einer Steuer unterliegen. Eine Ausnahme besteht in einigen DBA mit Entwicklungsländern, die eine Steueranrechnung auch dann vorsehen, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (sog. fiktive Steueranrechnung oder matching credit).
PStA, wenn kein DBA?
Nein!
Falls DBA -> PStA nur, wenn ausdrücklich im DBA
Wann und wie lange kann der Antrag für die pauschale Steueranrechnung gestellt werden?
Änderungsprotokoll AIA Art. 9 I - Rückforderung QSt auf Dividenden: Voraussetzungen? (4)
Änderungsprotokoll AIA Art. 9 II - Zinsen und Lizenzgebühren zw. verbundenen Gesellschaften oder ihren BS: Voraussetzungen? (5)
Berechnung pStA
2a. auf diesem Betrag dir BdSt berechnen mit ETR Bund
2b. diesen Betrag (2a) vergleichen mit 1/3 des ausländ. Steuerbetrags. –> kleineren Betrag wählen
3a. Falls steuerbare Quote im Kanton: Diese Quote multipliziert mit Betrag aus (1) und diesen wiederum multipliziert mit ETR Kt.
3b. Diesen Betrag vergleichen mit 2/3 des ausländischen Steuerbetrags –> kleineren Betrag wählen
Ergebnis:
TOTAL Gewinnsteuer Bund/Kt.
./. Beträge gem. pStA
=zu zahlende Steuer Bund/Kt.
pStA - Zinsen
-Es wird angenommen, dass die Schuldzinsen und
Unkosten bei Lizenzgebühren 50% und die
Unkosten bei Dividenden 5% der Bruttoeinnahmen ausmachen
-der Nachweis, dass die tatsächlichen Anteile an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.
pStA bei PU? Wer hat Anspruch?
Anspruch auf pStA steht Personengesellschaft nach OR selber zu, auch wenn diese transparent behandelt werden (Art 2 Abs. 2 VPStA), sofern Geschäftsleitung in CH.
Begrenzung: Summe der von den jeweiligen Gesellschaftern geschuldeten Steuern auf dem anteilsmässigen Gewinn der Personengesellschaft.
DBA-USA: Sozialversicherungsbeiträge aus den USA
Falls Aufwandbesteuerung: Keine Ansässigkeit gem. DBA, da nicht alle Einkünfte versteuert werden. Volle US-QSt, aber kein Einfluss auf Aufwandsbest.
Lösung: modifizierte Aufwandsbesteuerung–>Alle aus USA stammenden Einkünfte sind zusätzl. in Kontrollrechnung zu deklarieren.
Internationaler Wochenaufenthalter - un-/beschränkt steuerpflichtig? Nach CH Recht
Ansicht 1: unbeschränkte Stpfl (Art. 3 Abs 3. DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG) in der Schweiz. Aufgrund des Lebensmittelpunkts jedoch im andren Land nachrangig ansässig in der Schweiz, sodass die Ansässigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht dem anderen Staat zugewiesen wird. Person ist somit im Verhältnis zum anderen Land in der Schweiz nur auf Einkünfte aus Schweizer Quelle «beschränkt» steuerpflichtig.
Ansicht 2: Person ist in der Schweiz nach internem Recht (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (internationaler Wochenaufenthalter).
Falls Anknüpfungspunkte zu mehreren DBA-Ländern?
Jeweils anwendbares DBA mit jedem der Länder prüfen.
Überdachende Besteuerung 4III DBA-D?
Falls unbeschr. Stpfl. in CH und weiterhin Wohnstätte in DE: DE weiterhin Besteuerungsrecht mit Ausnahme der in 24I1 aufgezählten Einkünfte; Freistellung CH Erwerbseinkommen
-falls Zinseinkünfte nicht aus einem der beiden Vertragsstaaten kommen -> Vorschriften zu übrige Einkünfte.
US LLC
-nach US-Recht entweder als jurP. oder transparent
Zuteilungskriterien gem. CH-Recht