Verwaltungsaktes - Definition
Verwaltungsakt ist “jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist”
Merkmale eines Verwaltungsaktes
Behörde
gemäß §1 Abs. 2 SGB X
= jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie Daseinsvorsorge) wahrnimmt.
Regelung
=wenn die Maßnahme unmittelbar und konkret eine Rechtsfolge (verbindliche Pflicht oder verbindliches Recht begründet, ändert oder ablehnt) setzt.
Anders erklärt: Wenn das Ziel der behördlichen Tätigkeit die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge ist.
Einzelfall
liegt vor wenn,
ein abstrakter oder konkreter Sachverhalt geregelt wird und sich die Regelung an eine individuelle Person oder einen bestimmten Personenkreis richtet.
Außenwirkung
Die Regelung hat Außwirkungen, wenn sie sich unmittelbar an eine Person richtet, die außerhalb der Verwaltung steht.
Hoheitliche Maßnahme
ist eine von der staatlichen Verwaltung ausgehende einseitige Handlung gegenüber dem “unterworfenen” Bürger aufgrund einer Norm aus dem öffentlichen Recht
Hoheitliches Handeln, dass nicht Verwaltungsakt ist (4 Beispiele)
Rechtsanspruch und Ermessen
Rechtsanspruch
besteht dann, wenn die Verwaltung bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, insbesondere eine VA zu erlassen. (Definition des Anspruchs = §194 Abs. 1 BGB)
Formulierung: So ist ihm/ihr (Leistung) zu gewähren.
Rechtsanspruch und Ermessen
Ermessen
Ermessenausübung:
Unbestimmter Rechtsbegriff
Die Gesetzesvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet , enthält keine bestimmte Auslegung (z.B. Treu&Glauben, Billiges Ermessen, wichtiger Grund)
Das Verhältnis der verschiedenen Leistungen zueinander
Anknüpfend an Strukturprinzipien des SGB und übrigen Sozialgesetzen, werden im Sozialrecht folgende Leistungen unterschieden:
Aufenthaltsgesetz
-Aufenthaltstitel kann nur zu einem bestimmten Zweck erteilt werden:
AufenthG sieht folgende Zwecke vor:
- Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
- Erwerbstätigkeit (§§18ff. AufenthG)
- Völkerrechliche, humanitäre oder politische (Gründe(§§22-26,104a,104b AufenthG)
- Familiennachzug (§§27-36 AufenthG)
- besondere Aufenthaltsrechte (§§37-38a AufenthG)
-> Die Einteilung ist jeweils an eigene Vorraussetzungen gebunden
Welche Funktionen haben Sozialgesetzbücher I, IV, X?
Enthalten keine konkreten Sozialleistungen
Gemeinsamkeiten SGB I und X
sind für die Erbringung aller Sozialleistungen von Bedeutung
SGB IV
allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen (Legaldefinitionen), Verfahrensabläufe die nur für die Bereiche der Sozialversicherung nicht aber für andere Sozialleistungsbereiche Gültigkeit beanspruchen
SGB I
SGB X