Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Rechte des AG
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Rechte des AN
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Pflichten des AG
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Pflichten des AN
Vertragsfristen
sind Ausführungsfristen, die im Vertrag als verbindliche Fristen bestimmt sind
Nichtvertragsfristen
sind z.B. Zwischentermine, die nicht als verbindliche Fristen bestimmt sind. Fristen im Bauzeitenplan sind ohne besondere vertragliche Regelung nicht Vertragsfristen
Beginn- und Fertigstellungsfrist
sind Fristen für den Baubeginn oder das Bauende; sofern sie im Vertrag genannt sind, sind sie in der Regel als Vertragsfristen auszulegen
Kalenderfrist
ist eine Frist, die ausschließlich nach dem Kalender bestimmt werden kann
Ereignisfrist
ist eine Frist, die an ein Ereignis anknüpft und danach nach dem Kalender bestimmt werden kann
Sonstige Fristen
sind nicht allein nach dem Kalender bestimmbar. Der Verzug setzt daher eine Mahnung voraus
Kalender- und Ereignisfristen können durch Behinderungen/Verschiebungen ihre Bestimmbarkeit nach dem Kalender verlieren (werden zu sonstigen Fristen)!
Verzug des AN - Voraussetzungen:
(1) Fällige Leistung, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.d.R. Vertragsfrist)
(2) Mahnung oder Ablauf einer Kalenderfrist oder Ereignisfrist (oder Mahnung sonst ausnahmsweise entbehrlich), § 286 Abs. 2 BGB
(3) Verschulden des AN, § 286 Abs. 4 BGB (mindestens Fahrlässigkeit, insb. keine Behinderung)
Verzug des AN - Rechtsfolgen
Fälligkeit
bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger (Auftraggeber) die Leistung fordern kann
Mahnung
muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie kann entbehrlich sein (insb. bei Kalenderfrist, Ereignisfrist). Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist unwirksam
Verzug
Abhilfeaufforderung - Voraussetzungen
Abhilfeaufforderung - Rechtsfolgen
Behinderung - Voraussetzungen
1.Behinderung
2.unverzügliche schriftliche Anzeige, § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
oder
dem AG offenkundig bekannt, § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
3.Verursachung durch, § 6 Abs. 2 VOB/B…
- Umstand aus dem Risikobereich des AG, Nr. 1 lit. a)
- Streik oder Aussperrung, Nr. 1 lit. b)
- höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände, Nr. 1 lit. c)
- jedoch nicht bei zu erwartenden Witterungseinflüssen, Nr. 2
- und nicht bei fehlender Leistungsbereitschaft des AN
Pflichten des AN bei Behinderungen