2. Nenne klassische Fälle, in denen die Zurechenbarkeit fehlt.
Löse die folgenden Fälle (ohne Mordmerkmale):
Fall 1:
Fall 2:
Problem des „Blaulichtrisikos“
Zurechnung (+): Es sei grade nicht mehr atypisch, dass der Fahrer des Krankenwagens wegen schwerer Verletzung des Opfers Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreite und über rote Ampeln fahre.
Zurechnung (-): Auch hier dürfte der Fahrer gem §§ 1,2 StVO nur so fahren, dass er andere nicht gefährde, weshalb sich doch die allg. Gefahr des Straßenverkehrs realisiert habe.
Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale):
A und B verabreichen dem O jeweils eine „halbtödliche“ Dosis Gift. Dabei agieren beide nicht als Mittäter, sondern als Nebentäter. O verstirbt.
-> versuchter Todschlag (+)
-> Schwere KV (+)
-> Tateinehti § 52 StGB
Gleiches gilt für B.
Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale):
A und B deponieren in den Wagen des O - unabhängig voneinander - jeweils eine Autobombe, die bei der Zündung explodiert. Als O die Zündung betätigt, zünden beide Bomben. O ist sofort tot. Jede Bombe alleine hätte zur sofortigen Tötung des O ausgereicht.
Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale):
T will O mit einer Eisenstange heftig auf den Kopf schlagen, In letzter Sekunde gelingt es D, den O noch ein Stück zur Seite zu stoßen, so dass O von T nur an der Schulter getroffen wird. Durch den Stoß erleidet T zusätzlich einen blauen Flecken, was D in Kauf genommen hatte.
Strafbarkeit des D?
§§ 223 I, 224 I Nr.2 - Schulterverletzung
Erfolg/Handlung/Kausalität (+)
Objektive Zurechnung: D hat die bestehende Gefahr für O nicht geschaffen, sondern abgemildert. Wegen dieser Risikoverringerung wird ihm der Erfolg objektiv nicht zugerechnet.
=> (-)
§ 223 I - blauer Fleck
I. Tatbestand (+), auch objektive Zurechnung, da sich die von D geschaffene Gefahr der Stoßes in dem blauen Fleck realisiert hat.
II. Rechtswidrigkeit (-), da mutmaßliche Einwilligung des O.
Was ist die Grunddefinition der Heimtücke?
Warum verlangt die ganz hM bei der Heimtücke eine restriktive Auslegung ? Wie ist diesbezüglich der Meinungsstreit?
Bei der Grunddefinition der Heimtücke droht jede plötzliche Tötung als Heimtücke gewertet zu werden. Dadurch würde der Mord zum Regelfall bei den Tötungsdelikten werden. Dies ist schon vor dem Hintergrund der absoluten Strafandrohung nicht hinzunehmen. Deshalb ist eine restriktive Auslegung nötig.
BGH: „Rechtsfolgenlösung“: die analoge Anwendung von § 49 I StGB ist aber der „letzte Ausweg“, weshalb alle anderen Möglichkeiten der Strafmilderung vorher geprüft werden müssen (zB Irrtum gem. § 35 II beim „Tyrannenmord“)
wohl hL: Zusätzliche ist ein besonderes verwerflicher Vertrauensbruch nötig.
Stellungnahme: hL ist abzulehnen, da damit das Mordmerkmale „in die Familie getragen“ wird und „Meuchelmörder“ und Auftragskiller nicht erfasst werden könne.
Ist der Täter aus einem „verständigen“ Motiv spontan zur Tat hingerissen, scheidet des Niedrige Beweggrund idR aus.
Löse den folgenden Fall:
T will seinen Feind F ertränken. Er hat ihn zu diesem Zweck gefesselt und geknebelt und wirft ihn über ein Brückengeländer in einen Fluss. F schlägt beim Sturz mit dem Kopf am Brückenpfeiler auf und stirbt durch Genickbruch.
(Ohne § 211 StGB)
§ 212 StGB Objektiver TB (+): Auch objektive Zurechnung ist gegeben, da T durch sein Verhalten mehrere Todesgefahren geschaffen hat, von denen sich eine verwirklicht hat.
Subjektiver TB: Vorsatz bzgl Handlung + Erfolg (+)
P: Vorsatz zum Kausalverlauf
Weicht der tatsächliche Kausalverlauf von der Vorstellung des Täters ab, so hat der Täter dennoch Vorsatz, wenn die Abweichung unwesentlich ist.
Unwesentliche ist die Abweichung, wenn sich das Geschehen in den Grenzen des allgemeinen Lebenserfahrung hält und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist.
Hier ist das Geschehen in der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine andere Bewertung der Tat ist nicht gerechtfertigt, weil sich der Täter von mehreren geschaffenen Erfolgseintrittsgefahren nicht eine spezielle aussuchen kann.
Löse den folgenden Fall:
T hat O in einer plötzlichen Gefühlsaufwallung so lange gwürgt, bis dieser das Bewusstsein verloren hat. T hält den noch lebenden O für tot. Um seine Tat zu verdecken, will er einen Selbstmord des O vortäuschen. T bindet deshalb mit einem Strick eine Henkersschlinge, knüpft O daran auf und kippt in der Nähe einen Stuhl um. Der noch lebende O findet in der Schlinge den Tod. (Ohne § 211 StGB)
In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Todschlag gem. § 212 I
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+) - auch nicht atypisch, dass der Täter versucht, die Tötung zu vertuschen und Opfer daran stirbt) 2. Subjektiver Tatbestand: - Vorsatz Handlung/Erfolg (+) - P: Vorsatz bzgl Kausalverlauf (-), wenn wesentliche Abweichung Unwesentlich ist eine Abweichung, wenn sich das Geschehen in der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist.
Als Wertungskriterien kommen vor allem in Betracht
Sofern eine „andere Bewertung der Tat“ gerechtfertigt ist, liegt kein Vorsatz zum Kausalverlauf vor. Stattdessen ist das Geschehen in Teilakte aufzuspalten. Werden beide bejaht -> § 53!!
MM: Versuchslösung = immer Aufspaltung in Versuch und Fahrlässigkeit
MM: Lehre vom Gesamtvorsatz = Maßgeblich, ob 2. Akt anfänglich geplant war
Welche Argumente sprechen beim Irrtum über den Kausalverlauf im Fall des mehrtaktiger Geschehens (Klassiker „Jauchegruben-Fall“) gegen die Mindermeinungen?
Gegen die Theorie vom Gesamtvorsatz:
Gegen die Versuchslösung:
Sie spaltet das Geschehen stets willkürlich in zwei Teile auf, obwohl es sich (zumindest in den meisten Fällen) um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.
Auch verkennt sie, dass der Vorsatz nicht im Zeitpunkt des Erfolgseintritts vorliegen muss, sondern lediglich zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Täter die Tathandlung vornimmt.
Löse die folgenden Fälle:
Löse den folgenden Fall:
T erschießt O, weil er ihn in der Dunkelheit mit seinem Feind F verwechselt.
§ 212 I StGB
Objektiver TB (+)
Subjektiver TB:
Fraglich ist, ob T hinsichtlich der Tötung des O vorsätzlich gehandelt hat, da er eigentlich den F töten wollte. Aufgrund dieses Umstandes, der einen Sachverhaltsirrtum darstellt, könnte er sich in einem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB befunden haben. In diesem Fall müsste er einen Umstand nicht gekannt haben, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (vgl. § 16 I StGB).
Zum gesetzlichen Tatbestand des § 212 I StGB gehört jedoch nur das Merkmal Mensch und nicht die Frage welche konkrete Mensch betroffen ist. Dass er überhaupt auf über Menschen zielt, ist jedoch bewusst gewesen.
Folglich stellt sich die Personenverwechslung nicht als error in persona und damit nicht als Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB dar. T handelte vorsätzlich.
II. In Betracht kommt weiterhin ein versuchter Totschlag am eigentlich gewollten Objekt F gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB. Hier fehlt es jedoch am Tatentschluss, da der Vorsatz des T bereits beim Totschlag bzgl. O verwertet wurde und T keinen Vorsatz hatte, zwei Menschen zu töten.
-> Verbot der Doppelverwertung
Löse den folgenden Fall:
T erschießt O, weil er sein eigentliches Ziel, den Feind F, verfehlt hat. T ging davon aus, mit seinem Schuss F sicher treffen zu können.
(Ohne § 211)
§ 212 I
Objektiver Tatbestand (+)
Subjektiver Tatbestand
P: Vorsatz - (+), wenn wenigstens doula eventualis bzgl O; hier (-)
=> aberratio ictus
Meinungsstreit:
- formelle Gleichwertigkeitstheorie: Täter wollte den Erfolg herbeiführen und hat ihn auch herbeigeführt, deshalb sind objektiver und subjektiver TB deckungsgleich; Vorsatz (+)
- Konkretisierungstheorie: auf anvisiertes Objekt konkretisiert und damit bzgl getroffenem Objekt kein Vorsatz; Vorsatz (-)
(- materielle Gleichwertigkeitstheorie
- aberratio ictus als Unterfall zum Irrtum über den Kausalverlauf)
Was spricht im Fall eines Fehlgehens der Tat (aberratio ictus) gegen die Mindermeinungen?
Gegen formelle Gleichwertigkeitstheorie/materielle Gleichwertigkeitstheorie:
Eventualvorsatz am getroffenen Objekt der tatsächlich nicht feststellbar ist, wird dem Täter aus Rechtsgründen unterstellt. Dadurch wird dem Täter im Ergebnis ein genereller (Tötungs-)Vorsatz unterstellt, den dieser jedoch gerade nicht hatte.
Gegen Adäquanztheorie:
Ausgangspunkt schon unzutreffend. Beim Irrtum über den Kausalverlauf tritt der Erfolg an sich am richtigen Objekt ein, nur eben anders als gedacht. Hingegen tritt bei der aberratio ictus der Erfolg am an sich falschen Objekt ein. Somit ist die aberratio ictus bereits ein Irrtum über den Erfolgseintritt und nicht erst ein Irrtum über den Kausalverlauf
Löse den folgenden Fall:
T will seinen Konkurrenten K töten. T vergiftet deshalb heimlich die Wasserflasche des K. Der Freund des K fragt diesen, ob er mal einen Schluck Wasser haben könne. K schenkt großzügig ein und F verstirbt.
Strafbarkeit des T?
P: mittelbare Opferindividualisierung - Abgrenzung error in persona vs aberratio ictus
Error in persona = T wollte die Person töten die aus der Flasche trinkt
aberratio ictus = T wollte K töten
MM: In den Fällen, in denen eine unmittelbare sinnliche Objekterfassung durch den Täter nicht stattfindet, ist nach einer Meinung alleine auf die geistige Identitätsvorstellung, also die „geistige Anvisierung“, des Täters abzustellen. Der Täter visiert in diesen Fälle also stets (nur) dasjenige Objekt an, von dem er glaubt, dass es getroffen werde. Werde ein anderes getroffen, liege eine aberratio ictus vor.
hM: Im Fall der mittelbaren Opferindividualisierung liegt bei der Personenverwechslung ein error in persona vor, der gem. § 16 I unbeachtlich ist, da der Name des Opfers kein Umstand ist, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Stellungnahme:
Bei der mittelbaren Opferindividualisierung gibt der Täter das Geschehen aus der Hand und kann nur noch hoffen, dass „der Richtige“ in die Falle tappen werden. Wegen dieser erhöhten Gefahrschaffung kann der Täter bei bloß mittelbarer Opferindividualisierung nicht besser stehen, was bei der aberratio ictus aber der Fall wäre, da in diesem Fall nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs oder Fahrlässigkeit in Betracht kommt (sog. Konkretisierungstheorie). Folglich ist auch bei der mittelbaren Opferindividualisierung von einem error in persona auszugehen.
Nach welchen generell Prüfungsschema deine die meisten Rechtfertigungsgründe (außer zB die (muitmaßliche) Einwilligung) zu prüfen?
Löse die folgenden Fälle:
1.
P: Subjektives Rechtfertigungselement - hM „um zu“
Streitig ist, wie das das Fehlen des subj. Rechtfertigungselements bei objektiver Rechtfertigung zu lösen ist.
Nach zutreffenden (und inzwischen wohl auch vom BGH vertretenen) Ansicht kompensiert das objektive Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes das objektive Erfolgsunrecht. Es bleibt bloß das subjektive Handlungsunrecht, welches (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) eine Strafbarkeit wegen Versuchs begründet.
Nach a.A. ist der Täter nicht gerechtfertigt und folglich aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen.
Kenntnistheorie: T hat diese Kenntnis und ist deshalb gerechtfertigt.
Lehre vom Verteidigungswillen (hM): Hinzukommen muss das Motiv, zumindest auch aufgrund der dadurch verliehenen Befugnis zu handeln. Daran fehlt es, wenn der Verteidigungswille neben anderen Motiven bei Vornahme der Abwehrhandlung gänzlich in den Hintergrund tritt. Wortlaut „um…zu“
Prüfungsschema Notwehr bzw. Nothilfe, § 32 StGB
Definiere dabei die jeweiligen Merkmale
I. Notwehrlage = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (ex-post!)
Angriff = jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter durch menschliches Verhalten
Gegenwärtig = wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert
Rechtswidrig = wenn der Angriff nicht seinerseits gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen geduldet werden muss
II. Notwehrhandlung (ex ante!)
1. Geeignet
= jede Handlung die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint
2. Erforderlich
= wenn sie das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleichermaßen sicher den Angriff abwehrenden Mitteln darstellt
3. Geboten= kein Rechtsmissbrauch
= sozialethischen Einschränkungen
III. Subjektives Rechtfertigungselement
1.
2.
- schuldlose Provokation: Keine Einschränkung; volles Notwehrrecht
- Absichtsprovokation: nach hM Auschluss des Notwehrrechts
-Fährlässige Provokation: Rechtsfolge = Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr
Vor allem streitig ist, ob neben dem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Notwehrhandlung ein rechtswidriges Vorverhalten notwendig ist (zB Straftat), oder ob bereits ein „sozialethisch zu missbilligendes Verhalten“ ausreicht (so BGH).
(In der Prüfung immer erst das uU provosierende Vorverhalten prüfen, um Inzidentprüfungen zu vermeiden!)
U.U kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf an das Vorverhalten angeknüpft werden.
Kann sich auch ein Polizist während des Dienstes auf die §§ 32, 34 StGB berufen?
Fall: Die Diebesbande D ist gerade dabei, ihre letzten Beutestücke in der vor dem Haus geparkte Fluchtauto zu laden, als sie von Polizist P erblickt werden. Dieser hat keine andere Möglichkeit, die Flucht zu verhindern, als dem F, der sich gerade ans Lenkrad setzen will, ins Bein zu schießen.
Z.B teilweise in den Landesgesetzen zum POR scheidet ein Schusswaffengebrauch in diesen Fällen aus.
Teilweise regeln diese Vorschriften aber, dass die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben.
Die Voraussetzungen für Nothilfe gem. § 32 II StGB sind gegeben.
P: Wenn es richtig ist, dass sich die Polizei wie jeder Bürger bei der Ausübung von NOtwehr und Nothilfe auf § 32 berufen kann, welchen Sinn machen dann die den Schusswaffengebrauch einschränken Regelungen in den Polizeigesetzen? Wie dieser gesetzliche Widerspruch zu lösen ist, ist umstritten.
hM (auch BGH): Der Polizist darf sich generell in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen bei der Ausübung von Notwehr und Nothilfe auf § 32 berufen. § 32 begründet unmittelbar auch hoheitliche Eingriffsrechte. Dies hat der Gesetzgeber durch die Notrechtvorbehalte ausdrücklich klargestellt.
(Ob das Verhalten des Polizisten Beamten- oder polizeirechtlich aber zu missbilligen ist, kann in einer Strafrechtsklausur dahinstehen.
Löse die folgenden Fälle:
Nach wohl hM (-), da der Täter in diesem Fall schon begrifflich gar kein Notwehrrecht (mehr) habe, dessen Grenzen er überschreiten könne.
Nach aA (+), da der Täter auch in diesem Fall die (zeitlichen) „Grenzen der Notwehr“ überschreite.