= (1) medizinische Stufe: psychiatrische krankhafte Störung;
(2) Subsumption der medizinischen Störung unter Regelbeispiele des § 20: krankhafte seelische Störung (zB Bipolar)/ tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Affekt)/ Schwachsinn (mangelnde Intelligenz)/ andere seelische Abartigkeit (Alkohol);
(3) Unfähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen (KEINE verminderte Einsichtsfähigkeit)
= (1) es genügt jede beliebige Erfolgsverursachung (zB § 212)
(2) Erfolg muss auf eine bestimmte Art und Weise herbeigeführt werden (zB §§ 211 II 2.Gruppe, 240, 263)
= der objektive TB erfordert allein: sich in einen Rausch versetzen; „rw Tat“ ist objektive Strafbarkeitsbedingung, für die kein Vorsatz vorliegen muss!
= Umstände, die an ein sich für sich gesehen gefährliches Verhalten anknüpfen, durch deren tatsächliche Verwirklichung aber erst die Schwelle der Strafwürdigkeit überschritten wird
= eigener Prüfungspunkt neben TB/ RWK/ Schuld, auf den sich Vorsatz/ FL nicht beziehen muss (zB § 323a/ § 186/ § 113/ § 231)
= (1) Lit: Rausch ist Zustand akuter Alkoholisierung mit Möglichkeit des § 20 („Rausch nicht auszuschließen ist“) -> § 323a greift auch bei Unsicherheit (-) Verstoß gg Schuldprinzip „in dubio pro reo“
(2) Rspr: Rausch ist Alkoholisierung mindestens in der Schwere von § 21 mit Möglichkeit von § 20 -> § 323a nur wenn zumindest § 21 (+) Bestrafung nicht für bloßen Verdacht, sondern nur für nachgewiesenen Rausch
= Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor/ während/ nach der Tat beziehen
= BAK-Wert kann Indiz sein (ab 3 Promille)
= Tathandlung knüpft an eine bestimmte Art und Weise an und kennzeichnet dadurch die Gefährlichkeit des Täters (§ 316). Tathandlung beginnt erst mit der Vornahme der tatbestandlichen Handlung und nicht schon mit ihrer Verursachung durch Handlung im Vorbereitungsstadium
= alic ist bei fl Erfolgsdelikten nicht erforderl, da Gegenstand des Vorwurfs jedes fl Verhalten sein kann, das Erfolg herbeigeführt hat (zB sichbetrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenh.fahrt)
= deshalb bestehen keine Bedenken den FL-Vorwurf an das zeitlich frühere sorgfaltswidrige Verhalten anzuknüpfen (zB sichbetrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt), das dem Täter auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann (KEINE Anwendung des Koinzidenzprinzips), sodass fl alic entbehrlich ist
Ansichten über alic
I. §212
II. §212 iVm alic
a. Vorverlagerungstheorie
b. Werkzeugtheorie
= “bei Begehung der Tat” iSv §20 bezieht sich auch noch auf das vortatbestandl Vorverhalten
(-) Verstoß gg §16 I 2, nach dem alle TB-Merkmale bei Begehung der Tat vorliegen müssen
(-) Ausnahme zu §20 müsste gesetzl geregelt sein, wie bei §35 I 2
(-) gewohnheitsrechtl Anerkennung überschreitet Wortlautgrenze u verstößt gg Art.103 II
Voraussetzung für vorsätzl alic
alic: was passiert wenn tats begangene Tat von der im defektfreien Zustand vorgestellten Hdl abweicht?
allg Grds über (un)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf sind heranzuziehen
Voraussetzungen für fl alic
wie wird vorsätzliche alic im Schema geprüft?
I. §212 wg Tötung des A
b. Überwindung der Schuldunfhk durch vors alic
aa. Vorsatz bzgl Herbeiführung der Schuldunfhk zZtpt der Schuldfhk
bb. Vorsatz bzgl konkr tbm Hdlung zZpt der Schuldfhk
c. Vereinbarkeit der vors alic mit Straf-/Verf.recht
aa. Ausnahmetheorie zu §20
bb. Ausdehnungstheorie
II. §212 iVm vorsätzl alic wg sichbetrinken
= Problem: darf für Stfbk auf vorsätzl sichbetrinken abgestellt werden?
1. Vorverlagerungstheorie
2. Werkzeugtheorie
III. §323a iVm §212 als Rauschtat
wie wird fl alic geprüft?
I. §222 indem A auf B einschlug (-) wegen §20
II. §222 durch sichbetrinken
= Bezugspkt bei FL-Delikten ist jedes sorgfaltswidrige Verhalten, das den Erfolg herbeigeführt hat
= FL kann deshalb ohne alic auf Vorverhalten anknüpfen