Sozialgesetzbuch - Aufteilung
Wohngeldgesetz
Änderung 01.01.2020:
Verwaltung
ist die Exekutive im Sinne der klassischen Staatstheorie, die von 3 Staatsgewalten ausgeht:
Legislative (Gesetzgebung)
Judikative (Rechtssprechung)
Exekutive (Verwaltung)
Aufgabe: Vollzug und Durchsetzung der Gesetze
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Eingrifssverwaltung:
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Leistungsverwaltung:
-erbringt verschiedenste Leistungen der
Verwaltungsrecht, was ist das?
Allgemeines Verwaltungsrecht
Regelt allgemeine Rechtsinstitute/Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten.
Inbesondere Beschäftigung mit:
-Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verwaltungsakten
-Mit der Frage von der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln
-Rechtsquellen, Staatshaftungen
Besonderes Verwaltungsrecht
-ein Sammelbegriff für einzelne Rechtsgebiete
-fachspezifische Sondervorschriften
-da die Verwaltung in ihren Tätigkeiten sehr unterschiedlich abgedeckt ist, benötigt sie bereichspezifische unterschiedlich ausgestattete Verfahren:
BSP:
-Polizeirecht
-Baurecht
-Umweltrecht
-Gewerberecht
-Besonders gilt vor allgemein
Sozialverwaltungsrecht
Regelt die hoheitliche Tätigkeit der Sozialbehörden
Allgemeines Sozialverwaltungsrecht
-Vorallem in SGB 1 und 5 geregelt
-Vorschriften gelten, egal ob durch Bundesbehörde oder Landesbehörde geregelt
-Das Landesrecht hat oft ergänzende Vorschriften zum Sozialverwaltungsrecht
BSP: Jugendhilfe §27 Abs. 2 SGB 1
Besonderes Sozialverwaltungsrecht
Die Spezialregelungen finden sich in = II - IX, XI - XII des SGB, sowie in §68 SGB 1 Nebengesetzen (z.B. Bafög, Wohngeld, Adoptionsvermittlungsgesetz)
Weshalb gibt es Jugendhilfe?
-historische und juristische Gründe
-Kinder und Jugendliche bedürfen Schutz und Förderung durch die Gesellschaft.
Verantwortlich = Eltern
-Der Staat hat die Aufgabe einzugreifen, wenn die Eltern der Verantwortung nicht gerecht werden.
verfassungsrechtliche Ausgangspunkte in: Art 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 GG Art 6 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3GG Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 GG
Grundziele der Jugendhilfe = §1 Abs. 3 SGB VIII
Sind elterliche Erziehung und Jugendhilfe rechtlich das Gleiche?
Elterliche Erziehung = Vorrang
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Leistungen ?
-sind Sozialleistungen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge bereitgestellt werden und von Bürgern freiwillig in Anspruch genommen werden können
Geregelt in = §2 Abs. 2, §§11-14 SGB VII
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Andere Aufgaben?
Doppeltes Mandat
Jugendamt nimmt oft eine Doppelrolle ein
A) Leistungsbringer, an den sich freiwillig gewandt werden kann
B) “Arm” des Wächteramtes und zum Eingreifen verpflichtet, kann sich also von A nach B wandeln
Es gibt hohe Sicherungen des Datenschutzes, damit das Verfahren funktioniert
Träger der Verwaltung
-Träger der Verwaltung hängt von der jeweiligen Materie ab. Grundsatz steht in Art 83 GG
Trägerschaft im Bereich des SGB II
-Kompliziert und unübersichtlich in den §§6 bis 6D SGB II geregelt
- Träger der Leistung sind danach entweder:
->Bundesargentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise
ODER
-zugelassene kommunale Träger
Behörden: rechtlich unselbstständig, Rechtsprechung ist der Träger
Zum Teil werden Verwaltungsaufgaben auch durch selbstständige Verwaltungsträger ausgeführt, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
verschiedene Organisationsformen:
Körperschaften
Anstalten
Stiftungen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
-zeichnen sich durch mitgliedschafte Organsationen aus:
Bsp: Hochschulen, Studierendenschaft
Bundesagentur für Arbeit
Anstalten des öffentlichen Rechts
-es handelt sich um eine Zusammenfassung personaler&sachlicher Mittel zur Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe
Bsp: Rundfunkanstalten
Stiftungen des öffentlichen Rechts
-sie verwalten eine Vermögensmasse, mit der ein bestimmter öffentlicher Zweck verfolgt wird
Bsp: Stiftung Warentest
Stiftung “Mutter und Kind”
Stiftung “Erinnerung, Verantwortung der Zukunft”
Keine Träger öffentlicher Verwaltung oder Behörden
-freie Träger etwa in der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe