Prüfungsschema Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei am Beispiel der Generalklausel
I. Ermächtigungsgrundlage
-> SpezialG -> Standartmaßnahme -> Generalklausel
II. Formale Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand
a. Schutzgut: öffentliche Sicherheit / öffentliche Ordnung
- Legaldefinition in § 4 Nr.1/Nr.2 SächsPVDG (ggf iVm § 3 SächsPBG)
b. Gefahr
Legaldefinition in § 4 Nr.3 SächsPVDG (ggf iVm § 3 SächsPBG)
c. Veranwortlicher (Störer)
- Verhaltensverursacher § 6 SächsPVDG / §14 SächsPBG
- Zustandsverursacher § 7 SächsPVDG / § 15 SächsPBG
- Nicht-Verantwortlicher § 9 SächsPVDG / § 17 SächsPBG
- Effektivität der Gefahrenabwehr
- „Grundsatz der Gerechtigkeit“Welche Gefahrenbegriff gibt es - abgesehen von der konkreten Gefahr - noch?
Welche Besonderheiten ergeben sich hierbei?
I. Gefahr („Normalfall“)
Legaldefinition § 4 Nr. 3 SächsPVDG (ggf iVm § 3 SächsPBG)
+ ex-post lag tatsächlich eine Gefahr vor
II. Anscheinsgefahr
Legaldefintion + ex-post lag keine Gefahr vor
-> Anscheinsstörer
-> kostenpflichtig, wenn Gefahr in zurechenbarer Weise gesetzt
III. Gefahrverdacht
= Aus ex-ante Perspektive liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefahr möglich ist
-> Verdachtsstörer
-> Verhältnismaßigkeit: Zur Duldung verpflichtet; P: Kann auch zum handeln verpflichtet werden?
Rechtsfolge: Erhöhte Anforderungen im Rahmen des Ermessens (Gefahrerforschung)
-> kostenpflichtig s.o. II.
IV. Störung
= Gefahr hat sich bereits realisiert und dauert noch an
V. Scheingefahr
= Gefahr besteht in der irrigen Vorstellung des Amtwalters
=> Handeln ist mangels Gefahr immer rechtswidrig
=> Staat ist kostenpflichtig
(Geringe Examensrelevanz)
2a) Von sog. „doppelfunktionalen“ Maßnahmen wird immer dann gesprochen, wenn die Verwaltung sowohl „präventiv“ als auch „repressiv“ handelt.
2b) Bei „doppelfunktionalen“ Maßnahmen erfolgt eine Abgrenzung durch Schwerpunktbildung. Es ist also zu ermitteln, ob das behördliche Handeln primär präventiv oder eher repressiv ausgerichtet ist.
Kriterien für die Schwerpunktbildung: Anlass und Zielrichtung des behördlichen Handelns.
2.
a) Bestimmtheitsgebot: Auf Grund der Bezugnahme auf unbestimmt Verhaltensregeln ist die Bestimmtheit des Merkmals Öffentliche Ordnung noch immer strittig.
Jedoch wird man mit vorzugswürdiger Auffassung konstatieren müssen, dass dieses Merkmal bestimmbar genug erscheint. Einerseits hat die Rechtsprechung dies bereits vielfach konkretisiert. Zudem findet sich die öffentliche Ordnung sowohl im GG als auch im EU-Recht wieder.
b) Die Ermittlung der ungeschriebenen Verhaltensregeln:
Die „herrschende Anschauung“ könnte auf Grund einer empirischen Bevölkerungsbefragung ermittelt werden. Da dies jedoch sehr subjektiv erscheint und er gerade zu neuen Gefahrensituationen kein gefestigten Meinungsbild in der Bevölkerung gibt, wird nach vorzugswürdiger Auffassung an die Wertmaßstäbe des GG angeknüpft, da dieses die grundsätzlichen Vorstellungen über das Zusammenleben widerspiegelt.