Grundsatz der Vertragsfreiheit
Rechtsanwendung bei Verträgen
Zwingendes Gesetzesrecht → Vertrag → Dispositives Gesetzesrecht
Zustandekommen eines (Bau-)Vertrags
Rechtsfolgen des AGB-Rechts
Definition Bausoll
Gesamtheit aller vertraglichen Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer
Enthalten die Vertragsgrundlagen Lücken bzw. widersprüchliche oder unwirksame Regelungen, dann muss das Bausoll durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden nach…
Arten von Änderungen
Das BGB unterscheidet ähnlich wie VOB/B zwischen
Anordnungsrecht nach § 650b BGB
Begehren der Änderung, ggf. mit Vorlage von Planung
Rechtsprechung zur vorkalkulatorischen Preisfortschreibung
Bei der Neufestlegung des Preises im Fall einer Änderung der Bauausführung
Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden, allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden
-> Mehr-/ Minderkosten
Korbion‘sche Formel:
„Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“
Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
VOB/B
VOB/A
VOB/C