Was passiert bei Unkenntnis des Täters vom tats Einverständnis
- Strafbarkeit wg Versuchs (sofern strafbar) bleibt mögl
Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung
Grenzen der Einwilligung
Mutmaßl Einwilligung
Subj Element der mutmaßl Einwilligung
2. gewissenhafte Prüfung der für den hypoth Willen bedeutsamen Umstände
Schuldunfähigkeit
“Disponibilität des geschützten
Rechtsgutes” bei Einwilligung
“Verfügungsberechtigung” bei Einwilligung
Die in Frage stehende Person muss der alleinige Träger des geschützten Interesses oder als dessen Vertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein.
“Einwilligungsfähigkeit” bei Einwilligung
“Freiheit der Einwilligung
von wesentlichen Willensmängeln”
Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und in diesem Sinne unfreiwillig erteilt wird (bei Täuschung/ Drohung)
Kriterien zur Einstufung der Sittwenwidrigkeit einer KV §228
Mb Täterschaft- mb Täter nutzt Werkzeug gg sich selbst
Wann liegt Freiverantwortlichkeit eines Suizidenten vor?
= letzte Hdlung durch Suizidenten
a) analoge Anw der Exkulpationsregeln §§19, 20, 35, da jmd nur unfreiwillig handelt wenn er unter Druck steht
b) Einwilligungslösung: unfreiwillig wenn Voraussetzungen einer wirks Einwilligung vorliegen
(1) TB schützt eine faktische Beziehung (zB tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache § 242)
= tatsächlich gebildeter Wille genügt
(2) TB schützt eine rechtliche Position (Gebrauchsrecht an einem Fzg § 248b)
= Zustimmung muss frei von Willensmängeln sein
= § 248b schützt das Gebrauchsrecht an einem Fzg und nicht nur den tatsächlichen Zugriff darauf. Gebrauchsrecht ist grds nur dann wirksam, wenn es auf einem RG beruht (Leihe/ Miete), sodass eine rechtliche Position geschützt werden soll und die Zustimmung frei von Willensmängeln sein muss
= entscheidend ist die Tatherrschaft über das umb zum Erfolgseintritt führende Geschehen (der letzte Akt)
= (1) eA: einverständliche Fremdgefährdung wird wie eigenverantwortliche Selbstgefährdung behandelt, wenn (a) beide haben den gleichen Überblick über das eingegangene Risiko,
(b) beide tragen die gleiche Verantwortung
(-) dann müssten auch die meisten Tötungen auf Verlangen straflos sein, weil das Opfer die Tat durch duldende Mitwirkung mitbeherrscht
-> Widerspruch zu Wertentscheidung des Gesetzgebers (Suizidförderung § 216 unter Strafe)
(2) hM: kein Entfallen der objektiven Zurechnung, sondern ggf rechtfertigende Einwilligung
Problem: obj Zurechnung bei Operationsverweigerung als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch Unterlassen?
= Grdsätze der Selbstgefährdung von Rettern zu beachten, denn Täter hat ein rechtl missbilligtes Risiko geschaffen
= Zurechnungszusammenhang entfällt nur, wenn die Selbstgefährdung auf einem nicht mehr einsichtigen/ unvernünftigen Motiv beruht
= Ablehnung nicht unvernünftig bei hoher Mortalitätsrate einer OP
= keine Einwilligung in eine sichere Tötung, sondern nur in das Risiko des Todes (soweit nicht evident lebensgefärlich)
(+) Einwilligung in vorsätzliche KV ist auch möglich, sodass auch gefährliche Handlung möglich sein muss
(+) keine Parallele zu § 216, da hier in Tod eingewilligt wird
(1) eA: § 315c schützt auch individuelle RG, sodass die Einwilligung des Gefährdeten zumindest das Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts beseitigt und nur die von § 316 erfasste abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs übrig bleibt
(2) hM: keine Einwilligung möglich, da § 315c Sicherheit der Verkehrsteilnehmer schützt und der Gefährdete über ein solches Allgemeingut nicht verfügen kann
= besteht ein erkennbar entgegenstehender Wille des RG-Trägers (auch wenn unvernünftig), ist dieser stets zu beachten
= besteht kein erkennbarer Wille, muss versucht werden eine erklärte Einwilligung zu erlangen
= entbehrlich bei akuter Lebensgefahr/ Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der Rettungschance, weil Untätigkeit dem Betroffenen mehr schaden als nützen würde
= mutmaßlicher Wille bestimmt sich danach, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird
= nur rechtsgutbezogene Irrtümer (nicht zB Geld für Ohrfeige, das nicht gezahlt wird)
Hypothet Einwilligung
Ist eine Hypothet Einwilligung als Rfg-Grund anzuerkennen? (str)
(1) hM: (+)
(+) Parallele zur TB-Lehre wonach die obj Zurechnung grds zu verneinen ist, wenn auch bei pflichtgem Verhalten der Erfolg eingetreten wäre
(-) nicht vereinbar mit Selbstbestimmungsrecht des Patienten
(2) aA: (-)
(+) Frage ob Betroffener zugestimmt hätte, wenn er gefragt worden wäre, ist niemals eindeutig zu beantworten
(+) Schwächung der Subsidiarität der mutmaßl ggü der wirklichen Einwilligung
Erfüllt ein ärztl Heileingriff den TB des §223?
(1) hM: Rfg-Lösung, wonach jeder Eingriff in körperl Unversehrtheit den obj TB des §223 erfüllt
= ärztl Instrumente stellen aber kein gef Werkzeug iSd §224 dar mangels Angriffs-/ Verteidigungszwecks
(-) nach soz Sinngehalt kann ein gelungener Heileingriff nicht mit Hdl eines Schlägers gleichgesetzt werden
(+) Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
(2) aA: TB-Lösung
= indizierte u kunstgerechte Heileingriff indiziert nicht den TB des §223, ggf Unterscheidung ob er kunstgerecht durchgeführt wurde od nicht
(-) partielle Entmündigung des Patienten, da einem eigenmächtig durchgeführter Eingriff nur die Schranken
des §§239, 240 entggstehen